Jede Partei hat Anspruch auf rechtliches Gehör. Anträge und Einlassungen sind zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen.
Jeder Beschuldigte gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
Richter und Staatsanwälte können bei Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über den Antrag entscheidet ein unbeteiligter Richter.
Befangenheit kann insbesondere vorliegen, wenn persönliche Beziehungen, wirtschaftliche Interessen oder frühere Beteiligungen am Verfahren bestehen.
(1) Gegen erstinstanzliche Entscheidungen in Strafsachen stehen die Rechtsmittel der Berufung und der Revision offen. Rechtsmittel müssen binnen zwei Tagen nach Bekanntgabe der Erstentscheidung schriftlich eingelegt werden. Über die Zulassung der Rechtsmittel entscheidet die Richterschaft.
(2) Im Rahmen von Berufungsverhandlungen werden neue Tatsachen und Beweise geprüft, wenn sie ohne grobe Nachlässigkeit zuvor nicht vorgebracht werden konnten.
(3) Im Rahmen von Revisionsverhandlungen werden allein Rechtsfehler geprüft. Maßgeblich sind Verfahrensrecht und richtige Anwendung des materiellen Rechts.
(2) Dies ist insbesondere bei drohender Beweismittelvernichtung, unmittelbarer Fluchtgefahr anzunehmen oder akute Gefahr besteht.
(1) Zeugen sind grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, wenn ihre Angaben zum Ermittlungserfolg beitragen.
(2) Zeugen dürfen die Aussage verweigern, wenn sie sich selbst belasten würden. Zeugen dürfen darüber hinaus die Aussage auf Fragen verweigern, wenn
1. sie mit dem Beschuldigten einer Straftat verheiratet oder in gerader Linie verwandt sind oder der Zeuge Bruder oder Schwester des Beschuldigten ist oder
2. sie im Rahmen eines anwaltlichen Mandatsverhältnisses zur Verschwiegenheit über die den Beschuldigten betreffenden Angelegenheiten verpflichtet wurde und der Zeuge von dem Beschuldigten nicht von dieser Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde oder
3. sie als Berufsgeheimnisträger zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden und keine Aussagegenehmigung ihres Dienstherrn vorliegt.
Das Recht aus Satz 1 Nummer 2 gilt auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses fort, betrifft dann aber nur Angelegenheiten, die während des Mandatsverhältnisses bekannt wurden.
(2) Vor der Vernehmung sind Zeugen über die Wahrheitspflicht, Falschaussagefolgen und die mögliche Vereidigung auf die Wahrheit sowie die Konsequenzen von Meineide zu belehren.
(3) Zeugen sind grundsätzlich einzeln zu vernehmen.
(1) Personen, die durch ihre Aussage erheblich gefährdet sind, können in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden.
(2) Über die Aufnahme entscheiden das Department of Justice und der oberste Vertreter der Exekutive gemeinsam.
(3) In dringenden Fällen genügt die vorläufige Zustimmung einer dieser Stellen; die andere ist unverzüglich nachträglich zu beteiligen.
(4) Maßnahmen können Identitätsänderungen, Schutzunterbringung und Kommunikationssicherung umfassen.
(5) Der Zeugenschutz endet mit richterlicher Bestätigung der Ungefährdung oder nach Ablauf der Maßnahme.
Opfer von Gewaltverbrechen erhalten das Recht, dem Verfahren als Nebenkläger mit eigenem Anwaltsbeistand beizutreten.
(1) Beschuldigte haben jederzeit das Recht auf einen zugelassenen Verteidiger.
(2) Maximal zwei Verteidiger.
(3) Bei Nichtverfügbarkeit kann ein Pflichtbeistand bestellt werden.
(1) Bei dringendem Bedarf oder Verhinderungen können vom Chief Justice oder dem Deputy Chief Justice Hilfsrichter befristet bestellt werden. Unabhängigkeit bleibt gewahrt.
