I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Begriffsbestimmungen
(1) Die Grenze im Sinne dieser Verordnung verläuft entlang der festgelegten staatlichen Grenzanlagen zwischen den Verwaltungsgebieten.
(2) Als Grenzbereich gilt der beidseitige Abschnitt bis zu einer Entfernung von 150 Metern entlang der Grenzanlagen.
(3) Der Zaun sowie alle daran angebrachten Kontrollpunkte, Tore und Schranken gelten als Bestandteil der staatlichen Grenzanlage.
§ 2. Grenzübertritt
(1) Die Beamten der Exekutivbehörden sind berechtigt, Personen und Fahrzeuge, die die Grenze überqueren möchten, jederzeit zu kontrollieren und nach illegalen Gegenständen zu durchsuchen. Die Kontrolle umfasst die Prüfung von Personalien, Fahrzeugpapieren und Warenbegleitdokumenten. Eine Durchsuchung darf auch verdachtsunabhängig erfolgen, sofern dies im Rahmen der Grenzsicherung und Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(2) Angehörige medizinischer Dienste, der Exekutivbehörden sowie anderer staatlicher Institutionen können von vereinfachten oder stichprobenartigen Kontrollen ausgenommen werden.
(3) Die Grenze darf ausschließlich an offiziell eingerichteten Grenzübergangsstellen überquert werden. Ausgenommen hiervon sind Luftfahrzeuge, die einer gesonderten Genehmigungspflicht unterliegen. Jeder andere Grenzübertritt gilt als unzulässig und ist verboten.
(4) Die Exekutivbehörden sind befugt, den Grenzübertritt für Fahrzeuge ohne gültige Zulassung oder Registrierung jederzeit zu verwehren.
§ 3. Voraussetzungen des Grenzübertritts
(1) Der Grenzübertritt ist nur Personen gestattet, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels gemäß dem Aufenthaltsgesetz (AufG) sind.
(2) Die Exekutivbehörden sind befugt, den Aufenthaltstitel zu prüfen und bei fehlender Gültigkeit den Grenzübertritt zu verweigern.
(3) Stellt sich bei der Kontrolle heraus, dass ein Aufenthaltstitels gefälscht, manipuliert oder unrechtmäßig erworben wurde, ist die betreffende Person unverzüglich festzuhalten und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zuzuführen.
§ 4. Zuständigkeit
(1) Die Exekutivbehörden tragen die alleinige Verantwortung für die Sicherung der Grenze sowie für die Durchführung sämtlicher Grenzkontrollen.
(2) Die Überwachung und Kontrolle der Grenze darf ausschließlich durch die Exekutivbehörden oder durch von ihnen autorisierte staatliche Stellen erfolgen. Eine eigenmächtige oder unbefugte Durchführung von Grenzkontrollen durch andere Personen oder Organisationen ist untersagt und stellt eine Straftat dar.
§ 5. Überqueren bei geschlossener Grenze
(1) Es ist verboten, die Grenze zu überschreiten, wenn diese offiziell geschlossen ist oder durch behördliche Anordnung für den Grenzverkehr gesperrt wurde. Wer dennoch die Grenze überquert, begeht eine Straftat und wird gemäß den geltenden strafrechtlichen Bestimmungen verfolgt.
(2) Von dieser Regelung ausgenommen sind Luftfahrzeuge, sofern deren Überflug durch die zuständigen Behörden genehmigt oder dienstlich von der Führungs-/Einsatzebene angeordnet wurde.
(3) Exekutivbehörden, Rettungsdienste und staatliche Einsatzkräfte dürfen die Grenze bei geschlossener Lage nur auf ausdrückliche Weisung oder mit Sondergenehmigung überschreiten.
§ 6. Anordnung der Grenzschließung
(1) Die Entscheidung über die Schließung oder Öffnung der Grenze obliegt dem Chief Justice oder dessen Vertreter. Sollte keiner dieser Personen anwesend sein, so kann der Chief of Police oder der Sheriff entscheiden.
(2) Eine Grenzschließung ist öffentlich bekannt zu machen und den Exekutivbehörden unverzüglich mitzuteilen.
(3) In Fällen akuter Gefährdung der nationalen Sicherheit können Exekutivbehörden die Grenze vorübergehend schließen, sofern Gefahr im Verzug vorliegt und eine unverzügliche nachträgliche Entscheidung gemäß Absatz 1 erfolgt.
§ 7. Entziehung der Kontrolle
(1) Wer sich vorsätzlich einer durch die Exekutivbehörden angeordneten Grenz- oder Personenkontrolle entzieht oder diese aktiv behindert, macht sich strafbar.
(2) Eine Strafbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Entziehung der Kontrolle dazu dient,
eine Straftat zu verbergen oder deren Aufklärung zu verhindern, oder
verbotene Gegenstände, Personen oder Fahrzeuge unerlaubt über die Grenze zu verbringen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 8. Straf- und Bußgeldbestimmungen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 125.000 $ oder einer Freiheitsstrafe bis zu 40 Hafteinheiten bestraft.
(2) In schweren Fällen, insbesondere bei wiederholtem illegalen Grenzübertritt, Schleusung oder Waffentransporten, kann eine Freiheitsstrafe bis zu 80 Hafteinheiten verhängt werden.
(3) Fahrzeuge oder Gegenstände, die zur Tat verwendet wurden, können eingezogen werden.
§ 9. Zusammenarbeit und Eskalationsverfahren
(1) Bei bewaffneten oder sicherheitsrelevanten Zwischenfällen an der Grenze erfolgt die Einsatzleitung durch die Exekutivbehörden.
(2) Die National Guard darf nur auf ausdrückliche Anordnung des Chief Justice eingesetzt werden.
(3) Die Eskalationsstufen und Kommunikationswege sind in einer internen Dienstanweisung festzulegen.