(1) Diese Verordnung regelt die Anwendung, Bemessung und Dokumentation von Geld- und Freiheitsstrafen bei Verstößen gegen geltende Gesetze des Staates San Andreas.
(2) Der Strafkatalog definiert die gesetzlich zulässigen Höchststrafen. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessen und Verhältnismäßigkeit durch die Exekutive zu wahren.
(3) Der Strafkatalog gilt für alle Behörden, die im Rahmen der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder gerichtlichen Entscheidung tätig werden.
(4) Die Verordnung findet auch Anwendung auf Bußgelder, die durch stationäre Messanlagen (Blitzer) erhoben werden.
(5) Kann der Fahrzeugführer bei einem automatisiert erfassten Verstoß nicht eindeutig festgestellt werden, kann das Bußgeld dem Fahrzeughalter auferlegt werden (§ 30 StVO).
(1) Eine Verwarnung dient der Ahndung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten, bei denen eine Geldbuße nicht zwingend erforderlich ist.
(2) Verwarnungen können
mündlich ohne Verwarnungsgeld oder
schriftlich mit Verwarnungsgeld ausgesprochen werden.
(3) Das Verwarnungsgeld beträgt 10.000 $, 15.000 $, 20.000 $, 25.000 $ oder 30.000 $, je nach Schwere und Wiederholungsgrad der Zuwiderhandlung.
(4) Bei mehreren geringfügigen Ordnungswidrigkeiten im Rahmen derselben Handlung ist nur das höchste zutreffende Verwarnungsgeld zu erheben.
(5) Verwarnungen mit Verwarnungsgeld müssen schriftlich dokumentiert werden. Mündliche Verwarnungen ohne Geldbetrag bedürfen keiner schriftlichen Aufzeichnung.
(1) Jede gesetzwidrige Handlung, die mit einer Strafe oder einem Bußgeld belegt wird, ist vollständig zu dokumentieren.
(2) Exekutivbeamte können Strafen innerhalb des im Strafkatalog vorgesehenen Rahmens nach pflichtgemäßem Ermessen festlegen. Dabei ist § 32 StPO (Verhältnismäßigkeit) zu beachten.
(3) Richter des Department of Justice (DOJ) können im Rahmen richterlicher Urteile von den Höchststrafen abweichen, sofern das Urteil sachlich begründet ist.
(4) Urteile, Bußgeldbescheide und sonstige Entscheidungen sind binnen zwei Tagen nach Erlass schriftlich zu dokumentieren.
Die Dokumentation muss enthalten:
eine nachvollziehbare Darstellung des Tathergangs,
den Namen des Betroffenen,
den betroffenen Tatbestand und die Strafhöhe,
bei Beteiligung von Anwälten oder Richtern: Namen und Funktionen dieser Personen.
(5) Schriftstücke und Akten öffentlicher Ämter, einschließlich der des Department of Justice, des Unified Police Department (UPD) und des Los Santos Medical Department (LSMD), sind mindestens einen Monat aufzubewahren.
(6) Jede betroffene Person hat das Recht auf Akteneinsicht in die sie betreffenden Urteile oder Bußgeldentscheidungen. Gleiches gilt für Rechtsanwälte und Richter, die an dem Fall beteiligt waren.
(1) Die Gesamthöchststrafe für eine Tateinheit beträgt:
Bußgeld: bis zu 550.000 $,
Freiheitsstrafe: bis zu 180 Hafteinheiten,
Sozialstunden: bis zu 75 Stunden.
(2) Wird eine Person wegen mehrerer selbstständiger Taten verurteilt, können Strafen kumuliert, jedoch unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit verhängt werden.
(3) Bei Zusammentreffen von Geld- und Freiheitsstrafe kann die Geldstrafe durch gerichtliche Entscheidung teilweise oder vollständig in Freiheitsstrafe oder Sozialstunden umgewandelt werden.
(1) Die Einhaltung und Anwendung dieser Verordnung unterliegt der Aufsicht des Department of Justice (DOJ).
(2) Das DOJ kann in begründeten Fällen Richtlinien zur Vereinheitlichung der Strafpraxis erlassen.
(3) Abweichungen vom Strafkatalog sind schriftlich zu begründen und in den jeweiligen Fallakten zu dokumentieren.
(1) Bei Strafen, die im Rahmen des Haftaufschubverfahrens ausgesprochen werden, gilt die Haftzeit erst ab dem tatsächlichen Strafantritt als vollzogen.
(2) Sollte die Person in der Aufschubzeit neue Verbrechen begehen, wird die neue Strafe zu der bisherigen addiert, ohne dass eine Maximalhaftgrenze gilt.
(3) Eine Anrechnung auf Sozialstunden oder Bußgelder während der Aufschubzeit ist unzulässig.