§ 1. Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge mit einer durch Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, die im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden.
(2) Sie findet ebenfalls Anwendung auf Anhänger und Sonderfahrzeuge, soweit diese im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden oder einer Zulassungspflicht nach dieser Verordnung unterliegen.
§ 2. Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als
Kraftfahrzeug: jedes maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Fahrzeug,
Fahrzeughalter: die natürliche oder juristische Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung nutzt und über dessen Einsatz entscheidet,
öffentlicher Straßenverkehr: alle Verkehrsflächen, die der Allgemeinheit zur Nutzung offenstehen,
Tuningfahrzeug: ein Fahrzeug, das baulich oder technisch verändert wurde, ohne dass die Straßenzulassung aufgehoben wurde,
Show Car: ein Fahrzeug, das ausschließlich zu Ausstellungs- oder Präsentationszwecken verwendet wird.
§ 3. Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Kraftfahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Die Zulassung erfolgt durch die Registrierung des Kraftfahrzeugs im amtlichen Fahrzeugregister beim Los Santos Amt.
(3) Fahrzeuge ohne gültige Zulassung dürfen weder betrieben noch im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.
§ 4. Zulassung und Haltereigenschaft von Fahrzeugen
(1) Jedes Fahrzeug muss entweder auf eine natürliche oder auf eine juristische Person zugelassen werden.
(2) Ein Fahrzeug darf nur einen rechtmäßigen Halter besitzen. Mehrfachzulassungen auf mehrere Personen sind unzulässig.
(3) Der Halter ist verantwortlich für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über Betrieb und Nutzung.
§ 5. Registrierung beim Los Santos Amt
(1) Das Fahrzeugregister wird durch das Los Santos Amt als zuständige Zulassungsbehörde geführt.
(2) Die Registrierung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach dem Kauf erfolgen.
(3) Nach Ablauf der Frist darf das Fahrzeug erst nach erfolgter Eintragung im Fahrzeugregister betrieben werden.
§ 6. Anbringung von Kennzeichen
(1) Fahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden, müssen jederzeit mit einem ordnungsgemäß angebrachten Kennzeichen versehen sein.
(2) Kennzeichenschilder dürfen weder verdeckt noch verschmutzt oder unleserlich sein. Form, Größe, Gestaltung und Beschriftung müssen den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben und den Standards des Staates San Andreas entsprechen.
(3) Das eigenmächtige Entfernen, Verändern oder Austauschen eines amtlich zugeteilten Kennzeichens ist unzulässig.
(4) Bei Verlust oder Beschädigung des Kennzeichens ist der Halter verpflichtet, unverzüglich Ersatz beim zuständigen Los Santos Amt zu beantragen.
(5) Bei bauartbedingten Fahrzeugen, an denen eine feste Anbringung des Kennzeichens technisch nicht möglich ist, muss das Kennzeichen gut sichtbar in der Windschutzscheibe ausgelegt oder mitgeführt werden. In Fällen, in denen eine Windschutzscheibe nicht vorhanden ist, ist das Kennzeichen auf Verlangen der zuständigen Polizeibehörde oder einer anderen staatlichen Kontrollstelle unverzüglich vorzuzeigen.
§ 7. Haftung
(1) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm geführte Fahrzeug ordnungsgemäß zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist.
(2) Ist der Fahrzeugführer im Falle eines Verkehrsverstoßes oder Schadensereignisses nicht eindeutig feststellbar oder nicht erreichbar, haftet der eingetragene Halter des Fahrzeugs für daraus resultierende Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren.
(3) Wird das Fahrzeug des Halters bei den zuständigen Exekutivbehörden als gestohlen gemeldet, entfällt die Halterhaftung gemäß Absatz 2.
(4) Der Halter bleibt jedoch verpflichtet, den Diebstahl unverzüglich und nachweislich zu melden. Unterlässt er dies, kann die Haftungsbefreiung nach Absatz 3 nicht geltend gemacht werden.
II. Bau- und Betriebsvorschriften
§ 8. Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein,
a) dass ihr verkehrsüblicher Betrieb keine Personen oder Sachen vermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt und
b) die Insassen insbesondere bei Unfällen bestmöglich vor Verletzungen geschützt sind, sodass Art, Ausmaß und Folgen von Verletzungen so gering wie möglich bleiben.
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender, sicherheitstechnisch einwandfreier Bauweise hergestellt und erhalten werden.
(3) Jedes Fahrzeug muss über funktionstüchtige Beleuchtungseinrichtungen verfügen, die den gesetzlichen Standards entsprechen.
a) Die Frontscheinwerfer müssen weißes Licht (einschließlich Xenon-Technologie) ausstrahlen.
b) Die Heckscheinwerfer müssen rot sein und dürfen keine andere Farbe aufweisen.
c) Alle Beleuchtungseinrichtungen sind so zu betreiben, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder abgelenkt werden.
(4) Eine Unterbodenbeleuchtung ist zulässig, sofern
- sie statisch leuchtet,
- keine Blink-, Lauf- oder Farbwechselmuster aufweist,
- in ihrer Leuchtstärke den Straßenverkehr nicht beeinträchtigt.
