I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Zweck und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anwendung, Bemessung und Dokumentation von Geld- und Freiheitsstrafen bei Verstößen gegen geltende Gesetze des Staates San Andreas.
(2) Der Strafkatalog enthält Richtwerte zur einheitlichen Ahndung. Die gesetzlich zulässigen Strafrahmen ergeben sich aus den jeweiligen Fachgesetzen.
(3) Der Strafkatalog gilt für alle Behörden, die im Rahmen der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder gerichtlichen Entscheidung tätig werden.
(4) Die Verordnung findet auch Anwendung auf Bußgelder, die durch stationäre Messanlagen (Blitzer) erhoben werden.
(5) Bei automatisierten Verkehrsverstößen kann eine Halterzuordnung erfolgen, sofern der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann und keine entgegenstehenden Umstände vorliegen.
§ 2. Verwarnung
(1) Bei geringfügigen Verstößen kann anstelle einer Geldbuße eine Verwarnung ausgesprochen werden.
(2) Verwarnungen können mündlich oder schriftlich erfolgen.
(3) Ein Verwarnungsgeld kann erhoben werden, sofern dies zur Einwirkung auf den Betroffenen erforderlich ist. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und liegt im Ermessen des Beamten.
(4) Bei mehreren geringfügigen Verstößen kann eine einheitliche Verwarnung ausgesprochen werden.
(5) Schriftliche Verwarnungen sind zu dokumentieren.
§ 3. Bußgeld- und Strafbemessung
(1) Jede gesetzwidrige Handlung, die mit einer Strafe oder einem Bußgeld belegt wird, ist vollständig zu dokumentieren.
(2) Exekutivbeamte können Bußgelder und vorläufige Maßnahmen im Rahmen gesetzlicher Vorgaben festsetzen.
(3) Die endgültige Strafzumessung obliegt dem Gericht.
(4) Urteile, Bußgeldbescheide und sonstige Entscheidungen sind binnen zwei Tagen nach Erlass schriftlich zu dokumentieren.
Die Dokumentation muss enthalten:
a) eine nachvollziehbare Darstellung des Tathergangs,
b) den Namen des Betroffenen,
c) den betroffenen Tatbestand und die Strafhöhe,
d) bei Beteiligung von Anwälten oder Richtern: Namen und Funktionen dieser Personen.
(5) Schriftstücke und Akten öffentlicher Ämter, Exekutivbehörden oder Ähnliches sind mindestens drei Monate aufzubewahren.
(6) Jede betroffene Person hat das Recht auf Akteneinsicht in die sie betreffenden Urteile oder Bußgeldentscheidungen. Gleiches gilt für Rechtsanwälte und Richter, die an dem Fall beteiligt waren.
§ 4. Höchststrafen
(1) Die in diesem Katalog aufgeführten Werte stellen Richtobergrenzen für die Ahndung einzelner Tatbestände dar.
(2) Gesetzliche Strafrahmen bleiben unberührt.
(3) Bei mehreren Taten kann eine Gesamtstrafe gebildet werden, sofern diese verhältnismäßig bleibt.
§ 5. Rechtsaufsicht
(1) Die Einhaltung und Anwendung dieser Verordnung unterliegt der Aufsicht des Department of Justice.
(2) Das DOJ kann in begründeten Fällen Richtlinien zur Vereinheitlichung der Strafpraxis erlassen.
(3) Abweichungen von den Richtwerten sind zu begründen und zu dokumentieren.
§ 6. Anrechnung von Haftaufschub und Strafantritt
(1) Bei Strafen, die im Rahmen des Haftaufschubverfahrens ausgesprochen werden, gilt die Haftzeit erst ab dem tatsächlichen Strafantritt als vollzogen.
(2) Sollte die Person in der Aufschubzeit neue Verbrechen begehen, wird die neue Strafe zusätzlich berücksichtigt. Eine Gesamtbewertung erfolgt durch das Gericht unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit.
(3) Eine Anrechnung auf Sozialstunden oder Bußgelder während der Aufschubzeit ist unzulässig.
§ 7. Klassifizierung von Verstößen
Verstöße werden unterteilt in:
1. Ordnungswidrigkeiten (Infractions)
2. Vergehen (Misdemeanors)
3. Straftaten (Felonies)
Die Einordnung ergibt sich aus dem jeweiligen Fachgesetz.
§ 8. Gerichtliche Zuständigkeit
Freiheitsstrafen und schwerwiegende Sanktionen dürfen nur durch ein Gericht angeordnet werden, sofern nicht ausdrücklich gesetzlich anders geregelt.
§ 9. Strafzumessungskriterien
Bei der Festsetzung von Strafen sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Schwere der Tat
2. Verschulden
3. Vorstrafen
4. Verhalten nach der Tat
5. Gefährdung Dritter