(1) Das Jagdrecht ist das ausschließliche Recht, in einem festgelegten Jagdgebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu bejagen, zu erlegen und sich anzueignen.
Mit dem Jagdrecht ist die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Hege verbunden.
(2) Die Hege dient der Erhaltung eines artenreichen, gesunden und den landschaftlichen Gegebenheiten angepassten Wildbestandes. Sie umfasst insbesondere die Pflege, den Schutz und die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes.
Die Hege ist so durchzuführen, dass Beeinträchtigungen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlicher Nutzung sowie Wildschäden auf ein Minimum reduziert werden.
(3) Die Ausübung der Jagd erstreckt sich auf das Suchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild sowie auf alle vorbereitenden Handlungen, die der Bejagung dienen.
(4) Das Aneignungsrecht umfasst auch die Verpflichtung, krankes, verletztes oder verendetes Wild unverzüglich zu erlegen oder bergen zu lassen und den zuständigen Behörden anzuzeigen.
(1) Dem Jagdrecht unterliegen die nachfolgend aufgeführten wildlebenden Tierarten, soweit sie im Gebiet des Staates San Andreas natürlich vorkommen oder dort eingeführt wurden:
Hase (Lepus europaeus),
Kojote (Canis latrans),
Berglöwe (Puma concolor),
Kormoran (Phalacrocorax carbo),
Hirscharten der Familie Cervidae,
Adler der Gattung Haliaeetus.
(2) Die Jagd auf andere als die in Absatz 1 genannten Tierarten ist unzulässig und stellt einen Verstoß gegen dieses Gesetz dar.
(3) Das Department of Natural Resources kann im Einzelfall durch Verordnung weitere Tierarten dem Jagdrecht unterstellen oder von diesem ausnehmen, sofern dies aus Gründen des Artenschutzes, der Bestandsregulierung oder der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer eines Grundstücks auf dessen Grund und Boden zu.
Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden und umfasst das Recht, das auf dem Grundstück vorkommende Wild im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu bejagen.
(2) Auf Flächen, an denen kein privates Eigentum besteht oder das Eigentum dem Staat San Andreas zusteht, darf das Jagdrecht nur in behördlich festgelegten Jagdbezirken nach Maßgabe des § 9 ausgeübt werden.
(3) Die Jagdausübung darf nur durch Personen erfolgen, die im Besitz eines gültigen Jagdscheins sind und die erforderliche Sachkunde sowie waffenrechtliche Erlaubnis nachweisen können.
(4) Die Ausübung des Jagdrechts darf nicht gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstoßen und hat unter Beachtung des Tierschutzes, der öffentlichen Sicherheit und der gesetzlichen Schonzeiten zu erfolgen.
(1) Der Jagdschein ist vor Aufnahme der Jagdausübung beim Los Santos Sheriff’s Department (LSSD) zu beantragen.
Er berechtigt zur Ausübung der Jagd im Staatsgebiet von San Andreas nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Der Jagdschein wird ausschließlich durch das Los Santos Sheriff’s Department nach Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit, der Sachkunde und der waffenrechtlichen Eignung ausgestellt.
Bei Verstößen gegen jagdrechtliche Bestimmungen, Auflagen oder waffenrechtliche Vorschriften kann der Jagdschein durch das Sheriff’s Department, die Exekutivbehörden oder das Department of Justice (DOJ) eingezogen oder vorübergehend entzogen werden.
Eine Wiedererteilung ist nur nach Abschluss eines Überprüfungsverfahrens und auf schriftlichen Antrag zulässig.
(2) Mit einem gültigen Jagdschein darf das Jagdrecht gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden.
Jede Person, die die Jagd ausübt, hat den Jagdschein stets mitzuführen und diesen auf Verlangen der Exekutivbehörden oder der zuständigen Wildhüter (Ranger) vorzuzeigen.
Der Jagdschein ist nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis und einem gültigen Waffenschein wirksam.
Der Jagdschein gilt für die Dauer eines Jahres ab Ausstellung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer festgelegt wurde.
(3) Die Jagdausübung ohne gültigen Jagdschein stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 10 dieses Gesetzes mit Bußgeld oder Freiheitsentzug geahndet werden.
(1) Es ist verboten, bei der Jagdausübung Handlungen vorzunehmen oder Mittel zu verwenden, die gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit, des Tierschutzes oder der öffentlichen Sicherheit verstoßen.