(2) Hilfsrichter dürfen ausschließlich unterstützend tätig werden und keine Grundsatzentscheidungen oder Urteile über Straftaten über 90 Hafteinheiten fällen.
(1) Hauptverhandlungen sind öffentlich.
(2) Auf Antrag oder von Amts wegen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn Persönlichkeitsrechte, Sicherheitsinteressen oder die Ermittlungen dies erfordern. Der Beschluss ist zu begründen.
(1) Verteidiger bedürfen der staatlichen Zulassung durch das DOJ.
(2) Eintrag in die Anwaltsliste ist Voraussetzung für Vertretung.
(3) Das DOJ kann bei Verstößen gegen gültige Gesetze oder im Rahmen eines Verfahrens die Zulassung entziehen.
(4) Nur in Ausnahmelagen kann die Staatsanwaltschaft einen Exekutivbeamten für die Anklage vertreten lassen. Für Verteidigung gilt Absatz 1.
(5) Die staatliche Zulassung als Verteidiger ist zeitlich befristet. Sie besitzt eine Gültigkeit von einem Monat ab dem Datum der Erteilung und erlischt automatisch nach Ablauf dieser Frist, sofern keine fristgerechte Erneuerung beim Department of Justice beantragt und genehmigt wurde.
Nach Ablauf der Zulassung ist die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit bis zur erfolgreichen Erneuerung untersagt.
(1) Ab 90 Hafteinheiten Haftdrohung besteht auf Antrag ein zwingender Anspruch auf Hauptverhandlung.
(2) Unter 90 Hafteinheiten entscheidet das DOJ nach Ermessen.
(3) Ist eine baldige Verhandlung unmöglich und besteht akute Gefährdung, kann die Exekutive vorläufig entscheiden.
Eine richterliche Überprüfung hat unverzüglich zu erfolgen.
(4) Untersuchungshaft kann bei erheblicher Gefährdung bis zur Verhandlung nach Maßgabe der § 24, § 26 verlängert werden.
(1) Fehlen wesentliche Informationen oder bestehen Widersprüche, kann der Status auf in Klärung gesetzt werden.
(2) Währenddessen ruhen Zwangsvollstreckung, Strafvollzug und endgültige Entscheidungen.
(3) Spätestens nach 30 Tagen ist zu entscheiden: Abschluss, Fortführung oder begründete Verlängerung.
(4) Verlängerungen bedürfen DOJ-Genehmigung.
(1) Vergleich zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem ist zulässig.
Er bedarf richterlicher Billigung. Mit Billigung sind Berufung und Revision ausgeschlossen.
(2) Vergleiche müssen die wesentlichen Tatsachen, Strafvorschläge und Zustimmung des Beschuldigten schriftlich dokumentieren.
Verteidiger sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ausnahmen nur bei gesetzlicher Befreiung oder richterlicher Anordnung.
(1) Verteidigung ist ausgeschlossen bei eigener Tatbeteiligung oder Zeugeneigenschaft.
(2) Anwesenheit am Tatort kann genügen, wenn Verdacht auf förderndes Verhalten besteht.
(1) Exekutivbehörden erforschen Straftaten und treffen unaufschiebbare Anordnungen. Auskunftsersuchen an Behörden sind zulässig.
(2) Zeugen sind zur Aussage verpflichtet, vorbehaltlich § 4.
(3) Maßnahmen sind zu dokumentieren und verhältnismäßig zu gestalten.
(1) Die Exekutivbehörden gemäß § 1 ExG dürfen Ermittlungen einleiten, wenn in digitalen oder audiovisuellen Medien ein hinreichender Verdacht auf eine Straftat nach den Gesetzen des Staates San Andreas besteht.
(2) Öffentlich zugängliche Inhalte dürfen als Beweismittel herangezogen werden, sofern sie ohne technische Umgehung oder Eingriff zugänglich sind.
(3) Eingriffe in private, nichtöffentliche digitale Kommunikation bedürfen richterlicher Genehmigung.
