(1) Dieses Gesetz regelt den Betrieb, die Nutzung und den Verkehr von Luftfahrzeugen im Staatsgebiet San Andreas, einschließlich der Sicherheit, Zulassung, Haftung und Aufsicht.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung eines sicheren, geordneten und umweltverträglichen Luftverkehrs.
(3) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle zivilen Luftfahrzeuge sowie für staatliche Luftfahrzeuge, soweit keine Sonderregelung besteht.
(1) Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind:
Flugzeuge (starre Tragflächen, durch Motorantrieb gesteuert),
Helikopter (rotierendes Tragflächensystem, senkrecht start- und landefähig),
Drohnen und unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs), sofern sie für Transport-, Überwachungs- oder Freizeitflüge genutzt werden.
(2) Luftfahrzeuge dürfen nur betrieben werden, wenn sie technisch zugelassen, flugtauglich und registriert sind.
(3) Der Betrieb von militärischen oder bewaffneten Luftfahrzeugen ist ausschließlich staatlichen Institutionen (LSSD, LSPD, LSMD, DOJ, San Andreas National Guard) vorbehalten.
(4) Nicht zugelassene oder verbotene Luftfahrzeuge sind insbesondere:
Mammoth Avenger, RM-10 Bombushka, P-996 Lazer, Hydra, B-11 Strikeforce, Titan, Volatol, Alkonost, Rogue, Pyro, Starling, Tula, Besra, Savage, Hunter, Akula, Valkyrie, bewaffnete Buzzard-Varianten.
(5) Der Besitz oder Betrieb solcher Luftfahrzeuge durch Zivilpersonen ist verboten und wird als Straftat behandelt.
(1) Öffentlich zugelassene Flugplätze sind:
Los Santos International Airport (LSIA),
Sandy Shores Airfield,
Grapeseed Airfield,
Roxwood Airport.
(2) Diese dürfen ohne besondere Genehmigung für Start und Landung genutzt werden, sofern der Flug ordnungsgemäß angemeldet oder durch einen registrierten Piloten durchgeführt wird.
(3) Flugplätze sind jederzeit in einem sicheren, betriebsfähigen Zustand zu halten. Hindernisse oder Beschädigungen sind unverzüglich der Exekutivbehörde zu melden.
600 Fuß (≈ 180 Meter) über bewohnten Gebieten,
400 Fuß (≈ 120 Meter) über unbewohntem Gebiet.
(2) Über Menschenmengen, Einsatzorten oder laufenden Veranstaltungen ist das Überfliegen grundsätzlich untersagt.
(3) Befinden sich mindestens drei Personen an Bord eines Luftfahrzeugs, hat ein Besatzungsmitglied dauerhaft eine Funkverbindung auf dem Kanal „9999“ zu halten. Dies dient der Flugkoordination sowie der Vermeidung von Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen. Ausgenommen sind behördliche Einsatzflüge mit abweichenden, dienstlich zugewiesenen Funkkanälen, sofern eine gleichwertige Koordination sichergestellt ist.
(1) Flugveranstaltungen, Wettbewerbe oder öffentliche Vorführungen müssen mindestens 24 Stunden vor Beginn beim Department of Justice (DOJ) schriftlich angezeigt und genehmigt werden.
(2) Die örtlich zuständige Exekutivbehörde (LSSD/LSPD) ist ebenfalls 24 Stunden vor Beginn zu informieren.
(3) Der Veranstalter trägt die volle Verantwortung für die Sicherheit der Teilnehmer, Zuschauer und des Luftraums.
(1) Im Falle technischer Defekte, Witterungseinflüsse oder menschlichen Versagens darf von § 4–6 abgewichen werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(2) Wenn möglich, sind die örtlichen Behörden vor oder unmittelbar nach der Notlandung zu informieren.
(3) Eine Notlandung ist jede ungeplante, sicherheitsbedingte Landung zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefahr für Menschen, Luftfahrzeuge oder Eigentum.
(4) Staatliche Einsatzkräfte (LSMS, LSSD, LSPD, DOJ) dürfen bei Gefahr im Verzug jederzeit eine Notlandung durchführen.
(1) Piloten dürfen keine Luftfahrzeuge führen, wenn sie unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten stehen, die ihre Flugtauglichkeit beeinträchtigen.
(2) Ein Verstoß gilt als schwerwiegender Eingriff in die Flugsicherheit und kann zum sofortigen Entzug des Flugscheins führen.
(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Luftverkehr gefährdet, insbesondere:
den sicheren Betrieb stört,
Fluggeräte unbefugt betritt oder manipuliert,
durch Laser, Drohnen oder andere Geräte Piloten blendet oder behindert,
macht sich eines gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr schuldig.
(2) Diese Tat wird gemäß den Strafvorschriften des Strafgesetzbuchs geahndet.
(1) Der Pilot trägt die volle Verantwortung für den sicheren Betrieb, die Wartung und den technischen Zustand des Luftfahrzeugs.
(2) Verstößt der Pilot gegen dieses Gesetz oder verursacht durch Fahrlässigkeit einen Unfall, haftet er persönlich für alle daraus entstehenden Schäden, sofern kein Fremdverschulden nachgewiesen wird.
(1) Exekutivbehörden können ein temporäres oder dauerhaftes Flugverbot verhängen, wenn:
gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen wurde,
der Pilot als fluguntauglich gilt,
Sicherheitsbedenken gegen das Luftfahrzeug bestehen.
(2) Während eines Flugverbots darf der Betroffene kein Luftfahrzeug führen oder betreten.
(1) Luftfahrzeuge dürfen nur auf zugelassenen Flugplätzen (§ 3) oder genehmigten privaten Flächen (§ 5) abgestellt werden.
(2) Das Abstellen auf öffentlichen Straßen, in Städten, Parks oder nicht genehmigten Flächen ist verboten.
(3) Unzulässig abgestellte Luftfahrzeuge können durch autorisierte Abschleppunternehmen oder die Exekutive entfernt, beschlagnahmt oder verwertet werden.
(1) Folgende Gebiete gelten als Flugverbotszonen:
Bereich um das Department of Justice (Rockford Hills),
Bereich um das Los Santos Medical Department (Rockford Hills),
Bereich um das LSPD-Hauptquartier (Vespucci Canals),
Bereich um Fort Zancudo,
Bereich um das LSSD in Paleto Bay.
Bolingbroke State Prison
(2) Diese dürfen nicht überflogen werden, außer mit ausdrücklicher Genehmigung des DOJ oder im Rahmen behördlicher Einsätze.
(3) Zuwiderhandlungen werden als gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr geahndet.