(2) Insbesondere ist verboten:
Wild zu vergiften, vergiftete oder betäubende Köder auszulegen oder zu verwenden,
eine Hetzjagd auf Wild auszuüben oder Tiere zur Hetzjagd einzusetzen,
Fanggeräte zu verwenden, die das gefangene Tier nicht unverletzt halten oder nicht unverzüglich töten,
Wild durch stumpfe Gewalt oder unzulässige Werkzeuge zu erlegen,
Wild vorsätzlich Stress, Schmerzen oder Leiden auszusetzen,
Wild durch Überfahren, Anfahren oder sonstige direkte Krafteinwirkung zu töten oder zu verletzen,
mit Fahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Drohnen gezielt Jagd auf Wild auszuüben,
künstliche Lichtquellen, Nachtsichtgeräte, Laser oder elektronische Zielhilfen zu verwenden, um Wild aufzuspüren oder zu erlegen,
Schusswaffen mit Schalldämpfer, automatischer Schussfolge oder nicht zugelassener Munition einzusetzen,
Wild zu erlegen, das sich auf Flächen befindet, auf denen die Jagd ausdrücklich verboten ist (z. B. Schutzgebiete, Besiedelungszonen, Straßenbereiche).
(3) Ausnahmen von den Verboten in Absatz 2 können durch das Los Santos Sheriff’s Department (LSSD) oder das Department of Justice (DOJ) genehmigt werden, sofern zwingende Gründe der Gefahrenabwehr, Seuchenbekämpfung oder des Artenschutzes vorliegen.
(1) An Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden oder das Leben von Menschen beeinträchtigen würde, ist die Jagdausübung untersagt.
Hierzu zählen insbesondere bewohnte Gebiete, befahrene Straßen, öffentliche Plätze sowie Flächen in unmittelbarer Nähe zu militärischen, polizeilichen oder medizinischen Einrichtungen.
(2) Die Jagd in Natur-, Wald-, Wild- und Wasserschutzgebieten sowie in Nationalparks und staatlich ausgewiesenen Erholungszonen ist grundsätzlich verboten.
Eine Ausnahme kann nur durch eine schriftliche Genehmigung des Department of Justice (DOJ) in Abstimmung mit dem Unified Police Department (UPD) und der Umweltaufsicht erteilt werden.
(3) In Ausnahmefällen darf die Jagd in den genannten Gebieten erfolgen, wenn:
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die Tiergesundheit (z. B. Seuchenbekämpfung, aggressive Wildtiere) besteht,
behördlich angeordnete Eingriffe zur Bestandsregulierung erforderlich sind, oder
wissenschaftliche oder naturschutzrechtliche Zwecke dies erfordern.
(4) Als Natur-, Wild- und Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere:
Roxwood
Mount Gordo
San Chianski Mountain Range
Great Chaparral
Tongva Hills
Banham Canyon
Pacific Bluffs
Tataviam Mountains
Palomino Highlands
Lago Zancudo Feuchtgebiet
(5) Das Errichten von Jagdständen, Fallen, Tarnvorrichtungen oder Schusspositionen in Schutzgebieten ohne Genehmigung ist untersagt und wird gemäß § 10 dieses Gesetzes geahndet.
(1) Jagdbezirke sind geografisch festgelegte Gebiete, in denen das Jagdrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgeübt werden darf.
Die Ausübung der Jagd außerhalb dieser Bezirke ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit oder, bei vorsätzlichem Handeln, eine Straftat dar.
(2) Als offizielle Jagdbezirke gelten:
das Gebiet Grapeseed, einschließlich der umliegenden Felder und Wälder,
das Gebiet der Chiliad Mountain State Wilderness, einschließlich der angrenzenden Berg- und Waldflächen.
(3) Die Grenzen der Jagdbezirke sind durch Hinweisschilder oder Markierungen erkennbar zu machen.
Ein Überschreiten dieser Grenzen mit Schusswaffen, Jagdfahrzeugen oder sonstigen Jagdgeräten gilt als unzulässige Jagdausübung.
(4) Das Unified Police Department (UPD) ist zuständig für:
die Überwachung und Kontrolle der Jagdbezirke,
die Erteilung temporärer Jagderlaubnisse im Rahmen besonderer Ereignisse,
die Einziehung von Jagdscheinen bei Verstößen innerhalb der Bezirke.
(5) In den Jagdbezirken sind die Vorschriften des Tierschutzes, des Waffenrechts und der örtlichen Sicherheitsbestimmungen strikt einzuhalten.
Das Errichten von Wildfallen, Köderplätzen oder festen Jagdeinrichtungen bedarf der schriftlichen Genehmigung des LSSD.