(4) Die Vorschriften der § 11, 12 und 40 bleiben unberührt.
(1) Haftbefehl durch Richter, ausnahmsweise vorläufig durch Staatsanwaltschaft. Schriftform ist erforderlich und enthält Person, Tatvorwurf, Haftgrund.
(2) Vollzug durch Exekutive.
(3) Aushändigung an den Beschuldigten auf Verlangen.
(4) Bei Gefahr in Verzug kann ein Haftbefehl auch mündlich erfolgen. Dieser muss schriftlich nachgetragen werden.
(1) Durchsuchungen setzen richterlichen Beschluss voraus. Inhalt: betroffene Person, Ort, Grund, zulässiger Zeitraum.
(2) Gefahr im Verzug erlaubt Anordnung durch diensthöchsten verfügbaren Exekutivbeamten. Eine richterliche Bestätigung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Durchführung ausschließlich durch Exekutive.
(4) Betroffenen ist eine Abschrift auszuhändigen. Der Beschluss gilt nur für die benannten Objekte.
(5) Gegenstände, die bei einer Durchsuchung aufgefunden werden und auf andere Straftaten hindeuten (Zufallsfunde), dürfen sichergestellt und verwertet werden.
(1) Löschungen nur mit schriftlicher DOJ-Genehmigung.
(2) Akten zu ATG, Mord, fahrlässiger Tötung, Hochverrat, Amtsanmaßung, Urkunden- und Dokumentenfälschung sind unverjährbar aufzubewahren und dürfen nicht gelöscht werden.
(3) Zuwiderhandlungen sind schwere Dienstvergehen und können strafrechtlich verfolgt werden.
1. Exekutivbeamte sind verpflichtet, über jeden relevanten Einsatz oder Vorfall eine vollständige, wahrheitsgemäße und nachvollziehbare Akte zu führen.
2. Die Akte hat alle wesentlichen Informationen zum Einsatz zu enthalten, insbesondere Angaben zu Zeit, Ort, beteiligten Beamten, dem Sachverhalt, den getroffenen Maßnahmen sowie zu beteiligten Personen, erhobenen Vorwürfen, sichergestellten Gegenständen und erfolgten Rechtsbelehrungen. Nicht zutreffende Punkte sind nicht aufzunehmen.
3. Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung stellen ein schweres Dienstvergehen dar und können disziplinarische Maßnahmen sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere bei vorsätzlicher Falschdokumentation, Unterdrückung oder Manipulation von Akten.
4. Bei Ordnungswidrigkeiten sind unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 nur die wesentlichen Angaben aktenkundig zu dokumentieren, insbesondere Zeit, Ort, beteiligte Beamte, betroffene Personen, die festgestellte Ordnungswidrigkeit sowie verhängte Sanktionen. Wird im gleichen oder einem anderen Zusammenhang eine Straftat festgestellt, gelten wieder die Absätze 1 bis 3.
(1) Prozessuale Beschlüsse ergehen durch Richter oder vorläufig durch die Staatsanwaltschaft.
(2) Beschlüsse dürfen Gesetze nicht außer Kraft setzen. Sie konkretisieren die Anwendung im Einzelfall.
(3) Personal- oder Gutachtenanordnungen sind zulässig, soweit sie verfahrensbezogen sind.
Im Übrigen gelten die Standards des Exekutivgesetzes für Betreten und Durchsuchung.
Bei Verdacht auf Betäubungsmitteldelikte ist ein Drogenschnelltest zulässig. Verweigerung kann als Beweiswürdigungstatsache gewertet werden.
(1) Ärzte werden grundsätzlich nur auf Freigabe des betreffenden Patienten von ihrer Schweigepflicht entbunden.
(2) Ergebnisse von Untersuchungen, die im Rahmen von Strafverfahren gerichtlich angeordnet wurden, dürfen von der Ärzteschaft an den zuständigen Richter übermittelt werden.
