(1) Die Exekutive hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, Straftaten zu verhüten, zu verfolgen sowie Hilfe in Not- und Gefahrenlagen zu leisten.
(2) Sie hat dabei die verfassungsmäßige Ordnung, die Rechte des Einzelnen und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
(3) Die Exekutive leistet Vollzugshilfe und Amtshilfe für andere staatliche Behörden, soweit keine spezialgesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
(4) Maßnahmen, die in Grundrechte eingreifen, sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
(5) Als Exekutivbehörden im Sinne dieses Gesetzes gelten:
das Los Santos Police Department (LSPD),
das Los Santos Sheriff’s Department (LSSD),
der S.A. Marshal Service (SAMS).
(1) Die Exekutive handelt im Dienst in allen dienstlichen Angelegenheiten unparteiisch und verpflichtet sich der Wahrung der wirtschaftlichen, politischen, weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
(2) Exekutive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen im Dienst ihre amtliche Stellung nicht dazu verwenden, eigene Überzeugungen oder Interessen zu fördern.
(3) Verstöße gegen die Neutralitätspflicht sind zu ahnden.
(1) Jede Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den verfolgten Zweck zu erreichen.
(2) Von mehreren geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
(3) Eine Maßnahme darf nur solange andauern, bis ihr Zweck erreicht oder erkennbar nicht mehr erreichbar ist.
(1) Die Exekutive handelt nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen mehrere Mittel in Betracht, genügt die Bestimmung eines geeigneten. Auf Antrag ist der betroffenen Person ein gleichwertiges, milderes Mittel zu gestatten, sofern der Zweck dadurch ebenso erreicht wird.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist ein sofortiges Handeln auch ohne vorherige Zustimmung oder richterliche Anordnung zulässig, muss aber nachträglich dokumentiert und der zuständigen Stelle angezeigt werden.
(1) Maßnahmen sind gegen die Person zu richten, die die Gefahr verursacht.
(2) Wird die Gefahr durch eine beauftragte Person verursacht, kann auch der Auftraggeber in Anspruch genommen werden.
(3) Geht die Gefahr von einer Sache oder einem Tier aus, ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer verantwortlich.
(4) Bei herrenlosen Sachen kann die Maßnahme gegen den früheren Eigentümer oder Verursacher gerichtet werden.
(5) Bestehen mehrere Verantwortliche, kann die Exekutive nach Ermessen bestimmen, gegen wen die Maßnahme vorrangig zu richten ist.
(1) Maßnahmen dürfen auch gegen unbeteiligte Personen gerichtet werden, wenn:
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht,
Maßnahmen gegen die Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind,
die Exekutive die Gefahr selbst nicht rechtzeitig abwehren kann,
die betroffene Person ohne erhebliche Eigengefährdung oder Verletzung höherer Pflichten handeln kann.
(2) Die Maßnahme ist zu beenden, sobald die Gefahr auf andere Weise abgewehrt werden kann.
Durch dieses Gesetz können eingeschränkt werden:
das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Verf.),
die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Verf.),
die Versammlungsfreiheit (Art. 7 Verf.),
die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 11 Verf.),
das Recht auf Eigentum (Art. 14 Verf.).
(1) Die Exekutive darf Maßnahmen treffen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
(2) Soweit besondere Gesetze oder Verordnungen Befugnisse nicht abschließend regeln, gelten ergänzend die Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Maßnahmen sind zu dokumentieren und der Vorgesetztenstelle auf Verlangen vorzulegen.
(1) Die Exekutivbehörden, insbesondere das Unified Police Department und der San Andreas Marshal Service, sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Haftantritte zuständig.
(2) Sie haben sicherzustellen, dass sich alle verurteilten Personen ab 110 Hafteinheiten zu den festgelegten Terminen (Mittwoch und Samstag, 19:00 Uhr) einfinden.
(3) Die Anwesenheit ist durch eine Unterschrift oder digitale Bestätigung im Vollzugsregister zu dokumentieren.
(4) Das Department of Justice erhält nach jedem Termin eine aktualisierte Liste aller erschienenen und nicht erschienenen Personen.
(5) Nicht erschienene Personen sind gemäß § 24.3 StPO der Fahndung zu übergeben.
(1) Die Exekutive darf die Identität einer Person feststellen, wenn:
dies zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung erforderlich ist,
sich die Person an einem gefährdeten Ort aufhält,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Informationen zu einer Straftat hat oder
sie sich in einem Kontrollbereich befindet.
(2) Die Person kann angehalten, befragt und verpflichtet werden, Ausweisdokumente vorzulegen.
(3) Ist die Identität anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar, darf die Person vorläufig festgehalten werden.
