(1) Die Beamten der Exekutivbehörden sind berechtigt, Personen und Fahrzeuge, die die Grenze überqueren möchten, jederzeit zu kontrollieren und nach illegalen Gegenständen zu durchsuchen.
Die Kontrolle umfasst die Prüfung von Personalien, Fahrzeugpapieren und Warenbegleitdokumenten.
Eine Durchsuchung darf auch verdachtsunabhängig erfolgen, wenn dies zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Dabei sind die Grundrechte gemäß Artikel 1–5 der Verfassung zu wahren.
(2) Angehörige medizinischer Dienste, der Exekutivbehörden sowie anderer staatlicher Institutionen dürfen die Grenze im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ohne vorherige Kontrolle überschreiten.
(3) Die Grenze darf ausschließlich an offiziell eingerichteten Grenzübergangsstellen überquert werden. Ausgenommen hiervon sind Luftfahrzeuge, die einer gesonderten Genehmigungspflicht unterliegen. Jeder andere Grenzübertritt gilt als unzulässig und ist verboten.
(4) Die Exekutivbehörden sind befugt, den Grenzübertritt für nicht registrierte oder nicht angemeldete Fahrzeuge jederzeit zu verwehren.
(4) Stellt sich bei der Kontrolle heraus, dass ein Aufenthaltstitel gefälscht, manipuliert oder unrechtmäßig erworben wurde, ist die betreffende Person unverzüglich festzuhalten und dem Department of Justice zu übergeben.
(1) Die Exekutivbehörden tragen die alleinige Verantwortung für die Sicherung der Grenze sowie für die Durchführung sämtlicher Grenzkontrollen.
(2) Die Überwachung und Kontrolle der Grenze darf ausschließlich durch die Exekutivbehörden oder von diesen beauftragte staatliche Stellen erfolgen.
Eine eigenmächtige oder unbefugte Durchführung von Grenzkontrollen durch andere Personen oder Organisationen ist untersagt und stellt eine Straftat dar.
(3) Die operative Leitung von Grenzkontrollen obliegt dem Unified Police Department (UPD).
Das Department of Justice (DOJ) führt die übergeordnete rechtliche und administrative Aufsicht.
(1) Es ist verboten, die Grenze zu überschreiten, wenn diese offiziell geschlossen ist oder durch behördliche Anordnung für den Grenzverkehr gesperrt wurde.
Wer dennoch die Grenze überquert, begeht eine Straftat und wird gemäß den geltenden strafrechtlichen Bestimmungen verfolgt.
(2) Von dieser Regelung ausgenommen sind Luftfahrzeuge, sofern deren Überflug durch die zuständigen Behörden genehmigt oder dienstlich von der Führungs -/ Einsatzebene angeordnet wurde.
(3) Exekutivbehörden, Rettungsdienste und staatliche Einsatzkräfte dürfen die Grenze bei geschlossener Lage nur auf ausdrückliche Weisung oder mit Sondergenehmigung überschreiten.
(1) Wer sich vorsätzlich einer durch die Exekutivbehörden angeordneten Grenz- oder Personenkontrolle entzieht oder diese aktiv behindert, macht sich strafbar.
(2) Eine Strafbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Entziehung der Kontrolle dazu dient,
eine Straftat zu verbergen oder deren Aufklärung zu verhindern, oder
verbotene Gegenstände, Personen oder Fahrzeuge unerlaubt über die Grenze zu verbringen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Der gewerbliche Transport von Waren, Gütern oder Fahrzeugen über die Grenze bedarf der Genehmigung durch das Department of Justice.
(2) Transporte ohne Genehmigung oder mit unvollständigen Dokumenten gelten als unzulässiger Grenzverkehr und können beschlagnahmt werden.
(3) Ausgenommen sind staatliche Lieferungen oder humanitäre Transporte mit offizieller Kennzeichnung.
(4) Gewerblicher Verkehr im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn Waren oder Güter regelmäßig, in größerem Umfang oder zum Zweck der Gewinnerzielung über die Grenze transportiert werden.
(5) Der Transport von Waffen, Munition, Betäubungsmitteln oder sonstigen genehmigungspflichtigen Gütern bedarf zusätzlich einer Sondergenehmigung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des BtMG und WaffG.