I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Begriffsbestimmungen
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I und II aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und chemischen Derivate, die aufgrund ihrer Wirkung unter staatlicher Kontrolle stehen.
(2) Als Betäubungsmittel gelten insbesondere Stoffe, die:
ein Abhängigkeitspotential aufweisen,
das zentrale Nervensystem beeinflussen, oder
missbräuchlich zu Rauschzwecken verwendet werden können.
(3) Die jeweiligen Stoffe und Zubereitungen werden durch Gesetz oder durch zuständige Gesundheitsbehörden festgelegt .
(4) Besitz im Sinne dieses Gesetzes ist die tatsächliche Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel.
(5) Herstellung bezeichnet das Gewinnen, Zubereiten, Umwandeln oder Verarbeiten von Betäubungsmitteln.
(6) Inverkehrbringen ist das gewerbliche oder private Anbieten, Veräußern, Abgeben oder Handeln mit Betäubungsmitteln.
§ 2. Verkehr mit Betäubungsmitteln
(1) Der Besitz geringer Mengen von Betäubungsmitteln zum Eigengebrauch kann gesetzlich straffrei gestellt werden.
(2) Im Übrigen bedarf der Umgang mit Betäubungsmitteln, insbesondere Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe oder Handel, einer ausdrücklichen Erlaubnis des Los Santos Medical Department (LSMD), sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.
(3) Das Department of Justice kann im Rahmen strafrechtlicher Verfahren Auflagen anordnen.
§ 3. Handel mit Betäubungsmittel
(1) Der Handel mit Betäubungsmitteln ist ausschließlich autorisiertem medizinischen Fachpersonal oder lizenzierten Einrichtungen gestattet.
(2) Die zuständigen Gesundheits- oder Lizenzbehörden können im Einzelfall eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung erteilen. Diese darf maximal einen Monat gelten und muss schriftlich bestätigt werden.
(3) Jedes sonstige Handeln mit Betäubungsmitteln ohne eine solche ausdrückliche Genehmigung ist verboten und strafbar.
§ 4. Herstellung von Betäubungsmittel
(1) Die Herstellung von Betäubungsmitteln ist ausschließlich zertifizierten und behördlich zugelassenen Einrichtungen gestattet und unterliegt regelmäßigen Kontrollen.
(2) Der Besitz und die Verwendung von Rohstoffen, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind nur den zertifizierten Behörden und deren ausdrücklich autorisierten Personen erlaubt.
(3) Unbefugte Herstellung, Verarbeitung oder der Versuch der Herstellung von Betäubungsmitteln außerhalb der in diesem Gesetz ausdrücklich zugelassenen Einrichtungen ist verboten und strafbar.
(4) Die Überwachung und Kontrolle der zugelassenen Produktionsstätten obliegt dem Los Santos Medical Department (LSMD). Das Department of Justice wird im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen tätig.
§ 5. Ausnahmen der Erlaubnispflicht
(1) Alkohol und Tabakprodukte unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes. Ihr Besitz, Erwerb und Konsum sind für jedermann gestattet, soweit keine anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
(2) Cannabisprodukte dürfen ausschließlich zum Eigengebrauch konsumiert werden. Der Besitz von bis zu zwei (2) Konsumeinheiten ist erlaubt und bleibt straffrei, sofern kein gewerblicher oder öffentlicher Handel erfolgt.
(3) Jeglicher Handel oder Vertrieb von Cannabisprodukten außerhalb einer gesetzlichen oder behördlichen Genehmigung ist verboten und strafbar.
II. Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
§ 6. Betäubungsmittel-Schein
(1) Der Betäubungsmittel-Schein wird ausschließlich durch das Los Santos Medical Department (LSMD) ausgestellt.
(2) Ein gültiger Betäubungsmittel-Schein berechtigt zum Besitz von bis zu fünf (5) Konsumeinheiten abweichend von §5 Abs.2.
