Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich zum Tatzeitpunkt bestimmt und verabschiedet war, bevor sie begangen wurde.
(1) Maßgeblich ist das Gesetz, das zur Zeit der Tat galt.
(2) Wird das Gesetz vor der Entscheidung geändert, ist das mildeste des Strafkatalogs anzuwenden.
(3) Zeitlich befristete Gesetze gelten für Taten, die während ihrer Geltungsdauer begangen wurden, auch nach Außerkrafttreten fort.
Das Strafrecht des Staates San Andreas gilt für alle Taten, die auf seinem Staatsgebiet begangen oder von hier aus verübt werden.
(1) Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln.
(2) Fahrlässigkeit ist nur strafbar, wenn das Gesetz sie ausdrücklich unter Strafe stellt.
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.
(2) Wer irrtümlich mildernde Umstände annimmt, wird nach dem milderen Gesetz bestraft.
Wer bei Begehung der Tat irrtümlich glaubt, rechtmäßig zu handeln, ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrtum unvermeidbar war.
Ohne Schuld handelt, wer infolge einer psychischen Erkrankung, tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder geistigen Behinderung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Dies ist durch das Los Santos Medical Department zu bescheinigen.
Ist die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat erheblich vermindert, kann die Strafe gemildert werden.
(1) Der Versuch einer Straftat ist strafbar.
(2) Das Strafmaß wird um die Hälfte des jeweiligen Strafrahmens reduziert.
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf sich oder einen anderen.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Freiheit, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
(1) Als Täter gilt, wer die Tat selbst begeht oder durch einen anderen ausführen lässt.
(2) Als Anstifter wird bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zur Tat bestimmt.
(3) Als Gehilfe wird bestraft, wer eine Tat vorsätzlich fördert oder dieser wissentlich beiwohnt.
Eine lebenslange Freiheitsstrafe beträgt 190 Hafteinheiten.
(1) Die Verjährung schließt die Strafverfolgung und Maßnahmeanordnung aus.
(2) Mord (§ 18) verjährt nicht.
(3) Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt vier Monate.
(4) Wird innerhalb der Frist ein Verfahren anhängig, ruht die Verjährung bis zur Entscheidung.
(1) Wer aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen tötet, wird wegen Mordes bestraft.
(2) Strafe: bis zu 190 Hafteinheiten oder Geldstrafe bis 350.000 USD.
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird wegen Totschlags bestraft.
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, macht sich strafbar.
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, macht sich strafbar.
Eine Körperverletzung ist gefährlich, wenn sie
mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen,
gemeinschaftlich oder
unter lebensgefährdender Behandlung
begangen wird.
Wer fahrlässig die Gesundheit eines anderen schädigt, macht sich strafbar.
Wer einen Menschen einsperrt oder ihm sonst die Freiheit entzieht, wird bestraft.
Wer einen Menschen entführt oder sich seiner bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit Gewalt oder Freiheitsentzug zu nötigen, macht sich strafbar.
Wer in die Wohnung, Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen widerrechtlich eindringt oder trotz Aufforderung nicht verlässt, macht sich strafbar.
(1) Wer die Ehre einer anderen Person vorsätzlich verletzt, macht sich strafbar.
(2) Wer über einen anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, ihn herabzuwürdigen, wird bestraft, wenn sie nicht erweislich wahr sind.
(3) Wer wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet, begeht Verleumdung.
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht, macht sich strafbar.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen die bevorstehende Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens vortäuscht.
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, macht sich strafbar.
Wer durch Drohung oder Gewalt eine Handlung erzwingt und sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, begeht Erpressung.
Wer einer Person beharrlich nachstellt, ihre Privatsphäre verletzt oder sie bedroht, sodass deren Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt wird, macht sich strafbar.
Wer eine Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird bestraft.
Wer einen Menschen mit Gewalt oder Drohung zur Eingehung einer Ehe nötigt, macht sich strafbar.
Wer einem anderen eine bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, macht sich strafbar.
Wer eine fremde Sache unter Anwendung von Gewalt oder Drohung entwendet, begeht Raub.
Wer einen Raub gegen staatliche Einrichtungen oder unter Verwendung von Schusswaffen begeht, wird wegen schweren Raubes bestraft.
Wer durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum erregt und sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil verschafft, macht sich strafbar.
