(1) Die Presse ist frei. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Einschränkungen dürfen nur auf Grundlage der Verfassung und der allgemeinen Gesetze erfolgen.
(3) Jede Behinderung, Einschüchterung oder unzulässige Beschränkung der freien Pressearbeit durch staatliche Stellen oder Privatpersonen ist verboten und wird nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches verfolgt.
(4) Niemand darf wegen einer gesetzmäßigen journalistischen Tätigkeit benachteiligt oder verfolgt werden.
(1) Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, indem sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse
Nachrichten beschafft und verbreitet,
Stellung nimmt, Kritik übt und
zur freien Meinungsbildung beiträgt.
(2) Presseorgane handeln im Bewusstsein ihrer gesellschaftlichen Verantwortung.
(3) Missbrauch der Pressefreiheit, insbesondere zu Zwecken der Volksverhetzung, Verleumdung oder Falschinformation, ist unzulässig.
Dieses Gesetz gilt für alle periodischen und nichtperiodischen Druckwerke, Online-Publikationen, Rundfunkangebote und audiovisuelle Formate, die in San Andreas produziert oder verbreitet werden.
(1) Behörden und öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, der Presse auf Antrag Auskünfte zu erteilen, soweit dies der öffentlichen Aufgabe der Presse dient.
(2) Die Auskunft darf nur verweigert werden, wenn
Geheimhaltungsvorschriften oder der Schutz personenbezogener Daten entgegenstehen,
schwebende Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren gefährdet würden oder
der Antrag offensichtlich unverhältnismäßig oder missbräuchlich gestellt ist.
(3) Ein generelles Auskunftsverbot gegenüber der Presse ist unzulässig.
(4) Behörden haben sicherzustellen, dass Anfragen der Presse vorrangig bearbeitet werden, soweit öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Pressevertreter müssen sich durch Eintrag im offiziellen Presseverzeichnis des Department of Justice oder eine gleichwertige Akkreditierung ausweisen.
(1) Jedes periodisch erscheinende Presseerzeugnis muss ein Impressum enthalten.
(2) Das Impressum hat mindestens zu enthalten:
Name oder Firma und Anschrift des Herausgebers,
Namen des verantwortlichen Redakteurs,
den sachlichen Zuständigkeitsbereich jedes verantwortlichen Redakteurs.
(3) Für Online-Medien gelten dieselben Anforderungen; elektronische Veröffentlichungen müssen das Impressum dauerhaft zugänglich halten.
(4) Der verantwortliche Redakteur ist rechenschaftspflichtig für alle von ihm freigegebenen Veröffentlichungen.
(1) Die Presse ist verpflichtet, alle Nachrichten vor der Verbreitung mit der gebotenen journalistischen Sorgfalt auf Wahrheit, Herkunft und Inhalt zu prüfen.
(2) Berichte und Darstellungen müssen deutlich zwischen Tatsachenbehauptungen, Meinungen und Kommentaren unterscheiden.
(3) Druckwerke und digitale Veröffentlichungen dürfen keine Inhalte enthalten, die
strafbar sind,
das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzen oder
bewusst irreführend sind.
(4) Fehlerhafte Veröffentlichungen sind unverzüglich zu korrigieren.
(1) Wird durch eine Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht einer Person verletzt, hat diese Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung.
(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich, in derselben Ausgabe oder auf derselben Plattform und mit vergleichbarer Hervorhebung veröffentlicht werden.
(3) Der Anspruch entfällt, wenn die beanstandete Behauptung nachweislich zutreffend ist oder die Gegendarstellung ihrerseits offensichtlich unwahr ist.
(1) Pressevertreter dürfen die Identität ihrer Informationsquellen geheim halten.
(2) Behörden dürfen Journalistinnen und Journalisten nicht dazu zwingen, ihre Quellen offen zu legen, es sei denn, es liegt eine richterliche Anordnung vor und es besteht ein zwingendes öffentliches Interesse.
(3) Durchsuchungen oder Beschlagnahmen in Redaktionsräumen sind nur auf richterliche Anordnung und bei Verdacht auf schwerwiegende Straftaten zulässig.
(1) Veröffentlichungen, für die ein Entgelt oder sonstiger Vorteil gewährt wird, sind deutlich als „Anzeige“ oder „Werbung“ zu kennzeichnen.
(2) Gleiches gilt für Sponsoring, Produktplatzierungen oder bezahlte Beiträge in digitalen Formaten.
(3) Verstöße gegen diese Kennzeichnungspflicht gelten als Irreführung der Öffentlichkeit und werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
(1) Verantwortlich für den Inhalt einer Veröffentlichung sind der Herausgeber, der verantwortliche Redakteur und der Verfasser.
(2) Bei anonymen oder pseudonymen Veröffentlichungen haftet der Herausgeber.
(3) Der Eigentümer eines Presseorgans ist verpflichtet, die redaktionelle Unabhängigkeit zu gewährleisten.
(1) Verstöße gegen dieses Gesetz, insbesondere gegen §4, §6, §7 und §9, können mit Geldbußen geahndet werden.
(2) Bei vorsätzlicher Veröffentlichung wissentlich falscher Tatsachen kann eine Freiheitsstrafe bis 45 Hafteinheiten verhängt werden.
(3) Verstöße gegen Impressumspflichten (§ 5) oder Auskunftsverweigerung gegenüber Aufsichtsbehörden können mit Bußgeld bis 25.000 $ belegt werden.
(1) Pressevertreter dürfen bei ihrer Tätigkeit nicht behindert, festgesetzt oder eingeschüchtert werden, solange sie sich im Rahmen der Gesetze bewegen.
(2) Die Exekutive hat bei polizeilichen Maßnahmen auf die Tätigkeit von Pressevertretern Rücksicht zu nehmen.
(3) Wird ein Presseausweis missbräuchlich verwendet, kann dieser entzogen werden.
(1) Pressevertreter haben das Recht auf Zugang zu öffentlichen Sitzungen, Gerichtsverhandlungen und Veranstaltungen, soweit keine Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.
(2) Behörden können Akkreditierungsverfahren einführen, um Sicherheit und Ablauf zu gewährleisten.
(3) Die Verweigerung der Akkreditierung ist schriftlich zu begründen und kann beim Department of Justice angefochten werden.
(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes wird durch das Department of Justice überwacht.
(2) Das DOJ kann bei Verstößen Maßnahmen anordnen, Geldbußen verhängen und bei wiederholtem Missbrauch ein befristetes Publikationsverbot aussprechen.
(3) Gegen Entscheidungen des DOJ kann binnen 14 Tagen Beschwerde beim Obergericht eingelegt werden.
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Verfassung des Staates San Andreas.