(5) Die Nutzung von Farbkombinationen oder Lichtwirkungen, die geeignet sind, Einsatzfahrzeuge zu imitieren, ist untersagt. Die Beleuchtung muss ordnungsgemäß und fest am Fahrzeug angebracht sein.
(6) Der Einbau oder Betrieb von Unterbodenbeleuchtung, die gegen die Bedingungen des Absatzes 4 verstößt, ist im öffentlichen Straßenverkehr unzulässig.
(7) Veränderungen am Reifenqualm oder optische Effekte, die nicht der realen Fahrzeugfunktion entsprechen, sind nur bei Tuningfahrzeugen oder Show Cars zulässig, sofern diese nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und ausschließlich zu Präsentations- oder Ausstellungszwecken betrieben werden.
(8) Fahrzeuge, die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen, dürfen im öffentlichen Straßenverkehr nicht betrieben werden.
(9) Fahrzeuge, die mit Panzerplatten und schusssicheren Reifen sowie Scheiben ausgestattet sind, dürfen nur durch staatliche Behörden oder ausdrücklich befugte Einsatzkräfte im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden.
§ 9. Maßnahmen bei Verstößen gegen Zulassungs- und Fahrzeugvorschriften
(1) Wird eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug begangen, sind die Exekutivbehörden berechtigt, das betreffende Fahrzeug zur Überprüfung der Zulässigkeit und Identität an das Los Santos Amt für Fahrzeugzulassung zu begleiten, um sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Registrierung vorliegt.
(2) Wird ein Fahrzeug wiederholt ohne gültige Zulassung im öffentlichen Straßenverkehr festgestellt, sind die Exekutivbehörden befugt, das Fahrzeug sicherzustellen oder zu beschlagnahmen.
(3) Entspricht ein Fahrzeug nicht den Bestimmungen dieser Fahrzeugzulassungsverordnung, können Exekutivbehörden die Weiterfahrt untersagen und die Vorführung bei einem anerkannten Mechanikerbetrieb anordnen.
Hiervon ausgenommen ist die Verwendung von Unterbodenbeleuchtung, sofern diese den Anforderungen des § 8 Abs. 4 entspricht, keine unmittelbare Gefährdung des Straßenverkehrs darstellt und im Bedarfsfall deaktiviert werden kann.
Gleiches gilt für nachgerüstete Sonderausstattungen an Tuning- oder Showfahrzeugen, sofern diese Fahrzeuge nicht im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden.
(4) Werden die festgestellten Mängel oder Verstöße nicht innerhalb einer Frist von sieben Tagen behoben, kann das Fahrzeug bis zur Nachprüfung durch die zuständigen Exekutivbehörden vorübergehend stillgelegt werden.
§ 10. Modifizieren eines Fahrzeugs
(1) Das Modifizieren eines Fahrzeugs, durch welches die Anforderungen an die Beschaffenheit gemäß § 8 nicht mehr erfüllt werden, ist unzulässig.
(2) Veränderungen an sicherheitsrelevanten Bauteilen, der Motorleistung, der Beleuchtung oder der Abgasanlage sind nur zulässig, wenn diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit oder Lärmschutzvorschriften verursachen.
(3) Ausnahmen, insbesondere bei Umbauten von Show- oder Tuningfahrzeugen, bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch das Los Santos Amt oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle oder Tuningwerkstatt. Das Department of Justice ist nur im Rahmen rechtlicher Prüfungen beteiligt.
(4) Fahrzeuge, die zu reinen Präsentations- oder Ausstellungszwecken modifiziert wurden, dürfen nur außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs betrieben werden.
(5) Das Entfernen oder Manipulieren von Fahrgestellnummern, Seriennummern oder amtlichen Kennzeichnungen ist verboten und wird gemäß den einschlägigen Strafbestimmungen geahndet.
§ 11. Stilllegung und Wiederzulassung
(1) Fahrzeuge, die erheblich gegen diese Verordnung verstoßen oder als verkehrsunsicher gelten, können durch das Los Santos Amt oder die Exekutivbehörden stillgelegt werden.
(2) Eine Wiederzulassung darf erst erfolgen, wenn alle Mängel behoben und die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.
(3) Die Stilllegung ist aktenkundig zu machen und dem Halter schriftlich mitzuteilen.
§ 12. Importierte Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge, die aus einem anderen Staat eingeführt werden, dürfen im öffentlichen Straßenverkehr nur betrieben werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) Das Los Santos Amt kann eine vorläufige Betriebserlaubnis bis zur technischen Prüfung erteilen.
§ 13. Ordnungswidrigkeiten und Strafbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ein nicht zugelassenes Fahrzeug betreibt (§ 3),
Kennzeichen verdeckt, entfernt oder unleserlich macht (§ 6),
unzulässige Umbauten oder Modifikationen vornimmt (§ 10),
oder trotz Stilllegung ein Fahrzeug führt (§ 11).
(2) Im Übrigen gelten die Strafbestimmungen des Strafgesetzbuches des Staates San Andreas.