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder erheblich verändert, macht sich strafbar.
Wer eine fremde Sache, die ihm anvertraut wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, begeht Unterschlagung.
Wer eine durch Diebstahl oder Betrug erlangte Sache ankauft, weiterveräußert oder absetzt, wird bestraft.
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr Urkunden, Ausweise oder amtliche Dokumente fälscht oder gefälschte benutzt, begeht eine Straftat.
(1) Wer Falschgeld herstellt, in Verkehr bringt oder Schwarzgeld besitzt, macht sich strafbar.
(2) Gleiches gilt für den bewussten Handel oder die Weitergabe.
Wer einer vollziehenden Amtsperson mit Gewalt oder Drohung Widerstand leistet, wird bestraft.
Wer vorsätzlich die Tätigkeit einer staatlichen Behörde oder eines Beamten behindert, macht sich strafbar.
Wer unbefugt Handlungen vornimmt, die nur kraft öffentlichen Amtes erlaubt sind, begeht Amtsanmaßung.
(1) Wer als Amtsträger sein Amt missbraucht, um Vorteile zu gewähren oder zu erlangen, macht sich strafbar.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Wer Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder eine Notlage vortäuscht, macht sich strafbar.
Wer wissentlich vor einer rechtmäßigen exekutiven Maßnahme flieht, macht sich strafbar.
(1) Wer vertrauliche oder amtliche Informationen unbefugt weitergibt, begeht Geheimnisverrat.
(2) Als Amtsträger trifft ihn eine erhöhte Schuld.
Wer mit Gewalt oder Drohung die verfassungsmäßige Ordnung des Staates San Andreas zu beseitigen versucht, begeht Hochverrat.
Wer öffentlich zum Hass gegen Bevölkerungsgruppen aufstachelt oder deren Würde angreift, wird bestraft.
Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr keine zumutbare Hilfe leistet, macht sich strafbar.
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt oder grob ungehörige Handlungen begeht, die geeignet sind, die Allgemeinheit zu belästigen, wird bestraft.
Wer ohne berechtigten Anlass vermeidbaren Lärm verursacht, der andere erheblich beeinträchtigt, macht sich strafbar.
Wer eine nicht genehmigte Versammlung organisiert oder daran teilnimmt, um Gesetze zu verletzen, wird bestraft.
Wer wissentlich eine von der Exekutive eingerichtete Sperrzone betritt oder diese trotz Aufforderung nicht verlässt, begeht eine Straftat.
Wer unbefugt in staatliche Einrichtungen eindringt oder aus diesen ausbricht, wird bestraft.
Wer Auflagen der Staatsanwaltschaft oder richterliche Weisungen nicht befolgt, wird nach Bußgeldkatalog oder richterlichem Ermessen bestraft.
(1) Das Tragen von Maskierungen, Bandanas, Helmen oder sonstiger Gesichtsbedeckung, die das Erkennen einer Person ganz oder teilweise verhindert, ist auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Gebäuden verboten.
(2) Dies gilt auch in Kraftfahrzeugen, sofern sie sich auf öffentlichem Grund befinden.
(3) Ausgenommen sind medizinische Masken bei tatsächlichem Bedarf sowie Einsätze der Exekutive oder Rettungsdienste.
(4) Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Freiheitsentzug oder Geldstrafe geahndet werden.
(1) Die Verwendung von staatlichen Abzeichen, Logos oder Symbolen ist verboten.
(2) Auch die Verwendung von Abzeichen, Logos oder Symbolen, bei denen eine Gefahr besteht, diese mit den staatlichen Abzeichen, Logos oder Symbolen zu verwechseln ist verboten.
(1) Rechnungen und sonstige Zahlungsaufforderungen staatlicher Stellen sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang vollständig zu begleichen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine längere Zahlungsfrist bekannt gegeben wurde.
(2) Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt Zahlungsverzug ohne weitere Mahnung ein.
(3) Bei nicht fristgerechter Zahlung kann das Department of Justice die festgesetzte Geldforderung je nach Höhe bis zu verdoppeln.
(4) Bei fortdauernder oder schwerwiegender Nichtzahlung können Zwangsmaßnahmen bis hin zur Enteignung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen angeordnet werden, soweit dies zur Durchsetzung der Forderung erforderlich ist.