(1) Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge mit einer durch Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden.
(2) Sie findet ebenfalls Anwendung auf Anhänger und Sonderfahrzeuge, soweit diese im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden oder einer Zulassungspflicht nach dieser Verordnung unterliegen.
(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als
Kraftfahrzeug: jedes maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Fahrzeug,
Fahrzeughalter: die natürliche oder juristische Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung nutzt und über dessen Einsatz entscheidet,
öffentlicher Straßenverkehr: alle Verkehrsflächen, die der Allgemeinheit zur Nutzung offenstehen,
Tuningfahrzeug: ein Fahrzeug, das baulich oder technisch verändert wurde, ohne dass die Straßenzulassung aufgehoben wurde,
Show Car: ein Fahrzeug, das ausschließlich zu Ausstellungs- oder Präsentationszwecken verwendet wird.
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
ihr verkehrsüblicher Betrieb keine Personen oder Sachen vermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, und
die Insassen insbesondere bei Unfällen bestmöglich vor Verletzungen geschützt sind, sodass Art, Ausmaß und Folgen von Verletzungen so gering wie möglich bleiben.
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender, sicherheitstechnisch einwandfreier Bauweise hergestellt und erhalten werden.
(3) Jedes Fahrzeug muss über funktionstüchtige Beleuchtungseinrichtungen verfügen, die den gesetzlichen Standards entsprechen.
Die Frontscheinwerfer müssen Weiß oder Xenon leuchten.
Die Heckscheinwerfer müssen rot sein und dürfen keine andere Farbe aufweisen.
Alle Beleuchtungseinrichtungen sind so zu betreiben, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder abgelenkt werden.
(4) Eine Unterbodenbeleuchtung ist zulässig, sofern
sie statisch leuchtet,
keine Blink-, Lauf- oder Farbwechselmuster aufweist,
in ihrer Leuchtstärke den Straßenverkehr nicht beeinträchtigt,
und keine Farben des Blaulichtspektrums verwendet werden, insbesondere Blau-, Rot-, Orange- oder Gelbtöne.
(5) Der Einbau oder Betrieb von Unterbodenbeleuchtung, die gegen die Bedingungen des Absatzes 4 verstößt, ist im öffentlichen Straßenverkehr unzulässig.
(6) Veränderungen am Reifenqualm oder an optischen Abgaseffekten sind nur bei Tuningfahrzeugen oder Show Cars zulässig, sofern diese nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und ausschließlich zu Präsentations- oder Ausstellungszwecken betrieben werden.
(7) Fahrzeuge, die den Anforderungen der Absätze 1 bis 6 nicht entsprechen, dürfen im öffentlichen Straßenverkehr nicht betrieben werden.
(1) Wird eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug begangen, sind die Exekutivbehörden berechtigt, das betreffende Fahrzeug zur Überprüfung der Zulässigkeit und Identität an das Los Santos Amt für Fahrzeugzulassung (LS Amt) zu begleiten, um sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Registrierung vorliegt.
(2) Wird ein Fahrzeug wiederholt ohne gültige Zulassung im öffentlichen Straßenverkehr festgestellt, sind die Exekutivbehörden befugt, das Fahrzeug sicherzustellen oder zu beschlagnahmen.
(3) Entspricht ein Fahrzeug nicht den Bestimmungen dieser Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), können die Exekutivbehörden das Fahrzeug zu einem anerkannten Mechanikerbetrieb überführen, um die erforderlichen Anpassungen vornehmen zu lassen.
Hiervon ausgenommen ist die Verwendung von Unterbodenbeleuchtung, sofern diese den Anforderungen des § 6 Abs. 4 FZV entspricht, keine unmittelbare Gefährdung des Straßenverkehrs darstellt und im Bedarfsfall deaktiviert werden kann.
Gleiches gilt für nachgerüstete Sonderausstattungen an Tuning- oder Showfahrzeugen, sofern diese Fahrzeuge nicht im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden.
(4) Werden die festgestellten Mängel oder Verstöße nicht innerhalb einer Frist von sieben Tagen behoben, kann das Fahrzeug bis zur Nachprüfung durch das Unified Police Department (UPD) vorübergehend stillgelegt werden.
(1) Das Modifizieren eines Fahrzeugs, durch welches die Anforderungen an die Beschaffenheit gemäß § 6 nicht mehr erfüllt werden, ist unzulässig.
(2) Veränderungen an sicherheitsrelevanten Bauteilen, der Motorleistung, der Beleuchtung oder der Abgasanlage sind nur zulässig, wenn diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit oder Lärmschutzvorschriften verursachen.
(3) Ausnahmen, insbesondere bei Umbauten von Show- oder Tuningfahrzeugen, bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch das Department of Justice (DOJ).
- Die Genehmigung kann befristet, mit Auflagen oder unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
- Das Department of Justice kann jederzeit eine Nachprüfung bei einer staatlichen Werkstatt oder den Widerruf anordnen, wenn die Voraussetzungen entfallen.
(4) Fahrzeuge, die zu reinen Präsentations- oder Ausstellungszwecken modifiziert wurden, dürfen nur außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs betrieben werden.
(5) Das Entfernen oder Manipulieren von Fahrgestellnummern, Seriennummern oder amtlichen Kennzeichnungen ist verboten und wird gemäß den einschlägigen Strafbestimmungen geahndet.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ein nicht zugelassenes Fahrzeug betreibt (§ 2),
Kennzeichen verdeckt, entfernt oder unleserlich macht (§ 4),
unzulässige Umbauten oder Modifikationen vornimmt (§ 7),
oder trotz Stilllegung ein Fahrzeug führt (§ 7.1).
(2) Im Übrigen gelten die Strafbestimmungen des Strafgesetzbuches des Staates San Andreas.