(1) Wer eine Person gegen ihren Willen festhält und gegenüber Dritten (z.B Staat, Angehörigen, Executiven Behörden) als Druckmittel für eine Forderung oder Handlungen nutzt und somit eine Freiheitsberaubung begeht, begeht eine Geiselnahme.
Diese Handlung stellt eine Straftat dar und wird nach Maßgabe des Strafkatalogs verfolgt und bestraft.
(2) Sollten bei einer Geiselnahme mehr als drei Personen von den Geiselnehmern als Geisel genommen werden, kann das maximale Strafmaß um jeweils 20 Hafteinheiten, sowie 20.000$ pro Geisel erhöht werden.
(1) Wer staatliche Akten ganz oder teilweise bis zur Unkenntlichkeit vernichtet, beschädigt, entfernt, verfälscht, oder eine andere Person dazu anstiftet, nötigt oder veranlasst, macht sich strafbar und wird gemäß den Bestimmungen des Strafkatalogs des Staates San Andreas bestraft.
(2) Als staatliche Akten im Sinne dieses Paragraphen gelten sämtliche Unterlagen, Dokumente oder Datensätze, die von staatlichen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen geführt oder verwaltet werden, gemäß §2.1 ATG.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Als staatliche Akten gelten sämtliche schriftlichen, elektronischen oder digitalen Unterlagen, die von staatlichen Behörden, Ministerien oder öffentlichen Einrichtungen des Staates San Andreas geführt, erstellt oder verwaltet werden.
(2) Staatliche Akten im Sinne dieses Gesetzes umfassen insbesondere
behördliche Verwaltungsakten,
polizeiliche Einsatz- und Ermittlungsunterlagen,
justizielle Dokumente der Gerichte und des Department of Justice,
medizinische Unterlagen, die im Rahmen öffentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere durch das Los Santos Medical Department, geführt werden.
(3) Der Schutz und die Unversehrtheit dieser Akten unterliegen der Aufsicht der jeweiligen Behörde.
(1) Wer eine staatliche Lieferung, einen Transport staatlicher Güter oder ein öffentliches Versorgungsgut mit Gewalt, durch Drohung oder unter Anwendung von Zwangsmitteln raubt, stiehlt oder dessen Durchführung behindert, macht sich strafbar und wird nach den Bestimmungen des Strafkatalogs des Staates San Andreas bestraft.
(2) Gleiches gilt für Personen, die eine solche Tat planen, unterstützen oder begünstigen.
(3) Staatliche Lieferungen im Sinne dieses Gesetzes umfassen insbesondere Transporte oder Verteilvorgänge, die durch Behörden, öffentliche Dienststellen oder beauftragte Unternehmen im Auftrag des Staates durchgeführt werden.
(1) Als staatliche Lieferungen gelten sämtliche Versorgungs-, Transport- und Waffenlieferungen, die im Auftrag oder unter Aufsicht staatlicher Stellen erfolgen.
(2) Staatliche Lieferungen umfassen insbesondere
Versorgungs- und Waffenlieferungen an Behörden der Exekutive,
logistische Lieferungen für die Judikative,
medizinische oder technische Versorgungslieferungen für das Los Santos Medical Department (LSMD) sowie das Los Santos Fire Department (LSFD),
sonstige Lieferungen, die der Aufrechterhaltung des staatlichen Dienstbetriebs dienen.
(3) Die Durchführung und Sicherung staatlicher Lieferungen obliegt den zuständigen Behörden der Exekutive.
(1) Wer einen Anschlag mittels explosiver Stoffe oder Sprengkörper ausführt oder versucht, begeht einen Bombenanschlag.
(2) Ein Bombenanschlag liegt insbesondere vor, wenn durch den Einsatz solcher Mittel das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum anderer gefährdet oder die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt wird.
(3) Die Tat sowie der Versuch werden gemäß den im Strafkatalog des Staates San Andreas festgelegten Maßstäben geahndet.
(1) Wer durch Handlungen, Planungen oder Unterstützungshandlungen die nationale Sicherheit des Staates San Andreas gefährdet oder Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die staatliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die verfassungsmäßige Struktur des Staates zu beeinträchtigen, macht sich strafbar.