(6) Das Department of Justice (DOJ) kann zusätzliche Jagdbezirke ausweisen oder bestehende Bezirke einschränken, sofern dies im öffentlichen Interesse oder zur Wahrung des ökologischen Gleichgewichts erforderlich ist.
(1) Der Abschuss von Wild ist so zu regeln, dass die berechtigten Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen gewahrt bleiben.
Dabei sind insbesondere die Belange des Tierschutzes, des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie der nachhaltigen Hege des Wildbestandes zu berücksichtigen.
(2) Der Abschuss darf nur erfolgen, wenn:
eine Überpopulation vorliegt oder Wildschäden drohen,
das Wild erkennbar erkrankt, verletzt oder verendet ist, oder
eine behördliche Abschussgenehmigung durch das Los Santos Sheriff’s Department (LSSD) oder das Department of Justice (DOJ) vorliegt.
(3) Während einer Jagdperiode dürfen Einzelpersonen oder Gruppen von Jägern, unter Einhaltung der Absätze 1 und 2, höchstens 25 Abschüsse tätigen.
Jeder Abschuss ist zu dokumentieren und innerhalb von 24 Stunden dem LSSD zu melden.
(4) Eine Jagdperiode beginnt mit dem Beginn der genehmigten Jagdaktivität und endet mit der ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung des erlegten oder angeeigneten Wildes.
Die unsachgemäße Entsorgung oder das Zurücklassen von Tierkadavern stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.
(5) Der Abschuss besonders geschützter oder bedrohter Tierarten ist verboten, sofern keine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 erteilt wurde.
(6) Das DOJ kann durch Rechtsverordnung jährliche oder saisonale Abschussquoten festlegen, um den ökologischen Gleichgewichtszustand in den Jagdbezirken sicherzustellen.
(1) Verwundetes oder krankgeschossenes Wild ist unverzüglich zu erlegen, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren.
Der Jäger hat dabei sicherzustellen, dass der Abschuss tierschutzgerecht erfolgt und unnötiges Leiden ausgeschlossen wird.
(2) Krankes, verletztes oder schwerkrankes Wild, das den Jagdbezirk verlässt, darf verfolgt und erlegt werden, sofern dies zur Vermeidung von Leiden erforderlich ist.
Die Verfolgung hat unverzüglich und unter größtmöglicher Schonung anderer Wildbestände zu erfolgen.
(3) Wird krankes oder verletztes Wild außerhalb des eigenen Jagdbezirks festgestellt, ist die zuständige Jagdaufsicht oder das Los Santos Sheriff’s Department (LSSD) unverzüglich zu benachrichtigen.
Ein eigenmächtiges Handeln außerhalb des eigenen Bezirks ohne dringenden Grund stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
(4) Das LSSD kann im Rahmen der Wildaufsicht Anordnungen zur Nachsuche, Bergung oder tierschutzgerechten Tötung verletzter Tiere treffen.
(5) Jeder Fall der Nachsuche oder Tötung nach Absatz 1–4 ist zu dokumentieren und innerhalb von 24 Stunden dem zuständigen Jagdregister oder der Jagdaufsicht zu melden.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks sind befugt, zur Verhütung von Wildschäden geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Wild von Grundstücken zu vertreiben oder fernzuhalten.
Dabei ist sicherzustellen, dass die eingesetzten Mittel das Wild nicht verletzen, gefährden oder erheblich beeinträchtigen.
(2) Das Vertreiben oder Fernhalten darf nur mit tierschutzgerechten Mitteln erfolgen, wie z. B. akustischen Signalen, optischen Abschreckungen oder natürlichen Barrieren.
Der Einsatz von Fallen, Stromzäunen, Feuerwerkskörpern oder chemischen Stoffen ist unzulässig, sofern keine ausdrückliche Genehmigung des Los Santos Sheriff’s Department (LSSD) vorliegt.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte darf bei der Durchführung der Maßnahmen keine Schäden an fremdem Eigentum verursachen.
Bei Verstößen haftet er für alle entstehenden Schäden nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen.
(4) Das Los Santos Sheriff’s Department (LSSD) ist zuständig für:
die Überwachung und Kontrolle der Maßnahmen zur Wildschadensverhütung auf öffentlichem Grund,
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß Absatz 2,
die Dokumentation und Nachverfolgung von Wildschadensfällen im öffentlichen Bereich.
