Das Department of Justice (DOJ) wurde als oberste Behörde für Recht, Justiz und öffentliche Sicherheit in San Andreas gegründet.
§ 2. Zweck und Mission
(1) Das DOJ schützt die Rechtsstaatlichkeit, wahrt die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger und stellt die Durchsetzung des Rechts sicher.
(2) Das Department of Justice übt die Aufsicht und Kontrolle über die Anwendung dieses Gesetzes aus.
(3) Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen dieses Gesetzes dürfen nur mit Zustimmung des Attorney General, des Deputy Attorney General sowie mindestens eines Mitglieds der Richterschaft und dem Chief Inspector beschlossen werden.
(4) Entsprechende Änderungen treten erst nach Veröffentlichung im Gesetzesregister in Kraft.
§ 3. Zuständigkeiten
(1) Die Zuständigkeit umfasst Straftaten, Verfassungsangelegenheiten sowie alle Fälle von nationaler und regionaler Bedeutung im Staate San Andreas.
(2) Das DOJ erhält die Bestimmungen über Ernennung, Pflichten und Rechte der Bediensteten innerhalb des DOJ.
§ 4. Verhältnismäßigkeit und Schutz der Bürgerrechte
(1) Bei der Ausübung seiner Befugnisse hat das Department die Verhältnismäßigkeit zu wahren und die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte zu schützen.
(2) Das Department of Justice (DOJ) achtet die Bürgerrechte und unterliegt besonderen Berichtspflichten bei Maßnahmen mit Eingriffscharakter.
(3) Ebenfalls wird ein San Andreas Congress für allgemeine Sicherheitsbedenken in Los Santos gegründet. Dieser setzt sich aus den Vorsitzenden, besetzt vom Attorney General und vom Deputy Attorney, und aus zwei Vertretern aus jeder staatlichen Behörde zusammen.
Darunter zählen folgende Behörden:
- Los Santos Police Department
- Los Santos Sheriff´s Department
- Los Santos Medical Department
- Los Santos Fire Department
Dieser Rat spricht über aktuelle Themen im Zusammenhang mit Gesetzen, dem Schutz der Bürger und deren Rechte.
Er tagt alle zwei Wochen, Themen unterliegen der Geheimhaltung nach § 66 StGB.
§ 5. Delegation und Verfahrenszuständigkeiten
Der Attorney General kann Befugnisse an untergeordnete Beamte delegieren; bestimmte Kernbefugnisse, etwa der Erlass von Gesetzen, verbleiben der obersten Leitung.
§ 6. Autorität des Attorney Generals und Deputy Attorney Generals
(1) Der Attorney General und Deputy Attorney General sind die oberste Rechtsinstanz des Staates und befugt, alle Justizmaßnahmen zu überwachen oder einzuleiten. Darunter zählt auch die Aufgaben eines Richters.
(2) Der Attorney General und Deputy Attorney General können Weisungen an unterstellte Behörden erteilen.
§ 6.1 Aufsichtsbefugnis des Chief Inspector gegenüber dem Department of Justice
(1) Der Chief Inspector des San Andreas Congress ist befugt, Maßnahmen und Entscheidungen von Staatsanwälten sowie sonstigen Attorneys zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für Rechtsfehler, Verfahrensverstöße oder unverhältnismäßige Eingriffe vorliegen.
(2) Stellt der Chief Inspector fest, dass eine Maßnahme oder Entscheidung eines Staatsanwalts oder Attorneys rechtswidrig, unverhältnismäßig oder nicht hinreichend begründet ist, kann er deren sofortige Aussetzung anordnen.
(3) Die Aussetzung gilt bis zur erneuten Prüfung durch die Aufsichtskommission nach § 26 oder bis zur Entscheidung eines zuständigen Richters über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme.
(4) Staatsanwälte und Attorneys sind verpflichtet, der Anordnung unverzüglich Folge zu leisten und sämtliche Unterlagen zur Prüfung vorzulegen.
(5) Eine Nichtbeachtung der Anordnung gilt als grober Verstoß gegen das Justizgesetz.
§ 6.2 Transparenz und Vorlagepflichten des Department of Justice
(1) Staatsanwälte und Attorneys sind verpflichtet, dem Chief Inspector sämtliche Unterlagen, Beweise, Protokolle und Entscheidungsgrundlagen vorzulegen, sobald eine Prüfung eingeleitet wurde.
(2) Die Verweigerung der Vorlage oder unzureichende Dokumentation führt zur automatischen Aussetzung der betroffenen Maßnahme gemäß § 6.1 Abs.
§ 6.3 Sofortige Aufhebung bei Missbrauch
(1) Liegt ein offensichtlicher Missbrauch von Befugnissen durch einen Staatsanwalt oder Attorney vor, ist der Chief Inspector befugt, die betreffende Maßnahme sofort aufzuheben.