(2) Gleiches gilt für Personen oder Organisationen, die
den Staat oder seine Institutionen aktiv oder passiv untergraben,
sicherheitsrelevante Informationen unbefugt weitergeben oder veröffentlichen, oder
Handlungen vornehmen, die geeignet sind, das Vertrauen in staatliche Organe oder die Integrität der öffentlichen Verwaltung zu gefährden.
(3) Die Tat sowie der Versuch werden nach den im Strafkatalog des Staates San Andreas festgelegten Maßstäben geahndet.
(1) Dieser Abschnitt regelt die Einführung, Anwendung und Aufhebung der sogenannten DEFCON-Stufen (Defense Condition) im Staat San Andreas.
(2) Ziel ist es, eine geordnete und abgestufte Reaktion auf sicherheitsrelevante Lagen zu gewährleisten und die öffentliche Ordnung, den Schutz der Bevölkerung sowie die Handlungsfähigkeit des Staates sicherzustellen.
(1) DEFCON-Stufe bezeichnet eine festgelegte Alarmstufe, welche die aktuelle Sicherheitslage des Staates beschreibt.
(2) Sicherheitslage ist jede Situation, in der eine potenzielle oder akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die nationale Ordnung oder das Staatsgebiet besteht.
(3) Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind das Unified Police Department (UPD), das Los Santos Sheriff’s Department (LSSD), das Los Santos Medical Department (LSMD), Los Santos Fire Department (LSFD) sowie das Militärkommando von San Andreas.
(1) Die Festlegung oder Änderung einer DEFCON-Stufe erfolgt ausschließlich durch eine der folgenden Personen:
a) dem Attorney General, oder
b) dessen Vertreter, oder
c) dem Chief Inspector, sowie
d) dem Chief of Police.
(2) Die Ausrufung einer DEFCON-Stufe ist unverzüglich öffentlich bekanntzugeben. Dies erfolgt durch staatliche Mitteilungen, Presseerklärungen oder über offizielle Kommunikationskanäle der Regierung.
(3) Die Bevölkerung ist verpflichtet, den Anweisungen der zuständigen Behörden während einer DEFCON-Lage Folge zu leisten.
(1) Eine DEFCON-Stufe bleibt in Kraft, bis sie durch dieselbe Instanz, die sie ausgerufen hat, offiziell herabgesetzt oder aufgehoben wird.
(2) Bei missbräuchlicher Ausrufung oder unbefugter Bekanntgabe einer DEFCON-Stufe werden disziplinarische Maßnahmen eingeleitet (§ 14 DFG).
🟢 DEFCON 4 – Normale Lage
(1) Es besteht keine erkennbare Bedrohung für den Staat oder die Bevölkerung.
(2) Sicherheitskräfte befinden sich im regulären Dienstbetrieb.
(3) Öffentliche Einrichtungen und Verkehrswege arbeiten uneingeschränkt.
(4) Keine besonderen Anweisungen an die Bevölkerung.
🟡 DEFCON 3 – Erhöhte Wachsamkeit
(1) Hinweise auf potenzielle Bedrohungen oder verdächtige Aktivitäten liegen vor.
(2) Polizei und Rettungsdienste erhöhen ihre Präsenz und Kontrolltätigkeiten.
(3) Sicherheitsbereiche, insbesondere Regierungsgebäude, Kraftwerke und Flughäfen, werden verstärkt überwacht.
(4) Öffentliche Versammlungen können eingeschränkt oder untersagt werden.
🟠 DEFCON 2 – Akute Gefährdungslage
(1) Eine bestätigte Bedrohung für die öffentliche Sicherheit liegt vor, beispielsweise durch Anschläge, Seuchen oder bewaffnete Konflikte.
(2) Staatliche Sicherheitskräfte werden in Vollbereitschaft versetzt.
(3) Militärische Unterstützung innerhalb des Stadtgebiets ist zulässig - gemäß §19 (3) ATG.
(4) Ausgangsbeschränkungen, Kontrollpunkte und Zugangskontrollen können eingerichtet werden.
