I. Terroristische Handlungen
§ 1. Geiselnahme
(1) Wer eine Person gegen ihren Willen festhält und gegenüber Dritten (z.B Staat, Angehörigen, Exekutivbehörden) als Druckmittel für eine Forderung oder Handlungen nutzt und somit eine Freiheitsberaubung begeht, begeht eine Geiselnahme.
Diese Handlung stellt eine Straftat dar und wird nach Maßgabe des Strafkatalogs verfolgt und bestraft.
(2) Sollten bei einer Geiselnahme mehr als drei Personen von den Geiselnehmern als Geisel genommen werden, kann das maximale Strafmaß um jeweils 20 Hafteinheiten, sowie 20.000$ pro Geisel erhöht werden.
§ 2. Vernichtung von Staatlichen Akten
(1) Wer staatliche Akten ganz oder teilweise bis zur Unkenntlichkeit vernichtet, beschädigt, entfernt, verfälscht, oder eine andere Person dazu anstiftet, nötigt oder veranlasst, macht sich strafbar und wird gemäß den Bestimmungen des Strafkatalogs des Staates San Andreas bestraft.
(2) Als staatliche Akten im Sinne dieses Paragraphen gelten sämtliche Unterlagen, Dokumente oder Datensätze, die von staatlichen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen geführt oder verwaltet werden, gemäß §3 ATG.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 3. Staatliche Akten
(1) Als staatliche Akten gelten sämtliche schriftlichen, elektronischen oder digitalen Unterlagen, die von staatlichen Behörden, Ministerien oder öffentlichen Einrichtungen des Staates San Andreas geführt, erstellt oder verwaltet werden.
(2) Staatliche Akten im Sinne dieses Gesetzes umfassen insbesondere
behördliche Verwaltungsakten,
polizeiliche Einsatz- und Ermittlungsunterlagen,
justizielle Dokumente der Gerichte und des Department of Justice,
medizinische Unterlagen, die im Rahmen öffentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere durch das Los Santos Medical Department, geführt werden.
(3) Der Schutz und die Unversehrtheit dieser Akten unterliegen der Aufsicht der jeweiligen Behörde.
§ 4. Raub von staatlichen Lieferungen
(1) Wer eine staatliche Lieferung, einen Transport staatlicher Güter oder ein öffentliches Versorgungsgut mit Gewalt, durch Drohung oder unter Anwendung von Zwangsmitteln raubt, stiehlt oder dessen Durchführung behindert, macht sich strafbar und wird nach den Bestimmungen des Strafkatalogs des Staates San Andreas bestraft.
(2) Gleiches gilt für Personen, die eine solche Tat planen, unterstützen oder begünstigen.
(3) Staatliche Lieferungen im Sinne dieses Gesetzes umfassen insbesondere Transporte oder Verteilvorgänge, die durch Behörden, öffentliche Dienststellen oder beauftragte Unternehmen im Auftrag des Staates durchgeführt werden.
§ 5. Staatliche Lieferungen
(1) Als staatliche Lieferungen gelten sämtliche Versorgungs-, Transport- und Waffenlieferungen, die im Auftrag oder unter Aufsicht staatlicher Stellen erfolgen.
(2) Staatliche Lieferungen umfassen insbesondere:
Versorgungs- und Waffenlieferungen an Behörden der Exekutive,
logistische Lieferungen für die Judikative,
medizinische oder technische Versorgungslieferungen für das Los Santos Medical Department (LSMD) sowie das Los Santos Fire Department (LSFD),
sonstige Lieferungen, die der Aufrechterhaltung des staatlichen Dienstbetriebs dienen.
(3) Die Durchführung und Sicherung staatlicher Lieferungen obliegt den zuständigen Behörden der Exekutive.
§ 6. Bombenanschlag
(1) Wer einen Anschlag mittels explosiver Stoffe oder Sprengkörper ausführt oder versucht, begeht einen Bombenanschlag.
(2) Ein Bombenanschlag liegt insbesondere vor, wenn durch den Einsatz solcher Mittel das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum anderer gefährdet oder die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt wird.
(3) Die Tat sowie der Versuch werden gemäß den im Strafkatalog des Staates San Andreas festgelegten Maßstäben geahndet.