(3) Unabhängig von Absatz 1 ist das LSMD berechtigt, zur Beweissicherung Blutproben von Personen zu entnehmen, sofern dies für ein laufendes oder einzuleitendes Verfahren erforderlich ist. Eine vorherige Abstimmung mit dem Department of Justice ist nicht erforderlich. Die Entnahme kann auch gegen den Willen der betroffenen Person durchgeführt werden.
(1) Ordentlich zugestellte Vorladungen von Exekutive, Staatsanwaltschaft oder Gericht sind zu befolgen.
(2) Nichtbefolgung kann mit Bußgeld bis 75.000 Dollar geahndet werden. Bei wiederholter Weigerung ist ein Haftbefehl zulässig.
Jede Person darf Straftaten anzeigen. Auf Anfrage wird mitgeteilt, ob ein Verfahren eingeleitet wurde.
Behörden melden bekannt gewordene Straftaten an die zuständige Stelle, sofern sie nicht selbst zuständig sind. Zeugnisverweigerungsrechte bleiben unberührt.
(1) Beschuldigter ist, gegen wen wegen Straftatverdachts ermittelt oder eine Maßnahme durchgeführt wird.
(2) Spätestens vor Einlieferung in die Zellen einer Executiven Behörde gemäß §1 ExG sind sinngemäß zu belehren:
a) Recht zu schweigen.
b) Recht auf Verteidiger und Akteneinsicht über diesen.
c) Recht auf Verhandlung nach § 9.
d) Hinweis, dass Aussagen verwertet werden können.
(3) Nach Belehrung sind Tatvorwürfe, summierte Haft- und Geldstrafen mitzuteilen. Bei Aktenerweiterung sind die neuen Punkte mitzuteilen.
(4) Auf Wunsch sind bis zu drei Kontaktversuche zur Erreichung eines Verteidigers zu unternehmen. Selbstvertretung ist zulässig.
(5) Die Belehrung ist zu dokumentieren und vom Beschuldigten zu bestätigen, soweit möglich.
(6) Unterbleibt die Belehrung, ist die Haft- und Geldstrafe um 50 Prozent zu reduzieren. Ein Gericht kann bis zu 100 Prozent reduzieren.
(1) Gegenstände dürfen nach § 12 ExG vorläufig entgegengenommen werden. Nicht tatbezogene Gegenstände sind nach Haftende herauszugeben.
(2) Haftanstalten sind Untersuchungshaftzellen und das Staatsgefängnis.
(1) Untersuchungshaft dient der Verfahrenssicherung.
(2) Grundsatz: maximal 30 Minuten.
(3) Bei Hinzuziehung eines Verteidigers maximal 45 Minuten.
(4) Richter oder Staatsanwalt kann um weitere 15 Minuten verlängern, wenn dies zur Beendigung erforderlicher Maßnahmen notwendig ist.
(1) Richter und Staatsanwälte können Strafen zur Bewährung aussetzen.
(2) Maßstab: je 10 Hafteinheiten ein Tag Bewährungszeit.
(3) Bei neuer Straftat oder Auflagenverstoß wird die ausgesetzte Strafe vollstreckt, im Wiederholungsfall verdoppelt.
(4) Eintrag in die Strafakte ist verpflichtend.
(5) Die Überwachung von Bewährungsauflagen erfolgt durch Staatsanwaltschaft oder Gericht. Die zuständige Stelle wird im Urteil festgelegt.
(1) Bei verhängten Strafen ab einer Gesamthaftdauer von 90 Hafteinheiten oder mehr, und sofern keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, tritt die Haftstrafe nicht unmittelbar in Vollzug.
(2) Der Verurteilte wird stattdessen unter gerichtlicher Aufsicht auf Bewährung entlassen, bis der festgesetzte Haftantritt erfolgt.
(3) Der Verurteilte hat sich zu festgelegten Terminen bei der zuständigen Exekutivbehörde einzufinden. Die Termine für den Haftantritt sind Mittwochs und Samstags jeweils um 19:00 Uhr.