(5) Personen- und Fahrzeugkontrollen sind auch ohne konkreten Verdacht zulässig.
🔴 DEFCON 1 – Nationaler Notstand
(1) Der Staat befindet sich in einem akuten Krisen- oder Kriegszustand.
(2) Alle staatlichen Kräfte – Polizei, Militär und Rettungsdienste – unterstehen einer zentralen Einsatzleitung.
(3) Öffentliche Einrichtungen können geschlossen und der zivile Personenverkehr stark eingeschränkt werden.
(4) Die Regierung ist berechtigt, den Ausnahmezustand gemäß den nationalen Notstandsbestimmungen auszurufen.
(5) Jeglicher Widerstand gegen staatliche Anordnungen in dieser Phase wird als Landesverrat geahndet.
(1) Die unbefugte oder vorsätzlich falsche Ausrufung einer DEFCON-Stufe wird mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000.000 $ oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 120 Hafteinheiten geahndet.
(2) In besonders schweren Fällen kann die verantwortliche Person aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen werden.
(1) Personen, die während einer aktiven DEFCON-Stufe den Anweisungen staatlicher Behörden nicht Folge leisten, handeln ordnungswidrig.
(2) Der Verstoß kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 $ oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 40 Hafteinheiten geahndet werden.
(3) Bei Gefährdung von Menschenleben kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 100 Hafteinheiten verhängt werden.
(1) Das vorsätzliche Stören, Behindern oder Unterlaufen staatlicher Sicherheitsmaßnahmen während einer DEFCON-Lage gilt als schwerwiegendes Vergehen.
(2) Eine solche Handlung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 150 Hafteinheiten bestraft.
(1) Für die Durchsetzung und Ahndung von Verstößen gegen dieses Gesetz sind die Strafverfolgungsbehörden des Staates San Andreas zuständig.
(2) Das Department of Justice ist berechtigt, in laufende Ermittlungen einzugreifen, sofern dies der Aufklärung oder Wahrung der nationalen Sicherheit dient.
(1) Der Terroristentitel darf ausschließlich durch einen Richter auf Antrag der zuständigen Sicherheitsbehörden ausgesprochen werden.
(2) Der Titel gilt für eine Dauer von höchstens zwei Wochen und muss anschließend durch richterlichen Beschluss erneuert oder aufgehoben werden.
(3) Eine Verlängerung darf nur einmalig erfolgen und erfordert eine erneute richterliche Prüfung.
(4) Der Terroristentitel kann entzogen werden, sobald die Gefährdungslage entfällt oder neue Beweise die Bezeichnung als Terrorist nicht mehr rechtfertigen.
(1) Der Terroristentitel entzieht der betroffenen Person oder Organisation vorübergehend folgende Rechte:
das Recht auf medizinische Versorgung,
das Recht auf Schutz vor staatlicher Gewalt,
das Recht auf rechtliches Gehör, sowie
das Recht auf persönliche Freiheit.
(2) Die Miranda-Warnung nach § 22 StPO entfällt für Personen, die rechtskräftig den Terroristentitel führen.
(3) Während der Dauer des Terroristentitels können Maßnahmen der sofortigen Gefahrenabwehr oder präventiven Inhaftierung durch das Department of Justice oder das Unified Police Department (UPD) angeordnet werden.
(4) Das Urteil eines Terroristen kann ab 110 Hafteinheiten von den Executivbehörden ohne Genehmigung durch das Department of Justice (DOJ) gefällt werden. Für diese Personen entfällt gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 1 StPO der Anspruch.
(1) Personen oder Organisationen, die den Titel „Terrorist“ gemäß §15 ATG offiziell erhalten haben, sind national zur Fahndung ausgeschrieben.
(2) Die Fahndung erfolgt durch die zuständigen Sicherheitsbehörden des Staates San Andreas, insbesondere durch das Unified Police Department (UPD) sowie das Department of Justice (DOJ).
(3) Betroffene Personen dürfen durch Vollzugsbeamte festgenommen und, sofern ein richterlicher Beschluss vorliegt, in Untersuchungshaft überführt werden.