§ 7. Gefährdung der nationalen Sicherheit
(1) Wer durch Handlungen, Planungen oder Unterstützungshandlungen die nationale Sicherheit des Staates San Andreas gefährdet oder Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die staatliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die verfassungsmäßige Struktur des Staates zu beeinträchtigen, macht sich strafbar, sofern eine konkrete und nachweisbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder staatlichen Ordnung vorliegt.
(2) Gleiches gilt für Personen oder Organisationen, die:
den Staat oder seine Institutionen aktiv oder passiv untergraben,
sicherheitsrelevante Informationen unbefugt weitergeben oder veröffentlichen, oder
Handlungen vornehmen, die geeignet sind, das Vertrauen in staatliche Organe oder die Integrität der öffentlichen Verwaltung zu gefährden, sofern hierdurch eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder staatlichen Funktionsfähigkeit entsteht.
II. DEFCON - Defense Condition
(1) Dieser Abschnitt regelt die Einführung, Anwendung und Aufhebung der sogenannten DEFCON-Stufen im Staat San Andreas.
(2) Ziel ist es, eine geordnete und abgestufte Reaktion auf sicherheitsrelevante Lagen zu gewährleisten und die öffentliche Ordnung, den Schutz der Bevölkerung sowie die Handlungsfähigkeit des Staates sicherzustellen.
§ 9. Begriffsbestimmungen
(1) DEFCON-Stufe bezeichnet eine festgelegte Alarmstufe, welche die aktuelle Sicherheitslage des Staates beschreibt.
(2) Sicherheitslage ist jede Situation, in der eine potenzielle oder akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die nationale Ordnung oder das Staatsgebiet besteht.
(3) Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind das Los Santos Police Department (LSPD), das Blaine County Sheriffs Office (BCSO), die San Andreas Highway Patrol (SAHP) , das Los Santos Medical Department (LSMD), Los Santos Fire Department (LSFD) sowie die National Guard von San Andreas.
§ 10. Ausrufung und Zuständigkeiten
(1) Die Festlegung oder Änderung einer DEFCON-Stufe erfolgt ausschließlich durch eine der folgenden Personen:
a) dem Chief Justice, oder
b) dem Deputy Chief Justice, oder
c) dem Chief of Police, sowie
d) dem Sheriff.
(2) Die Ausrufung einer DEFCON-Stufe ist unverzüglich öffentlich bekanntzugeben. Dies erfolgt durch staatliche Mitteilungen, Presseerklärungen oder über offizielle Kommunikationskanäle der Regierung.
(3) Die Bevölkerung ist verpflichtet, den Anweisungen der zuständigen Behörden während einer DEFCON-Lage Folge zu leisten.
§ 11. Geltungsdauer und Aufhebung
(1) Eine DEFCON-Stufe bleibt in Kraft, bis sie durch dieselbe Instanz, die sie ausgerufen hat, offiziell herabgesetzt oder aufgehoben wird.
(2) Bei missbräuchlicher Ausrufung oder unbefugter Bekanntgabe einer DEFCON-Stufe werden disziplinarische Maßnahmen eingeleitet (§ 14 DFG).
§ 12. DEFCON-Stufen im Überblick
DEFCON 4: Normale Lage
- Es besteht keine erkennbare Bedrohung für den Staat oder die Bevölkerung.
- Sicherheitskräfte befinden sich im regulären Dienstbetrieb.
- Öffentliche Einrichtungen und Verkehrswege arbeiten uneingeschränkt.
- Keine besonderen Anweisungen an die Bevölkerung.
DEFCON 3: Erhöhte Präsenz
- Hinweise auf potenzielle Bedrohungen oder verdächtige Aktivitäten liegen vor.
- Sämtliche Behörden erhöhen ihre Präsenz und Kontrolltätigkeiten.
- Sicherheitsbereiche, insbesondere Regierungsgebäude, Kraftwerke und Flughäfen, werden verstärkt überwacht.
- Öffentliche Versammlungen können eingeschränkt oder untersagt werden, sofern eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegt.