(4) Zuständig für die Organisation und Durchführung des Haftantritts ist der U.S. Marshal Service und das Unified Police Department, in dessen Eingangshalle sich der Verurteilte zu melden hat.
(1) Erscheint der Verurteilte nicht zu einem festgesetzten Haftantrittstermin, wird unverzüglich ein Haftbefehl gegen ihn erlassen.
(2) Die Exekutive hat die Person auf die Fahndungs- und Wantedliste zu setzen und sie beim nächsten Kontakt ohne weitere richterliche Entscheidung in Haft zu nehmen.
(3) In diesem Fall wird die bestehende Haftstrafe um 25 % erhöht, mindestens jedoch um 20 Hafteinheiten, um den Fluchtversuch strafrechtlich zu sanktionieren.
(4) Wird der Verurteilte erneut beim Haftantrittstermin nicht angetroffen, kann die Strafe vollständig ohne weiteres Verfahren vollstreckt werden.
(1) Begeht die Person während des Haftaufschubs oder der Bewährungszeit weitere Straftaten, werden diese unabhängig von der bestehenden Strafe geahndet und zu den bestehenden Haftzeiten addiert.
(2) Eine Verrechnung oder Zusammenlegung der Strafen findet in diesen Fällen nicht statt.
(1) Der Haftaufschub dient der Verfahrenssicherung, Nachbearbeitung und Revisionszeit für das Department of Justice (DOJ).
(2) Die Zeit bis zum Haftantritt kann vom Betroffenen genutzt werden, um:
eine Revision oder Berufung einzureichen,
anwaltliche oder private Angelegenheiten zu klären,
ein persönliches Übergabeprotokoll vorzubereiten.
(3) Wird durch das DOJ eine Revision bewilligt, ruht die Haft bis zur endgültigen Entscheidung.
(1) Eine Fahndung zur Festnahme einer Person zum Zweck des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder offener Hafteinheiten ist nur zulässig, wenn ein richterlicher Haftbefehl vorliegt, der durch das Department of Justice erlassen oder bestätigt wurde.
(2) Die Aufnahme einer Person in Fahndungslisten setzt die vorherige Ausstellung eines solchen Haftbefehls voraus.
(3) Ausgenommen hiervon sind ausschließlich Fälle unmittelbarer Gefahr im Verzug, in denen eine vorläufige Festnahme erforderlich ist; der richterliche Haftbefehl ist unverzüglich nachzuholen.
(4) Ohne richterlichen Haftbefehl darf eine Person nicht festgenommen, verfolgt oder zwangsweise dem Strafvollzug zugeführt werden, sofern der Zweck der Maßnahme ausschließlich im Vollzug bereits verhängter Hafteinheiten liegt.
(1) Verfahren, die sich auf die in Art. 8 Abs. 4 sowie Art. 9 Abs. 1 der Verfassung genannten Tatbestände beziehen, ebenso wie auf die Straftatbestände gemäß §§ 15–24 des ATG sowie die §§ 40, 44, 45, 49 und 50 des StGB, sind zwingend vor einem zuständigen Gericht zu verhandeln.
(2) Der Haftantritt wird nach gerichtlicher Klärung gemäß §24.2 StPO durchgeführt.
(3) Das Department of Justice ist befugt, in Einzelfällen das Verfahren auszusetzen.
Exekutivbehörden gemäß §1 ExG verantworten Transport, Aufnahme, Sicherheit und Wohlergehen der Inhaftierten.
Die Aufsicht als auch die operative Führung liegt hier beim U.S. Marshal Service (USMS).
(1) Termin bestimmt der zuständige Richter.
(2) Eine Verhandlung kann unmittelbar nach Untersuchungshaft stattfinden, wenn Verfahrensrechte gewahrt sind.
(1) Zwischen der Bekanntgabe der Ladung an den Angeklagten und dem Beginn der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens 3 Tagen liegen.