(1) Eine Person darf in Gewahrsam genommen werden, wenn:
dies zu ihrem Schutz vor Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist,
es notwendig ist, eine unmittelbar bevorstehende Straftat oder erhebliche Ordnungswidrigkeit zu verhindern,
Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht oder
sie ohne Erlaubnis eine Haftanstalt oder behördlichen Gewahrsam verlassen hat.
(2) Der Gewahrsam darf nur solange andauern, wie sein Zweck dies erfordert, höchstens jedoch 48 Stunden ohne richterliche Entscheidung.
(3) Jede Freiheitsentziehung ist unverzüglich zu dokumentieren und dem Department of Justice (DOJ) anzuzeigen.
(1) Zur Abwehr einer Gefahr kann eine Person vorübergehend von einem Ort verwiesen oder ihr das Betreten untersagt werden.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann bis zu 48 Stunden verhängt werden, wenn Tatsachen belegen, dass die Person dort Straftaten begehen oder dazu beitragen könnte.
(3) Bei fortgesetzter Störung kann die Maßnahme verlängert werden, wenn das DOJ zustimmt.
(1) Durchsuchungen von Personen, Wohnungen, Fahrzeugen oder Grundstücken dürfen nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht oder eine Gefahr im Verzug vorliegt.
(2) Die Anordnung erfolgt grundsätzlich durch einen Richter oder Staatsanwalt.
(3) Ist keine dieser Stellen erreichbar, kann der ranghöchste diensthabende Exekutivbeamte die Maßnahme anordnen; sie ist nachträglich richterlich zu bestätigen.
(4) Betreten und Durchsuchung sind auch zulässig, wenn:
sich dort eine Person befindet, die festgenommen werden darf,
sich dort eine sicherzustellende Sache befindet oder
eine dringende Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Rechtsgüter besteht.
(5) Die betroffene Person ist über Grund und Ergebnis der Maßnahme zu informieren, soweit dies den Ermittlungszweck nicht gefährdet.
(1) Die Exekutive kann eine Sache sicherstellen, wenn:
sie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist,
sie Beweismittel in einem Strafverfahren darstellt,
sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer entzogen werden muss, um Schaden abzuwenden, oder
sie illegal erlangt, verboten oder gefährlich ist.
(2) Über jede Sicherstellung ist ein Protokoll anzufertigen.
(3) Die Rückgabe erfolgt, sobald der Sicherungsgrund entfällt, spätestens jedoch nach richterlicher Entscheidung.
Sichergestellte Gegenstände dürfen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn:
sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen,
ihre Aufbewahrung unverhältnismäßig ist oder
zwei Wochen seit der rechtskräftigen Sicherstellungsentscheidung vergangen sind.
(1) Die Exekutive darf unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Mittel ungeeignet oder erfolglos sind oder eine sofortige Handlung erforderlich ist.
(2) Jede Anwendung ist zu dokumentieren und verhältnismäßig auszuführen.
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel oder Waffen.
(2) Körperliche Gewalt umfasst jede unmittelbare physische Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel körperlicher Gewalt sind insbesondere:
Fesseln, Reiz- und Betäubungsstoffe, technische Sperren, Dienstfahrzeuge oder Sprengmittel zur Türöffnung.
(4) Zugelassene Waffen richten sich nach den Bestimmungen des Waffenrechts.
Nach Anwendung unmittelbaren Zwangs ist Verletzten unverzüglich Hilfe zu leisten und, soweit erforderlich, ärztliche Versorgung sicherzustellen.
(1) Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen, sofern die Lage es erlaubt.
(2) Die Androhung kann entfallen, wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(1) Eine Person darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie:
Beamte oder Dritte angreifen,
fliehen oder befreit werden soll oder
sich selbst verletzt.
(2) Fesselungen sind zu lösen, sobald der Sicherungszweck entfällt.
(1) Schusswaffen dürfen nur eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos waren oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(2) Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn:
eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren ist,
ein schweres Verbrechen unmittelbar bevorsteht,
eine flüchtende Person dringend eines Verbrechens verdächtigt wird und bewaffnet sein könnte.
(3) Der Einsatz ist unzulässig, wenn Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden - außer, es besteht unmittelbare Lebensgefahr für andere.
(1) Das Department of Justice (DOJ) überwacht die Rechtmäßigkeit exekutiver Maßnahmen
(2) Es kann Prüfungen, Nachbesprechungen und Ermittlungen einleiten, wenn Hinweise auf Fehlverhalten bestehen
(3) Die Exekutive ist verpflichtet, auf Verlangen alle Unterlagen und Einsatzberichte vorzulegen
(4) Der Chief Inspector des San Andreas Congress ist die unmittelbare interne Kontrollstelle innerhalb des Unified Police Department (UPD).
Er überwacht die ordnungsgemäße Ausführung, Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit exekutiver Maßnahmen und wirkt im täglichen Dienstbetrieb aktiv mit, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und interner Richtlinien sicherzustellen.