DEFCON 2: Akute Gefährdungslage
- Eine bestätigte Bedrohung für die öffentliche Sicherheit liegt vor, beispielsweise durch Anschläge, Seuchen oder bewaffnete Konflikte.
- Staatliche Sicherheitskräfte werden in Vollbereitschaft versetzt.
- Militärische Unterstützung innerhalb des Stadtgebiets ist zulässig.
- Ausgangsbeschränkungen, Kontrollpunkte und Zugangskontrollen können eingerichtet werden.
- Personen- und Fahrzeugdruchsuchungen können bei Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage oder auf richterliche Anordnung durchgeführt werden.
DEFCON 1: Nationaler Notstand
- Der Staat befindet sich in einem akuten Krisen- oder Kriegszustand.
- Die Exekutive, National Guard, Medical Department und Fire Department unterstehen einer zentralen Einsatzleitung.
- Öffentliche Einrichtungen können geschlossen und der zivile Personenverkehr stark eingeschränkt werden.
- Der San Andreas Congress ist berechtigt, den Ausnahmezustand gemäß den nationalen Notstandsbestimmungen auszurufen.
§ 13. Missbrauch oder Falschausrufung
(1) Die unbefugte oder vorsätzlich falsche Ausrufung einer DEFCON-Stufe wird mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000.000 $ oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 120 Hafteinheiten geahndet.
(2) In besonders schweren Fällen kann die verantwortliche Person aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen werden.
§ 14. Verstoß gegen DEFCON-Anordnungen
(1) Personen, die während einer aktiven DEFCON-Stufe den Anweisungen staatlicher Behörden nicht Folge leisten, handeln ordnungswidrig.
(2) Der Verstoß kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 $ oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 40 Hafteinheiten geahndet werden.
(3) Bei Gefährdung von Menschenleben kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 100 Hafteinheiten verhängt werden.
§ 15. Sabotage und Behinderung von Sicherheitsmaßnahmen
(1) Das vorsätzliche Stören, Behindern oder Unterlaufen staatlicher Sicherheitsmaßnahmen während einer DEFCON-Lage gilt als schwerwiegendes Vergehen.
(2) Eine solche Handlung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 150 Hafteinheiten bestraft.
§ 16. Zuständige Ermittlungsbehörden
(1) Für die Durchsetzung und Ahndung von Verstößen gegen dieses Gesetz sind die Strafverfolgungsbehörden des Staates San Andreas zuständig.
(2) Das Department of Justice koordiniert oder übernimmt Ermittlungen im Rahmen gesetzlicher Zuständigkeiten, sofern dies der Aufklärung oder Wahrung der nationalen Sicherheit dient.
§ 17. Terroristen Titel
(1) Der Terroristentitel darf ausschließlich durch einen Richter auf Antrag der zuständigen Sicherheitsbehörden ausgesprochen werden, wenn von der betreffenden Person oder Personengruppe eine erhebliche Gefährdung für den Staat San Andreas ausgeht. Eine erhebliche Gefährdung nach Satz 1 liegt vor, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Person oder Personengruppe wiederholt schwere staatsgefährdende Straftaten auf Grundlage konkreter Tatsachen und Beweise begehen wird.
(2) Der Titel gilt für eine Dauer von höchstens zwei Wochen und muss anschließend durch richterlichen Beschluss erneuert oder aufgehoben werden.
(3) Eine Verlängerung darf nur einmalig erfolgen und erfordert eine erneute richterliche Prüfung.
(4) Der Terroristentitel kann entzogen werden, sobald die Gefährdungslage entfällt oder neue Beweise die Bezeichnung als Terrorist nicht mehr rechtfertigen.
§ 18. Funktion des Terroristen Titels
(1) Der Terroristentitel kann zu erweiterten sicherheitsrechtlichen Maßnahmen führen, insbesondere:
(2) Grundrechte, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, bleiben unberührt.
§ 19. Fahndung
(1) Personen oder Organisationen, die den Titel „Terrorist“ erhalten haben, sind national zur Fahndung ausgeschrieben.
(2) Die Fahndung erfolgt durch die zuständigen Sicherheitsbehörden des Staates San Andreas.