(2) Eine Verkürzung dieser Frist ist nur zulässig, wenn:
a) der Angeklagte und sein Verteidiger zustimmen (Verzichtserklärung), oder
b) Gefahr im Verzug besteht und dies vom Richter ausführlich begründet wird.
(3) Die Ladung zur Hauptverhandlung ist dem Angeklagten persönlich oder dessen Verteidiger bekanntzugeben. Die Ladung gilt als bekanntgegeben, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger von deren Inhalt Kenntnis erlangt haben. Ist kein Verteidiger bestellt worden und der Angeklagte unbekannten Aufenthaltes, kann die Ladung öffentlich bekanntgegeben werden. In diesem Fall wird für die Dauer von einer Woche auf der Website des DOJ eine Mitteilung veröffentlicht, die zum Gegenstand hat: Name des Anklagten, Art des Dokuments (hier: die Ladung), Aktenzeichen und Datum des Dokuments. Nach Ablauf der Woche gilt die Ladung abweichend von Satz 2 als bekanntgegeben.
(4) Findet die Verhandlung statt, ohne dass die Frist von 3 Tagen gewahrt wurde oder eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der Ladung erfolgte, ist das Verfahren auf Antrag der Verteidigung auszusetzen. Bereits ergangene Versäumnisurteile sind in diesem Fall nichtig.
Der Angeklagte hat an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Das Gericht kann Maßnahmen zur Sicherung der Anwesenheit treffen.
(1) Aufruf, Anwesenheitsprüfung, Beweismittelübersicht.
(2) Belehrung des Angeklagten, Personalien, sodann Verlesung der Anklage.
(3) Zeugen werden getrennt vernommen.
(4) Schlussvorträge, Urteil.
(5) Dem Angeklagten ist nach den Plädoyers das letzte Wort zu gewähren.
(1) Beweise sind vor Verhandlung im Ladungsschreiben zu bezeichnen. Ausnahmen sind zulässig, wenn sie erst später zugänglich wurden.
(2) Unzulässig sind Beweise, die unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensrechte erhoben wurden, sofern das Interesse an der Wahrheitsfindung nicht überwiegt.
(3) Die Beweisaufnahme folgt auf die Einlassung des Angeklagten.
(4) Beweise, die nachträglich entstehen oder aufgefunden werden, können bis zum Abschluss der Beweisaufnahme zugelassen werden, sofern keine Verfahrensverzögerung eintritt.
Belehrung über Wahrheitspflicht, Aussageverweigerungsrechte und strafrechtliche Folgen.
Belehrungen können zusammen erfolgen, Aussagen stets einzeln.
Die gerichtliche Standardformel ist zu verwenden und im Protokoll zu vermerken.
(1) Grundlage sind verwertbare Beweise.
(2) Es sind Tatbestand, rechtliche Würdigung, angewandte Normen und Rechtsfolgen darzustellen.
(3) Exekutivbeamte dürfen bei Bagatellfällen urteilen, wenn zwei Beamte bestätigen. Ab 90 Hafteinheiten entscheidet ein Richter.
(4) Exekutivurteile können jederzeit richterlich aufgehoben und neu verhandelt werden.
(1) Mögliche Rechtsfolgen: Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Sozialstunden, verbindliche Gutachten, Lizenzentzug, disziplinarische Maßnahmen im öffentlichen Dienst.
(2) Umrechnung: 1 Hafteinheit entspricht 2.500 Dollar. Alternativ 7 Sozialstunden entsprechen 2.500 Dollar.
(3) Freiheitsstrafen ab 45 Hafteinheiten werden im Staatsgefängnis vollstreckt. Umwandlung in Sozialstunden ist richterlich oder behördlich möglich.
(1) Bei Verfahrensfehlern ist das Urteil zu überprüfen.
(2) Entschädigung: 1.250 Dollar je Hafteinheit, Erstattung gezahlter Bußgelder, sofortige Entlassung bei fortdauernder Haft.
