I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Pressefreiheit
(1) Die Presse ist frei. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Einschränkungen dürfen nur auf Grundlage der Verfassung und der allgemeinen Gesetze erfolgen.
(3) Jede rechtswidrige Behinderung oder Einschüchterung der freien Pressearbeit ist unzulässig.
(4) Niemand darf wegen einer gesetzmäßigen journalistischen Tätigkeit benachteiligt oder verfolgt werden.
§ 2 Aufgabe der Presse
(1) Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, indem sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse:
a) Nachrichten beschafft und verbreitet,
b) Stellung nimmt, Kritik übt und
c) zur freien Meinungsbildung beiträgt.
(2) Presseorgane handeln im Bewusstsein ihrer gesellschaftlichen Verantwortung.
(3) Missbrauch der Pressefreiheit, insbesondere zu Zwecken der Verleumdung oder strafbarer Inhalte, ist unzulässig.
§ 3 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle periodischen und nichtperiodischen Druckwerke, Online-Publikationen, Rundfunkangebote und audiovisuelle Formate, die in San Andreas produziert oder verbreitet werden.
II. Rechte und Pflichten der Presse
§ 4 Informationsfreiheit
(1) Behörden und öffentliche Einrichtungen sollen der Presse auf Antrag Auskünfte erteilen, soweit dies der öffentlichen Aufgabe der Presse dient.
(2) Die Auskunft darf nur verweigert werden, wenn:
a) Geheimhaltungsvorschriften oder der Schutz personenbezogener Daten entgegenstehen,
b) schwebende Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren gefährdet würden oder
c) der Antrag offensichtlich unverhältnismäßig oder missbräuchlich gestellt ist.
(3) Ein generelles Auskunftsverbot gegenüber der Presse ist unzulässig.
(4) Behörden sollen Anfragen der Presse zeitnah bearbeiten, soweit öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Pressevertreter können ihre journalistische Tätigkeit durch geeignete Nachweise glaubhaft machen.
§ 5 Impressumspflicht
(1) Presseerzeugnisse sollen Angaben zum Herausgeber und Verantwortlichen enthalten.
(2) Diese Angaben sollen insbesondere enthalten:
a) Name oder Firma und Anschrift des Herausgebers,
b) Namen des verantwortlichen Redakteurs,
c) den sachlichen Zuständigkeitsbereich jedes verantwortlichen Redakteurs.
(3) Für Online-Medien sollen diese Angaben leicht zugänglich sein.
(4) Der verantwortliche Redakteur trägt die Verantwortung im Rahmen der geltenden Gesetze.
§ 6 Sorgfaltspflicht
(1) Die Presse hat Nachrichten mit der gebotenen journalistischen Sorgfalt zu prüfen.
(2) Berichte und Darstellungen müssen deutlich zwischen Tatsachenbehauptungen, Meinungen und Kommentaren unterscheiden.
(3) Veröffentlichungen dürfen keine strafbaren Inhalte enthalten oder unzulässig in Persönlichkeitsrechte eingreifen.
(4) Fehlerhafte Veröffentlichungen sind unverzüglich zu korrigieren.
§ 7 Gegendarstellung
(1) Wird durch eine Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht einer Person verletzt, kann eine Gegendarstellung verlangt werden.
(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich, in derselben Ausgabe oder auf derselben Plattform und mit vergleichbarer Hervorhebung veröffentlicht werden.
(3) Der Anspruch entfällt, wenn die beanstandete Behauptung nachweislich zutreffend ist oder die Gegendarstellung ihrerseits offensichtlich unwahr ist.
§ 8 Schutz von Informationsquellen
(1) Pressevertreter dürfen die Identität ihrer Informationsquellen geheim halten.
(2) Behörden dürfen Journalistinnen und Journalisten nicht dazu zwingen, ihre Quellen offen zu legen, es sei denn, es liegt eine richterliche Anordnung bei überwiegendem öffentlichen Interesse vor.
(3) Durchsuchungen oder Beschlagnahmen in Redaktionsräumen sind nur auf richterliche Anordnung und bei Verdacht auf schwerwiegende Straftaten zulässig.
§ 9 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
(1) Veröffentlichungen, für die ein Entgelt oder sonstiger Vorteil gewährt wird, sind deutlich als „Anzeige“ oder „Werbung“ zu kennzeichnen.
(2) Gleiches gilt für Sponsoring, Produktplatzierungen oder bezahlte Beiträge in digitalen Formaten.
(3) Verstöße gegen diese Kennzeichnungspflicht gelten als Irreführung der Öffentlichkeit und werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
III. Verantwortung und Haftung
§ 10 Verantwortlichkeit
(1) Verantwortlich für den Inhalt einer Veröffentlichung sind der Herausgeber, der verantwortliche Redakteur und der Verfasser.
(2) Bei anonymen oder pseudonymen Veröffentlichungen haftet der Herausgeber.
(3) Der Eigentümer soll die redaktionelle Unabhängigkeit gewährleisten.
§ 11 Haftung bei Regelverstößen
(1) Verstöße gegen dieses Gesetz, insbesondere gegen §4, §6, §7 und §9, können mit Geldbußen geahndet werden.
(2) Bei vorsätzlicher Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte können strafrechtliche Maßnahmen nach dem Strafgesetzbuch erfolgen.
(3) Verstöße gegen Impressumspflichten (§ 5) oder Auskunftsverweigerung gegenüber Aufsichtsbehörden können mit einem Bußgeld geahndet werden.
IV. Verhältnis zu staatlichen Stellen
§ 12 Schutz journalistischer Tätigkeit
(1) Pressevertreter dürfen bei ihrer Tätigkeit nicht rechtswidrig behindert oder eingeschüchtert werden.
(2) Die Exekutive hat bei polizeilichen Maßnahmen auf die Tätigkeit von Pressevertretern Rücksicht zu nehmen.
(3) Wird ein Presseausweis missbräuchlich verwendet, kann dieser entzogen werden.
§ 13 Informationszugang und Akkreditierung
(1) Pressevertreter haben das Recht auf Zugang zu öffentlichen Sitzungen, Gerichtsverhandlungen und Veranstaltungen, soweit keine Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.
(2) Akkreditierungen dürfen den Zugang nicht willkürlich einschränken.
(3) Die Verweigerung der Akkreditierung ist schriftlich zu begründen und kann beim zuständigen Gericht angefochten werden.
V. Aufsicht und Schlussbestimmungen
§ 14 Aufsicht
(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes kann durch das Department of Justice überprüft werden.
(2) Das DOJ kann bei Verstößen Maßnahmen im Rahmen der geltenden Gesetze anordnen und Bußgelder verhängen.
(3) Gegen Entscheidungen des DOJ kann binnen 14 Tagen Beschwerde beim Gericht eingelegt werden.
§ 15 Verhältnis zu anderen Gesetzen
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Verfassung des Staates San Andreas.