(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage I bis III aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und chemischen Derivate, die aufgrund ihrer Wirkung unter staatlicher Kontrolle stehen.
(2) Als Betäubungsmittel gelten insbesondere Stoffe, die
ein Abhängigkeitspotential aufweisen,
das zentrale Nervensystem beeinflussen, oder
missbräuchlich zu Rauschzwecken verwendet werden können.
(3) Die jeweiligen Stoffe und Zubereitungen werden durch das Department of Justice in der Anlage zum Gesetz festgelegt und regelmäßig überprüft.
(4) Besitz im Sinne dieses Gesetzes ist die tatsächliche Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel.
(5) Herstellung bezeichnet das Gewinnen, Zubereiten, Umwandeln oder Verarbeiten von Betäubungsmitteln.
(6) Inverkehrbringen ist das gewerbliche oder private Anbieten, Veräußern, Abgeben oder Handeln mit Betäubungsmitteln.
(1) Einer ausdrücklichen Erlaubnis des Los Santos Medical Department (LSMD) für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
Betäubungsmittel herstellt, einführt, ausführt, abgibt, veräußert, erwirbt, besitzt oder
mit Betäubungsmitteln Handel treibt oder sie in sonstiger Weise in den Verkehr bringt,
ohne hierzu durch Gesetz oder behördliche Genehmigung berechtigt zu sein.
(2) Von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 sind ausgenommen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Los Santos Medical Department (LSMD), soweit sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit handeln.
(3) Das Department of Justice kann im Einzelfall zusätzliche Auflagen zur Kontrolle, Aufbewahrung und Dokumentation von Betäubungsmitteln erlassen.
(1) Der Handel mit Betäubungsmitteln ist ausschließlich autorisiertem medizinischen Fachpersonal des Los Santos Medical Department (LSMD) gestattet.
(2) Das Department of Justice kann im Einzelfall durch den Attorney General oder den Deputy Attorney General eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung erteilen. Diese darf maximal einen Monat gelten und muss schriftlich bestätigt werden.
(3) Jedes sonstige Handeln mit Betäubungsmitteln ohne eine solche ausdrückliche Genehmigung ist verboten und strafbar.
(4) Verstöße gegen Absatz 3 werden gemäß dem Strafkatalog des Staates San Andreas geahndet.
(1) Die Herstellung von Betäubungsmitteln ist ausschließlich zertifizierten und behördlich zugelassenen Einrichtungen gestattet.
(2) Der Besitz und die Verwendung von Rohstoffen, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind nur den zertifizierten Behörden und deren ausdrücklich autorisierten Personen erlaubt.
(3) Unbefugte Herstellung, Verarbeitung oder der Versuch der Herstellung von Betäubungsmitteln außerhalb der in diesem Gesetz ausdrücklich zugelassenen Einrichtungen ist verboten und strafbar.
(4) Die Überwachung und Kontrolle der zugelassenen Produktionsstätten obliegt dem Department of Justice in Zusammenarbeit mit dem Los Santos Medical Department (LSMD).
(1) Alkoholische Betäubungsmittel sowie Tabakprodukte unterliegen nicht der Erlaubnispflicht gemäß §2, §3 und §4 dieses Gesetzes. Ihr Besitz, Erwerb und Konsum sind für jedermann gestattet, soweit keine anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
(2) Cannabisprodukte dürfen ausschließlich zum Eigengebrauch konsumiert werden. Der Besitz von bis zu zwei (2) Konsumeinheiten ist erlaubt und bleibt straffrei, sofern kein gewerblicher oder öffentlicher Handel erfolgt.
(3) Jeglicher Handel oder Vertrieb von Cannabisprodukten außerhalb einer gesetzlichen oder behördlichen Genehmigung ist verboten und strafbar.
(1) Der Betäubungsmittel-Schein wird ausschließlich durch das Los Santos Medical Department (LSMD) ausgestellt.