(5) Werden wiederholt oder in erheblichem Umfang Wildschäden verursacht, kann das Department of Justice (DOJ) ergänzende Regelungen oder Schutzmaßnahmen anordnen, um die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu sichern.
(1) Wird ein Grundstück durch Wild beschädigt, ist der Schaden unverzüglich einer Exekutivbehörde zu melden.
Die Behörde hat den Schaden aufzunehmen, zu dokumentieren und ein offizielles Schadensprotokoll anzufertigen.
Das Schadensprotokoll muss Art, Umfang, Zeitpunkt und mutmaßliche Verursacher des Schadens enthalten.
Dem Geschädigten ist auf Anfrage eine Abschrift des Protokolls auszuhändigen.
(2) Das Schadensprotokoll ist anschließend beim Department of Justice (DOJ) einzureichen.
Die Behörde entscheidet über die Ersatzpflicht und bestimmt, wer den Schaden zu tragen hat.
Grundsätzlich haftet der Jagdausübungsberechtigte oder die Jagdgemeinschaft für Schäden, die durch jagdbares Wild im Rahmen des Jagdrechts verursacht wurden, sofern kein höherer Gewalt- oder Fremdverschuldensfall vorliegt.
Bei Wildschäden auf öffentlichem Grund oder durch nicht jagdbares Wild trägt der Staat den Schaden, sofern keine Fahrlässigkeit des Geschädigten vorliegt.
(3) Kommt zwischen den Beteiligten keine Einigung über Art und Höhe der Entschädigung zustande, entscheidet auf Antrag des Geschädigten oder der Jagdbehörde ein Richter des Department of Justice über den Anspruch.
(4) Die Entschädigung kann in Geld oder in Naturalform (z. B. Ersatz von Saatgut, Pflanzen, Material oder Arbeitsleistung) erfolgen, sofern beide Parteien zustimmen.
(5) Vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Wildschäden durch unsachgemäße Jagdausübung oder unterlassene Wildschadenverhütung führen zu einer Bußgeld- oder Entschädigungspflicht nach Maßgabe des DOJ.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer für jeden Schaden, der durch eine missbräuchliche oder unsachgemäße Jagdausübung entsteht.
Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die durch Personen verursacht werden, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten handeln, insbesondere Jagdhelfer oder Jagdgäste.
(2) Jagdschäden sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden, durch den Jagdausübungsberechtigten oder den Geschädigten an die zuständige Exekutivbehörde zu melden.
Die Behörde hat den Schaden zu dokumentieren und eine Prüfung einzuleiten.
(3) Wird festgestellt, dass der Schaden durch Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzung des Jagdausübungsberechtigten oder seiner Beauftragten entstanden ist, kann die zuständige Behörde eine Bußgeldzahlung oder Ersatzleistung anordnen.
(4) Schäden, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch von Waffen, Fahrzeugen oder sonstigen Jagdmitteln verursacht werden, gelten als Jagdschäden im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Bei Streit über Ursache, Umfang oder Ersatzpflicht eines Jagdschadens entscheidet das Department of Justice (DOJ) nach Anhörung aller Beteiligten.
(1) Entsteht durch Wild, an Wild oder durch die Ausübung des Jagdrechts ein Schaden, ist dieser unverzüglich einer Exekutivbehörde zu melden.
Die Meldung muss Ort, Zeitpunkt, Art des Schadens sowie beteiligte Personen oder Tiere enthalten.
(2) Das Los Santos Sheriff’s Department (LSSD) oder der zuständige Jagdausübungsberechtigte ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Beseitigung oder Entsorgung von verendetem Wild, sofern kein Verdacht auf Straftaten oder Tierseuchen besteht.
Besteht ein solcher Verdacht, ist das Department of Justice (DOJ) unverzüglich zu informieren.
(3) Jagdrechtliche Verfahren, insbesondere Streitigkeiten über Wild- oder Jagdschäden, sind durch die Exekutivbehörden zu prüfen und gegebenenfalls einem Richter des Department of Justice zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Das Verfahren umfasst:
die Aufnahme und Dokumentation des Schadens durch die Exekutivbehörde,
die Einholung von Zeugenaussagen oder Beweismitteln,
die Ermittlung des Schadensverursachers,
die Festlegung möglicher Ersatz- oder Bußmaßnahmen.
(5) Besteht Uneinigkeit über den Schadenshergang oder die Verantwortlichkeit, entscheidet abschließend das Department of Justice.
Die Entscheidung ist verbindlich und kann nur durch ein Berufungsverfahren nach der Strafprozessordnung des Staates San Andreas angefochten werden.