(3) Betroffene Personen dürfen durch Vollzugsbeamte festgenommen und, sofern ein richterlicher Beschluss vorliegt, in Untersuchungshaft überführt werden.
§ 20. Erweiterte Terrorismusbekämpfung
(1) Bei Bedarf kann ein zuständiger Richter unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und der bestehenden Gefährdungslage eine erweiterte Stufe des Terroristentitels anordnen.
(2) Verstößt eine Person mit Terroristentitel erneut gegen geltende Gesetze, so werden die nach Absatz 3 definierten Strafstufen angewendet. Jede Stufe stellt eine zusätzliche Verschärfung des Strafmaßes dar.
(3) Das maximale Strafmaß darf die in Absatz 3 genannten Grenzen nicht überschreiten.
Es gelten folgende Stufen:
Stufe 1: 75 Hafteinheiten und 120.000 $ Bußgeld
Stufe 2: 100 Hafteinheiten und 240.000 $ Bußgeld
Stufe 3: 140 Hafteinheiten und 300.000 $ Bußgeld
Stufe 4: 190 Hafteinheiten und 410.000 $ Bußgeld
(4) Eine höhere Stufe darf nur durch richterlichen Beschluss und unter Begründung der öffentlichen Notwendigkeit ausgesprochen werden.
(5) Nach Ablauf der Haftzeit kann der Richter entscheiden, ob eine Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Gefährdungslage angeordnet wird.
§ 21. Terroristische Organisationen
(1) Eine terroristische Organisation im Sinne dieses Gesetzes ist eine auf Dauer angelegte Vereinigung von mindestens drei Personen, deren Ziel oder Tätigkeit auf die Begehung terroristischer Straftaten nach Abschnitt I gerichtet ist.
(2) Die Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung für eine terroristische Organisation ist strafbar.
(3) Die Strafe richtet sich nach Maßgabe des Strafkatalogs.
§ 22. Zuständigkeitsverteilung im Krisenfall
(1) Im Falle einer akuten Bedrohungslage gemäß DEFCON 1 erfolgt durch die zuständigen Exekutivbehörden über alle staatlichen Kräfte.
(2) Alle Behörden sind der Einsatzleitung unmittelbar unterstellt.
(3) Die National Guard von San Andreas wird nur auf ausdrücklichen Beschluss des Department of Justice eingesetzt.
§ 23. Kontrolle und Missbrauchsprüfung
(1) Jede Ausrufung von DEFCON 2 oder höher, sowie jede Ernennung eines Terroristentitels, ist innerhalb von 48 Stunden richterlich zu überprüfen.
(2) Wird festgestellt, dass Maßnahmen rechtswidrig oder unverhältnismäßig waren, sind diese sofort aufzuheben und Betroffene zu rehabilitieren.
(3) Die Kontrollinstanz ist das zuständige Gericht.
§ 24. Präventive Maßnahmen
(1) Bei konkretem Verdacht auf terroristische Aktivitäten dürfen Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten erheben, Telekommunikation überwachen und Observationen durchführen.
(2) Diese Maßnahmen bedürfen eines richterlichen Beschlusses, außer es liegt unmittelbare Gefahr im Verzug vor.
(3) Der Umfang der Überwachung ist nach Wegfall der Gefahr unverzüglich einzuschränken oder zu beenden.
§ 25. Geheimhaltung und Informationssicherheit
(1) Informationen, die im Zusammenhang mit terroristischen Ermittlungen stehen, sind nach Geheimhaltungsstufen einzuteilen:
a) vertraulich,
b) geheim,
c) streng geheim.
(2) Die unbefugte Weitergabe oder Veröffentlichung solcher Informationen ist strafbar.
§ 26. Aufhebung von Maßnahmen
Beschlagnahmte Gegenstände sind, soweit sie nicht als Beweismittel dienen, an ihre Eigentümer zurückzugeben.
§ 27. Unterstützungshandlungen
(1) Wer vorsätzlich einer terroristischen Person oder Organisation finanzielle, logistische oder materielle Unterstützung gewährt, macht sich strafbar.
(2) Gleiches gilt für Personen, die solche Handlungen bewusst dulden, fördern oder verschleiern.
(3) Die Strafe bemisst sich nach dem Strafkatalog.