(2) Ein gültiger Betäubungsmittel-Schein berechtigt zum Besitz von bis zu fünf (5) Cannabisprodukten zum Eigengebrauch.
(3) Das Herstellen von Cannabisprodukten zum privaten und nicht gewerblichen Gebrauch ist Inhabern eines gültigen Betäubungsmittel-Scheins gestattet.
(4) Der Betäubungsmittel-Schein ist bei jedem Besitz, Konsum oder der Herstellung von Cannabisprodukten mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzuzeigen.
(5) Der Missbrauch oder die Fälschung eines Betäubungsmittel-Scheins wird nach dem Strafkatalog des Staates San Andreas geahndet.
(1) Der Besitz und Anbau von Hanfpflanzen zur Herstellung von Cannabisprodukten auf privaten, nicht gewerblichen Grundstücken ist nur mit einem gültigen Betäubungsmittel-Schein zulässig.
(2) Die Zahl der auf einem Grundstück angebauten Hanfpflanzen darf fünf (5) nicht überschreiten.
(3) Es dürfen insgesamt bis zu fünf (5) Hanfpflanzen gleichzeitig besessen oder kultiviert werden.
(4) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind strafbar.
Ein unzulässiger Besitz oder Anbau von Hanfpflanzen wird nach dem Strafkatalog des Staates San Andreas geahndet.
(5) Die Kontrolle und Überwachung des Anbaus obliegt dem San Andreas Medical Services (SAMS) in Zusammenarbeit mit dem Department of Justice.
(1) Betäubungsmittel dürfen nur in gesicherten Einrichtungen gelagert werden, die den behördlichen Sicherheitsstandards entsprechen.
(2) Der Transport darf ausschließlich durch autorisierte Personen unter Aufsicht des Los Santos Medical Department (LSMD) erfolgen.
(3) Verstöße gegen diese Vorschriften sind nach dem Strafkatalog zu ahnden.
(1) Der Einsatz von Betäubungsmitteln zu Forschungs-, Schulungs- oder medizinischen Zwecken bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Los Santos Medical Department (LSMD) und dem Department of Justice (DOJ).
(2) Genehmigungen sind befristet und können jederzeit widerrufen werden.
(1) Für die Kontrolle und Genehmigung von Betäubungsmitteln ist das Los Santois Medical Department (LSMD) zuständig.
(2) Die Überwachung und Strafverfolgung obliegt dem Department of Justice.
(3) Das Los Santos Police Department und das Los Santos Sheriff Department leisten Amtshilfe.
(Besitz, Herstellung und Handel sind grundsätzlich verboten. Eine Nutzung ist nur zu behördlich genehmigten Forschungszwecken zulässig.)
Lysergsäurediethylamid (LSD)
Methamphetamin (Crystal Meth)
Kokain
Heroin
Crack
Amphetamin (Speed)
Opium
Psilocybinhaltige Substanzen (sog. „Magic Mushrooms“)
Jegliche Grundzutaten zur Herstellung illegaler Substanzen
(Dürfen nur durch staatlich zertifizierte Behörden oder medizinisches Fachpersonal hergestellt, verschrieben oder verwendet werden.)
Tilidin (einschließlich Tilidin-haltiger Lösungen und Tabletten)
Codein- und Morphinhaltige Arzneimittel
Sulfatverbindungen
Safran (in konzentrierter oder synthetischer Form)
Natron (bei Verwendung als chemischer Bestandteil zur Substanzherstellung)
(Erlaubt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, z. B. Genussmittel oder unter Aufsicht des Los Santos Medical Department.)
Alkoholische Betäubungsmittel jeglicher Art
Tabakprodukte jeglicher Art
Cannabis (Marihuana, Haschisch, Hanfprodukte & Samen)
Stoffe, die nicht ausdrücklich in dieser Anlage genannt sind, unterliegen den Bestimmungen des BtMG, sofern sie in Wirkung, Struktur oder Zusammensetzung den hier aufgeführten Betäubungsmitteln entsprechen.