I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt die rechtliche Anerkennung, Registrierung, Überwachung und Sicherheit von Unternehmen.
(2) Ziel ist die Gewährleistung von Transparenz, öffentlicher Sicherheit, Brandschutz sowie ordnungsgemäßer Unternehmensführung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die dauerhaft wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.
(2) Als anerkanntes Unternehmen gilt nur, wer die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt.
(3) Als Unternehmen gelten auch 24/7 Läden.
§ 3 Unternehmensregister beim Department of Justice
(1) Jedes Unternehmen ist verpflichtet, sich vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Unternehmensregister des Department of Justice eintragen zu lassen.
(2) Erst mit erfolgreicher Eintragung erlangt ein Unternehmen den Status eines rechtlich anerkannten Unternehmens.
(3) Ohne Eintragung ist die Ausübung unternehmerischer Tätigkeiten unzulässig.
(4) Änderungen in Eigentumsverhältnissen, Geschäftsführung oder Tätigkeitsbereich sind dem DOJ unverzüglich mitzuteilen.
(5) In das Unternehmensregister sind für jedes Unternehmen mindestens folgende Angaben verpflichtend einzutragen:
a) Unternehmensname
b) Branche bzw. Tätigkeitsbereich
c) Kontaktangaben (Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse)
d) Name des Geschäftsführers oder Inhabers
e) Registriernummer
f) Postleitzahl des Unternehmenssitzes
g) Unternehmensstatus (aktiv oder inaktiv)
§ 4 Laufende Überwachung und Berichtspflichten
(1) Unternehmen unterliegen einer fortlaufenden staatlichen Aufsicht.
(2) Alle zwei Monate ist ein Tätigkeits- und Sicherheitsbericht beim DOJ einzureichen.
(3) Der Bericht muss insbesondere Angaben zu Betriebsstandorte, Mitarbeiterzahl und Sicherheitsmaßnahmen enthalten.
(4) Für 24/7 Läden entfällt der Tätigkeits- und Sicherheitsbericht.
§ 6 Weitere sicherheitsrelevante Pflichten
(1) Unternehmen müssen alle sonstigen sicherheitsrelevanten Maßnahmen einhalten, die dem Schutz von Mitarbeitern, Kunden und der Öffentlichkeit dienen.
(2) Dazu zählen insbesondere Arbeits- und Gesundheitsschutz und Gebäudesicherheit
(3) Im Auftrag des Department of Justice können Exekutivbehörden unangekündigte Kontrollen durchführen. Im Nachgang muss ein Bericht des Einsatzes an den Auftraggeber bzw. der Leitung des Department of Justice übermittelt werden.
§ 7 Sanktionen
(1) Verstöße gegen dieses Gesetz können mit folgenden Maßnahmen geahndet werden:
a) Geldbußen
b) Vorübergehende Betriebsschließung
c) Entzug der Unternehmensanerkennung
(2) Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann das Unternehmen dauerhaft aus dem Unternehmensregister gelöscht werden.
(3) Einem Unternehmen kann die Ausübung seiner Tätigkeit ganz oder teilweise vom Department of Justice untersagt werden, wenn es wiederholt oder systematisch gegen geltendes Recht verstößt. Im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens ist das Department of Justice ebenfalls befugt, die Tätigkeit des Unternehmens vorübergehend oder dauerhaft zu untersagen.