§ 2. Zweck und Mission
(1) Das DOJ schützt die Rechtsstaatlichkeit, wahrt die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger und stellt die Durchsetzung des Rechts sicher.
(2) Das Department of Justice übt die Aufsicht und Kontrolle über die Anwendung dieses Gesetzes aus.
(3) Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen der Gesetze erfolgen ausschließlich nach den verfassungsmäßigen Vorschriften unter Beteiligung des San Andreas Congress.
(4) Entsprechende Änderungen treten erst nach Veröffentlichung im Gesetzesregister in Kraft.
§ 3. Zuständigkeiten
(1) Die Zuständigkeit umfasst Straftaten, strafrechtliche und staatliche Angelegenheiten, sowie alle Fälle von nationaler und regionaler Bedeutung im Staate San Andreas.
(2) Das Department of Justice erhält die Bestimmungen über Ernennung, Pflichten und Rechte der Bediensteten.
§ 4. Verhältnismäßigkeit und Schutz der Bürgerrechte
(1) Bei der Ausübung seiner Befugnisse hat das Department die Verhältnismäßigkeit zu wahren und die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte zu schützen.
(2) Das Department of Justice achtet die Bürgerrechte und unterliegt besonderen Berichtspflichten bei Maßnahmen mit Eingriffscharakter.
(3) Es wird ein San Andreas Congress für allgemeine Sicherheitsbedenken in San Andreas gegründet. Dieser setzt sich aus dem Chief Justice, Deputy Chief Justice als beratendes Gremium ohne Entscheidungsbefugnis, und aus maximal zwei Vertretern aus jeder staatlichen Behörde zusammen. Zudem besetzt der Chief Judge einen Posten im Congress als Vertreter der Richterschaft. Zu den teilnehmenden Behörden zählen:
- Los Santos Police Department
- Blaine County Sheriffs Office
- Los Santos Medical Department
- Los Santos Fire Department
- San Andreas Highway Patrol
Dieser Rat spricht über aktuelle Themen im Zusammenhang mit Gesetzen, dem Schutz der Bürger und deren Rechte.
§ 5. Delegation und Verfahrenszuständigkeiten
Der Chief Justice kann Befugnisse an untergeordnete Beamte delegieren.
§ 6. Autorität des Chief Justice und Deputy Chief Justice
(1) Der Chief Justice und Deputy Chief Justice sind die oberste Leitungsfunktion innerhalb des Department of Justice und befugt, alle Justizmaßnahmen zu überwachen oder einzuleiten.
(2) Der Chief Justice und Deputy Chief Justice können Empfehlungen und rechtliche Einschätzungen aussprechen. Eine verbindliche Weisungsbefugnis gegenüber Exekutivbehörden besteht nicht.
§ 7. Justizielle Autorität
(1) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Gerichte ausgeübt.
(2) Die in diesem Gesetz genannten Gerichte sind nicht befugt, Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Regelungen oder Maßnahmen einzuleiten, die sie selbst entworfen, konzipiert oder an deren Entstehung sie maßgeblich beteiligt waren.
§ 8. Rechtssprechungsbefugnisse
(1) Gerichte sind befugt, Entscheidungen zu treffen, Urteile zu fällen und Rechtsmittel zuzulassen.
(2) Sie können vorläufige Anordnungen erlassen, um Rechte zu sichern oder Schaden abzuwenden.
(3) Die Gerichte handeln unabhängig und nur auf Grundlage von Gesetz und Recht.
§ 9. Richterliche Kompetenz
(1) Richter sind zu jederzeit unabhängig und dürfen nicht in laufende Ermittlungen oder Prozesse eingewiesen werden.
(2) Richter entscheiden über Klagen, Anträge und Berufungen innerhalb ihrer Zuständigkeit.
(3) Richter dürfen nur in Fällen urteilen, bei denen keine persönliche oder dienstliche Befangenheit besteht.
(4) Richter sind verpflichtet, die Verfassung und geltendes Recht zu wahren.
(5) Richter können in geeigneten Fällen außergerichtliche Einigungen anregen oder moderieren, sofern beide Parteien zustimmen und dadurch Verfahrensrechte nicht eingeschränkt werden.
§ 10. Veröffentlichung von Entscheidungen
(1) Urteile und Beschlüsse der Gerichte sind schriftlich niederzulegen.
(2) Grundsatzentscheidungen sind zu veröffentlichen, soweit dies nicht die Sicherheit des Staats oder Schutzrechte Dritter gefährdet.
(3) Veröffentlichungen erfolgen in einer offiziellen Gerichtsakte oder auf der Website des Department of Justice.
§ 11. Berufung
(1) Gegen Entscheidungen der Hauptverhandlung kann innerhalb von 14 Tagen nach der Entscheidung Berufung eingelegt werden.
(2) Ein anderer Richter überprüft sowohl Rechtsanwendung als auch Verfahrensfehler.
§ 12. Zuständigkeit der Staatsanwälte
(1) Die Staatsanwälte sind befugt, im Namen des Department of Justice strafrechtliche Verfahren einzuleiten und zu führen.
(2) Sie vertreten die Interessen des Staates San Andreas in allen strafrechtlichen Verfahren vor erstinstanzlichen Gerichten und Berufungsgerichten.
(3) Sie sind berechtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ermittlungen zu veranlassen und Strafanzeigen einzureichen.
§ 13. Verfahrensführung
(1) Staatsanwälte entscheiden über die Erhebung von Anklagen.
(2) Sie haben die Pflicht, die Ermittlungsbehörden bei der Aufklärung von Straftaten zu unterstützen und auf rechtmäßige Durchführung der Ermittlungen zu achten.