(2) Ein solcher Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen ausschließlich dazu dienen, Behörden zu schädigen, Personen zu verfolgen oder rechtsstaatliche Standards zu umgehen.
§ 7. Justizielle Autorität
(1) Das Department of Justice stellt unabhängige Gerichte bereit, die straf-, zivil-, verwaltungs-, und spezialrechtliche Verfahren führen.
(2) Die in diesem Gesetz genannten Gerichte sind nicht befugt, Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Regelungen oder Maßnahmen einzuleiten, die sie selbst entworfen, konzipiert oder unterstützt haben.
§ 8. Rechtssprechungsbefugnisse
(1) Gerichte sind befugt, Entscheidungen zu treffen, Urteile zu fällen und Rechtsmittel zuzulassen.
(2) Sie können vorläufige Anordnungen erlassen, um Rechte zu sichern oder Schaden abzuwenden.
(3) Die Gerichte handeln unabhängig und nur auf Grundlage von Gesetz und Recht.
§ 9. Richterliche Kompetenz
(1) Richter sind zu jederzeit unabhängig und dürfen nicht in laufende Ermittlungen oder Prozesse eingewiesen werden.
(2) Richter entscheiden über Klagen, Anträge und Berufungen innerhalb ihrer Zuständigkeit.
(3) Richter dürfen nur in Fällen urteilen, bei denen keine persönliche oder dienstliche Befangenheit besteht.
(4) Richter sind verpflichtet, die Verfassung und geltendes Recht zu wahren.
(5) Richter sind erst befugt, in ihrem Amt zu agieren, wenn sie von dem Attorney General oder dem Deputy Attorney General ernannt wurden.
(6) Richter können in geeigneten Fällen außergerichtliche Einigungen anregen oder moderieren, sofern beide Parteien zustimmen und dadurch Verfahrensrechte nicht eingeschränkt werden.
§ 10. Veröffentlichung von Entscheidungen
(1) Urteile und Beschlüsse der Gerichte sind schriftlich niederzulegen.
(2) Grundsatzentscheidungen sind zu veröffentlichen, soweit dies nicht die Sicherheit des Staats oder Schutzrechte Dritter gefährdet.
(3) Veröffentlichungen erfolgen in einer offiziellen Gerichtsakte oder auf der Website des Department of Justice.
§ 11. Berufung
(1) Gegen Entscheidungen der Hauptverhandlung kann innerhalb von 14 Tagen nach entscheid Berufung eingelegt werden.
(2) Ein anderer Richter überprüft sowohl Rechtsanwendung als auch Verfahrensfehler.
§ 12. Zuständigkeit der Staatsanwälte
(1) Die Staatsanwälte sind befugt, im Namen des Department of Justice strafrechtliche Verfahren einzuleiten und zu führen.
(2) Sie vertreten die Interessen des Bundes in allen strafrechtlichen Verfahren vor erstinstanzlichen Gerichten und Berufungsgerichten.
(3) Sie sind berechtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ermittlungen zu veranlassen und Strafanzeigen einzureichen.
§ 13. Verfahrensführung
(1) Staatsanwälte entscheiden über die Erhebung von Anklagen.
(2) Sie haben die Pflicht, die Ermittlungsbehörden bei der Aufklärung von Straftaten zu unterstützen und auf rechtmäßige Durchführung der Ermittlungen zu achten.
(3) Staatsanwälte wirken an der Erstellung von Gutachten zu rechtlichen Fragen mit, soweit dies zur Durchsetzung des Strafrechts erforderlich ist.
§ 14. Verpflichtungen und Aufgaben
(1) Staatsanwälte haben unparteiisch und nach Recht und Gesetz zu handeln. Die Staatsanwaltschaft hat sowohl belastende als auch entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln und in das Verfahren einzubringen.
(2) Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte der Beschuldigten, Opfer und Zeugen gewahrt bleiben.
§ 15. Rechtsstellung und Aufgaben
(1) Der S.A. Marshal Service ist eine Vollstreckungsbehörde des Department of Justice.
(2) Seine Aufgaben umfassen:
die Vollstreckung gerichtlicher Beschlüsse und Haftbefehle,
die Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit in Gerichten,
den Schutz von Zeugen, Richtern und Verfahrensbeteiligten,
die Unterstützung anderer Bundesbehörden bei Durchsetzung des Strafrechts.
§ 16. Rechtsgrundlagen des Handelns
(1) Der U.S. Marshal Service handelt auf Grundlage gerichtlicher Anordnungen oder gesetzlicher Befugnisse.
(2) Zwangsmaßnahmen dürfen nur unter Beachtung der Verfassung und der Gesetze der Vereinigten Staaten angewendet werden.
(3) Jede Maßnahme muss Verhältnismäßig und dem Zweck der Vollstreckung angemessen sein.