(4) Liegt eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder den Staat vor, kann die Festnahme auch ohne richterlichen Beschluss erfolgen. In diesem Fall ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(1) Bei Bedarf kann ein Richter des Department of Justice unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und der bestehenden Gefährdungslage eine erweiterte Stufe des Terroristentitels gemäß §15 ATG anordnen.
(2) Verstößt eine nach §15 ATG ernannte Person mit Terroristentitel erneut gegen geltende Gesetze, so werden die nach Absatz 3 definierten Strafstufen angewendet. Jede Stufe stellt eine zusätzliche Verschärfung des Strafmaßes dar.
(3) Das maximale Strafmaß darf die in Absatz 3 genannten Grenzen nicht überschreiten.
Es gelten folgende Stufen:
Stufe 1: 75 Hafteinheiten und 120.000 $ Bußgeld
Stufe 2: 100 Hafteinheiten und 240.000 $ Bußgeld
Stufe 3: 140 Hafteinheiten und 300.000 $ Bußgeld
Stufe 4: 190 Hafteinheiten und 410.000 $ Bußgeld
(4) Eine höhere Stufe darf nur durch richterlichen Beschluss und unter Begründung der öffentlichen Notwendigkeit ausgesprochen werden.
(5) Nach Ablauf der Haftzeit kann der Richter entscheiden, ob eine Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Gefährdungslage angeordnet wird.
(1) Eine terroristische Organisation im Sinne dieses Gesetzes ist eine auf Dauer angelegte Vereinigung von mindestens drei Personen, deren Ziel oder Tätigkeit auf die Begehung terroristischer Straftaten nach Abschnitt I gerichtet ist.
(2) Die Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung für eine terroristische Organisation ist strafbar.
(3) Die Strafe richtet sich nach Maßgabe des Strafkatalogs und kann bis zu 190 Hafteinheiten oder 350.000 $ betragen.
(1) Im Falle einer akuten Bedrohungslage gemäß DEFCON 2 oder 1 übernimmt das Department of Justice die Einsatzkoordination über alle staatlichen Kräfte.
(2) Das Unified Police Department sind der Einsatzleitung unmittelbar unterstellt.
(3) Das Militärkommando von San Andreas wird nur auf ausdrücklichen Beschluss des Chief of Justice eingesetzt.
(4) Die operative Verantwortung obliegt dem Chief Inspector in Abstimmung mit der Leitung des Department of Justice.
(1) Jede Ausrufung von DEFCON 2 oder höher, sowie jede Ernennung eines Terroristentitels, ist innerhalb von 48 Stunden richterlich zu überprüfen.
(2) Wird festgestellt, dass Maßnahmen rechtswidrig oder unverhältnismäßig waren, sind diese sofort aufzuheben und Betroffene zu rehabilitieren.
(3) Die Kontrollinstanz ist das Department of Justice.
(1) Bei konkretem Verdacht auf terroristische Aktivitäten dürfen Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten erheben, Telekommunikation überwachen und Observationen durchführen.
(2) Diese Maßnahmen bedürfen eines richterlichen Beschlusses, außer es liegt unmittelbare Gefahr im Verzug vor.
(3) Der Umfang der Überwachung ist nach Wegfall der Gefahr unverzüglich einzuschränken oder zu beenden.
(1) Informationen, die im Zusammenhang mit terroristischen Ermittlungen stehen, sind nach Geheimhaltungsstufen einzuteilen:
a) vertraulich,
b) geheim,
c) streng geheim.
(2) Die unbefugte Weitergabe oder Veröffentlichung solcher Informationen ist strafbar.
(3) Verstöße werden mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Hafteinheiten oder Geldstrafe bis zu 250.000 $ geahndet.
(1) Beschlagnahmte Gegenstände sind, soweit sie nicht als Beweismittel dienen, an ihre Eigentümer zurückzugeben.
(1) Wer vorsätzlich einer terroristischen Person oder Organisation finanzielle, logistische oder materielle Unterstützung gewährt, macht sich strafbar.
(2) Gleiches gilt für Personen, die solche Handlungen bewusst dulden, fördern oder verschleiern.
(3) Die Strafe bemisst sich nach dem Strafkatalog.