(3) Staatsanwälte wirken an der Erstellung von Gutachten zu rechtlichen Fragen mit, soweit dies zur Durchsetzung des Strafrechts erforderlich ist.
§ 14. Verpflichtungen und Aufgaben
(1) Staatsanwälte haben unparteiisch und nach Recht und Gesetz zu handeln. Die Staatsanwaltschaft hat sowohl belastende als auch entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln und in das Verfahren einzubringen.
(2) Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte der Beschuldigten, Opfer und Zeugen gewahrt bleiben.
§ 15. Notarielle Befugnisse der Richter
Richter können in zivilrechtlich bedeutsamen Fällen Beglaubigungen vornehmen, sofern dies nicht im Widerspruch zu ihrer Rolle im Strafverfahren steht und soweit gesetzlich vorgesehen.
§ 16. Begriffsbestimmungen
(1) DOJ bezeichnet das Department of Justice des Staates San Andreas.
(2) Gericht umfasst alle unabhängigen staatlichen Instanzen.
(3) Richter sind Personen, die nach Ernennung durch den Chief Justice oder Deputy Chief Justice zur Ausübung richterlicher Gewalt befugt sind.
(4) Staatsanwälte sind Bedienstete des DOJ, die zur Vertretung der Anklage im Namen des Staates berufen sind.
(5) Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die in einem Dienstverhältnis mit dem Department of Justice stehen.
§ 17. Ernennung, Amtszeit und Entlassung
(1) Richter werden vom Chief Justice ernannt und durch Aushändigung der Ernennungsurkunde in ihr Amt eingeführt.
(2) Die Amtszeit beträgt drei Monate und kann durch erneute Berufung verlängert werden.
(3) Eine Entlassung aus dem Amt ist nur bei grober Pflichtverletzung, Dienstvergehen oder Verlust der Amtsfähigkeit zulässig.
(4) Über die Entlassung entscheidet der Chief Justice im Austausch mit dem Deputy Chief Justice.
§ 18. Unabhängigkeit der Justiz
(1) Richter sind in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Weisungen in Einzelfällen sind unzulässig.
(3) Jede Beeinflussung richterlicher Tätigkeit durch Exekutive oder Legislative ist verboten.
§ 19. Befangenheit und Interessenkonflikt
(1) Besteht bei einem Richter, Staatsanwalt oder Beamten ein persönliches oder dienstliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens, so hat er dies unverzüglich offenzulegen.
(2) In diesem Fall wird ein Vertreter durch die zuständige Stelle bestimmt.
(3) Gleiches gilt, wenn der Chief Justice selbst betroffen ist - in diesem Fall übernimmt der Deputy Chief Justice die Leitung.
(4) Ein Staatsanwalt kann wegen Besorgnis der Befangenheit von einem Verfahren ausgeschlossen werden, wenn objektive Gründe die Neutralität infrage stellen.
§ 20. Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Gerichtsakten, Ermittlungsunterlagen und Verfahrensdokumente dürfen nur von autorisierten Personen eingesehen werden.
(2) Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Genehmigung durch die zuständige Stelle oder gerichtliche Anordnung möglich.
(3) Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht werden mit Disziplinarmaßnahmen oder strafrechtlichen Folgen geahndet.
§ 21. Disziplinarordnung
(1) Beamte, Richter oder Staatsanwälte, die ihre Dienstpflichten verletzen, können disziplinarisch belangt werden.
(2) Disziplinarmaßnahmen sind insbesondere:
a) schriftlicher Verweis,
b) Amtsenthebung,
c) Geldbuße bis zu 200.000 $,
d) Suspendierung bis zu 2 Monate.
(3) Über die Maßnahme entscheidet der Chief Justice nach Anhörung des Betroffenen.
§ 22. Berufseid und Verpflichtung
(1) Vor Amtsantritt haben Richter und Staatsanwälte einen Eid zu leisten.
(2) Der Eid ist in einer schriftlichen Niederschrift festzuhalten und in der Personalakte zu archivieren.
§ 23. Bürgerbeschwerden und Kontrollen
(1) Jeder Bürger hat das Recht, beim Department of Justice schriftlich Beschwerde über das Verhalten eines Justizbediensteten einzulegen.
(2) Beschwerden sind in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von 14 Tagen zu prüfen.
(3) Das Ergebnis ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen.
(4) Bei Verdacht auf Pflichtverletzung ist unverzüglich ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
§ 24. Aufsicht über das Department of Justice
(1) Die Aufsicht und Kontrolle erfolgt gemäß Artikel 28 der Verfassung durch den San Andreas Congress.
(2) Die Mitglieder sind unabhängig in ihrer Tätigkeit und ausschließlich dem Gesetz verpflichtet.
(3) Entscheidungen des San Andreas Congress werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
(4) Der San Andreas Congress ist befugt, sämtliche abgeschlossenen Verfahren sowie Maßnahmen des Department of Justice auf Rechtsfehler, Verhältnismäßigkeit und möglichen Missbrauch zu prüfen.
(5) Die Ergebnisse der Prüfung sind in einem Bericht zu dokumentieren und der Regierung vorzulegen.
§ 25. Sicherheitsfreigaben
(1) Mitarbeiter des Staates in herausgehobenen oder leitenden Funktionen dürfen eine Sicherheitsfreigabe für den Zugang zu sicherheitsempfindlichen Informationssystemen nur erhalten, wenn diese durch die zu freigebende Behörde bestätigt wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Personen, die in ein Programm zum Schutz von Zeugen aufgenommen wurden, eine entsprechende Sicherheitsfreigabe erhalten, sofern diese im Einzelfall durch das zuständige Gericht genehmigt wurde.
(3) Sicherheitsfreigaben, die ohne die erforderliche Bestätigung nach den Absätzen 1 bis 2 erteilt wurden, sind unwirksam.