(3) Das Herstellen von Cannabisprodukten zum privaten und nicht gewerblichen Gebrauch ist Inhabern eines gültigen Betäubungsmittel-Scheins gestattet.
(4) Der Betäubungsmittel-Schein ist bei jedem Besitz, Konsum oder der Herstellung von Cannabisprodukten mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzuzeigen.
§ 7. Hanfpflanzen
(1) Der Besitz und Anbau von Hanfpflanzen zur Herstellung von Cannabisprodukten auf privaten, nicht gewerblichen Grundstücken ist nur mit einem gültigen Betäubungsmittel-Schein zulässig.
(2) Die Zahl der auf einem Grundstück angebauten Hanfpflanzen darf fünf (5) nicht überschreiten.
(3) Es dürfen insgesamt bis zu fünf (5) Hanfpflanzen gleichzeitig besessen oder kultiviert werden.
(4) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind strafbar.
Ein unzulässiger Besitz oder Anbau von Hanfpflanzen wird nach dem Strafkatalog des Staates San Andreas geahndet.
(5) Die Kontrolle und Überwachung des Anbaus obliegt dem Los Santos Medical Department (LSMD) in Zusammenarbeit mit dem Department of Justice.
§ 8. Lagerung und Transport von Betäubungsmitteln
(1) Betäubungsmittel dürfen nur in gesicherten Einrichtungen gelagert werden, die den behördlichen Sicherheitsstandards entsprechen und insbesondere gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.
(2) Der Transport darf ausschließlich durch autorisierte Personen unter Aufsicht des Los Santos Medical Department (LSMD) erfolgen.
§ 9. Medizinische und wissenschaftliche Verwendung
(1) Der Einsatz von Betäubungsmitteln zu Forschungs-, Schulungs- oder medizinischen Zwecken bedarf einer schriftlichen Genehmigung ausschließlich durch medizinische Behörden.
(2) Genehmigungen sind befristet und können jederzeit widerrufen werden.
§ 10. Zuständige Behörden
(1) Für die Kontrolle und Genehmigung von Betäubungsmitteln ist das Los Santos Medical Department (LSMD) zuständig.
(2) Die strafrechtliche Verfolgung obliegt dem Department of Justice.
(3) Exekutive Behörden leisten Amtshilfe bei Kontrolle und Durchsetzung.
§ 11. Nicht in den Anlagen aufgeführte Betäubungsmittel
Stoffe, die nicht ausdrücklich in dieser Anlage genannt sind, unterliegen den Bestimmungen des BtMG, sofern sie in Wirkung, Struktur oder Zusammensetzung den hier aufgeführten Betäubungsmitteln entsprechen.
III. Anlage zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Anlage I - Hochgefährliche Betäubungsmittel
(Besitz, Herstellung und Handel sind grundsätzlich verboten. Eine Nutzung ist nur zu behördlich genehmigten Forschungszwecken zulässig.)
Lysergsäurediethylamid (LSD)
Methamphetamin (Crystal Meth)
Kokain
Heroin
Crack
Amphetamin (Speed)
Opium
Psilocybinhaltige Substanzen (sog. „Magic Mushrooms“)
Chemische Ausgangsstoffe, die nachweislich zur Herstellung von Betäubungsmitteln bestimmt sind
Anlage II - Verschreibungspflichtige Betäubungsmittel
(Dürfen nur durch staatlich zertifizierte Behörden oder medizinisches Fachpersonal hergestellt, verschrieben oder verwendet werden.)
Tilidin (einschließlich Tilidin-haltiger Lösungen und Tabletten)
Codein- und Morphinhaltige Arzneimittel
Sulfatverbindungen
Anlage III - Regulierte Genussmittel (keine Betäubungsmittel im strafrechtlichen Sinne)
(Erlaubt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, z. B. Genussmittel)
Alkoholische Erzeugnisse jeglicher Art
Tabakprodukte jeglicher Art
Cannabis (Marihuana, Haschisch, Hanfprodukte & Samen)