§ 17. Notarielle Befugnisse der Richter
Richter können in zivilrechtlich bedeutsamen Fällen Beglaubigungen vornehmen, sofern dies nicht im Widerspruch zu ihrer Rolle im Strafverfahren steht.
§ 18. Begriffsbestimmungen
(1) DOJ bezeichnet das Department of Justice des Staates San Andreas.
(2) Gericht umfasst alle staatlichen Instanzen, die unter Aufsicht des Department of Justice Recht sprechen.
(3) Richter sind Personen, die nach Ernennung durch den Attorney General oder Deputy Attorney General zur Ausübung richterlicher Gewalt befugt sind.
(4) Staatsanwälte sind Bedienstete des DOJ, die zur Vertretung der Anklage im Namen des Staates berufen sind.
(5) Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die in einem Dienstverhältnis mit dem Department of Justice stehen.
§ 19. Ernennung, Amtszeit und Entlassung
(1) Richter und Staatsanwälte werden vom Attorney General ernannt und durch Aushändigung der Ernennungsurkunde in ihr Amt eingeführt.
(2) Die Amtszeit beträgt vier Jahre und kann durch erneute Berufung verlängert werden.
(3) Eine Entlassung aus dem Amt ist nur bei grober Pflichtverletzung, Dienstvergehen oder Verlust der Amtsfähigkeit zulässig.
(4) Über die Entlassung entscheidet der Attorney General im Austausch mit dem Deputy Attorney General.
§ 20. Unabhängigkeit der Justiz
(1) Richter und Staatsanwälte sind in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Weisungen in Einzelfällen sind unzulässig.
(3) Jede Beeinflussung richterlicher Tätigkeit durch Exekutive oder Legislative ist verboten.
§ 21. Befangenheit und Interessenkonflikt
(1) Besteht bei einem Richter, Staatsanwalt oder Beamten ein persönliches oder dienstliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens, so hat er dies unverzüglich offenzulegen.
(2) In diesem Fall wird ein Vertreter durch den Deputy Attorney General bestimmt.
(3) Gleiches gilt, wenn der Attorney General selbst betroffen ist - in diesem Fall übernimmt der Deputy Attorney General die Leitung.
(4) Ein Staatsanwalt kann wegen Besorgnis der Befangenheit von einem Verfahren ausgeschlossen werden, wenn objektive Gründe die Neutralität infrage stellen.
§ 22. Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Gerichtsakten, Ermittlungsunterlagen und Verfahrensdokumente dürfen nur von autorisierten Personen eingesehen werden.
(2) Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Genehmigung des Attorney General oder auf gerichtliche Anordnung zulässig.
(3) Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht werden mit Disziplinarmaßnahmen oder strafrechtlichen Folgen geahndet.
§ 23. Disziplinarordnung
(1) Beamte, Richter oder Staatsanwälte, die ihre Dienstpflichten verletzen, können disziplinarisch belangt werden.
(2) Disziplinarmaßnahmen sind insbesondere:
a) schriftlicher Verweis,
b) Amtsenthebung,
c) Geldbuße bis zu 100.000 $,
d) Suspendierung bis zu 2 Monate.
(3) Über die Maßnahme entscheidet der Attorney General nach Anhörung des Betroffenen.
§ 24. Berufseid und Verpflichtung
(1) Vor Amtsantritt haben Richter und Staatsanwälte folgenden Eid zu leisten:
„Ich schwöre, das Recht und die Verfassung des Staates San Andreas zu wahren, unparteiisch zu urteilen und nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln.“
(2) Der Eid ist in einer schriftlichen Niederschrift festzuhalten und in der Personalakte zu archivieren.
§ 25. Bürgerbeschwerden und Kontrollen
(1) Jeder Bürger hat das Recht, beim Department of Justice schriftlich Beschwerde über das Verhalten eines Justizbediensteten einzulegen.
(2) Beschwerden sind innerhalb von 14 Tagen zu prüfen.
(3) Das Ergebnis ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen.
(4) Bei Verdacht auf Pflichtverletzung ist unverzüglich ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
§ 26. Aufsicht über das Department of Justice und dem San Andreas Marshal Service
(1) Zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns des Department of Justice und dem San Andreas Marshal Service wird eine interne Aufsichtskommission eingerichtet.
(2) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern:
– einem Vertreter des Attorney General,
– einem Mitglied der Richterschaft,
– einem Vertreter des San Andreas Congress.
(3) Die Kommission prüft mindestens halbjährlich alle abgeschlossenen Verfahren auf Rechtsfehler und Missbrauch.
(4) Ihre Ergebnisse sind in einem vertraulichen Bericht dem Congress vorzulegen.
(5) Die Aufsichtskommission kann Empfehlungen zur Verbesserung von Ermittlungs- und Gerichtsprozessen aussprechen. Diese haben keinen bindenden Charakter.