Opfer können beim DOJ Schadensersatz beantragen. Höhe setzt Staatsanwalt oder Richter fest.
Gericht oder Staatsanwaltschaft können Auflagen erteilen. Zulässig sind Schadenswiedergutmachung, Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, gemeinnützige Leistungen und ärztliche Gutachten. Auflagen dürfen nicht unzumutbar sein.
Taten, die im Strafkatalog ohne Freiheitsstrafe oder Sozialstunden geführt werden, sind Ordnungswidrigkeiten.
Geltung der Schweigepflicht, Ausnahmen nur nach § 18 oder zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter.
Behandelnde dürfen sich unter Zustimmung des Patienten austauschen.
(1) Jedermann darf bei frischer Tat und Fluchtverdacht oder ungeklärter Identität vorläufig festnehmen.
(2) Bei Antragsdelikten ist dies zulässig, auch wenn ein Antrag noch nicht gestellt wurde. Übergabe an Exekutive erfolgt unverzüglich.
(1) Ermittlungsmaßnahmen, Belehrungen, Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Zwangsmittel sind fortlaufend zu protokollieren.
(2) Beschuldigte haben über ihren Verteidiger Anspruch auf Akteneinsicht, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird.
Ablehnungen sind zu begründen.
(3) Beschuldigte müssen jederzeit über die bestehenden Anklagepunkte informiert werden.
(1) Wer während eines strafgerichtlichen Verfahrens eine vom Gericht erlassene Anordnung vorsätzlich nicht befolgt oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens beeinträchtigt, kann vom zuständigen Gericht wegen Missachtung des Gerichts mit geeigneten Maßnahmen belegt werden. Ein Prozess oder ähnliche Gegebenheiten werden von einem Richter zu Anfang angekündigt.
(2) Missachtung liegt insbesondere vor, wenn eine Person einer gerichtlichen Ladung schuldhaft nicht nachkommt, eine gerichtlich angeordnete Handlung verweigert oder deren Vollzug verhindert, eine gerichtliche Unterlassungsanordnung verletzt, die Sitzung nachhaltig stört oder sich in einer Weise verhält, die die Autorität des Gerichts beeinträchtigt.
(3) Die Art und das Maß der Maßnahmen bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei berücksichtigt es insbesondere die Bedeutung der missachteten Anordnung, den Grad des Verschuldens sowie die Auswirkungen auf das Verfahren.
(4) Vor der Anordnung von Maßnahmen ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei denn, die Missachtung erfolgt unmittelbar in der Sitzung und erfordert ein sofortiges Einschreiten des Vorsitzenden.
(5) Gegen Entscheidungen nach diesem Paragraphen ist die sofortige Beschwerde zulässig, diese muss von einem unabhängigen Richter geprüft werden.
(1) Richter des Staates San Andreas sind befugt, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens oder auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses Personen, die in staatlichen Einrichtungen beschäftigt sind oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, zeitweise oder dauerhaft aus dem Staatsdienst zu entfernen.
Die richterliche Entlassung kann als
befristete Entfernung aus dem Dienst,
unbefristete Entfernung aus dem Dienst oder
Berufsverbot für alle staatlichen Einrichtungen
verhängt werden.
(2) Ein Berufsverbot oder eine dauerhafte Entlassung führt dazu, dass die betroffene Person auf unbestimmte Zeit keine Tätigkeit mehr in einer staatlichen Einrichtung ausüben darf, sofern kein neuer richterlicher Beschluss etwas anderes bestimmt.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann ein Strafverfahren einstellen, wenn kein ausreichender Tatverdacht besteht oder die Beweise nicht für eine Anklage ausreichen.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann ein Verfahren ebenfalls einstellen, wenn die Schuld als gering anzusehen ist oder kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
(3) Mit der Einstellung des Verfahrens gilt das Strafverfahren als beendet, sofern keine neuen Beweise auftauchen.