VERFASSUNG
THE CONSTITUTION OF SAN ANDREAS
THE CONSTITUTION OF SAN ANDREAS
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern, zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Bürger von San Andreas haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis in friedlicher und gesetzmäßiger Gesinnung ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.
(1) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) San Andreas ist ein demokratischer und föderalistischer Staat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle SA-Bürger das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben des Volkes zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Regierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter oder Staatsanwaltschaft, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, vorgenommen werden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einen Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Alle Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen.
Die Öffentlichkeit muss über Änderungen am Gesetzestext, sowie Änderungen an der Rechtslage, die für die Allgemeinheit relevant sind, informiert werden.
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. In dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
(1) Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Gesetzgebung, der legislativen Gewalt und der Rechtsprechung sind im Rahmen dieser Verfassung dem Department of Justice (DOJ) zugeordnet.
(2) Das DOJ übt die rechtsetzende Funktion, die Ausführung der Gesetze sowie die übergeordnete richterliche Aufsicht aus, wie es durch diese Verfassung bestimmt ist.
Die Richter sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und an die Verfassung gebunden. Ihre Unabhängigkeit wird durch Verfahrensgarantien und ein internes Überprüfungsverfahren des DOJ geschützt.
(1) Gesetze des Staates werden durch das Department of Justice (DOJ) erlassen und treten nach Bestätigung durch den Attorney General, den Deputy Attorney General und einem anerkannten Richter mit der Veröffentlichung auf der Website des Staates San Andreas in Kraft.
(2) Rechtschreib-, Zeichensetzungs- sowie Grammatikfehler können jederzeit durch den Attorney General oder dem Deputy Attorney General verändert werden. Wird der Text inhaltlich nicht geändert, ist eine Information gemäß Art. 14 nicht notwendig.
(1) Bei Zuteilung richterlicher Aufgaben sind unparteiische Richter vorrangig zu bestimmen; Auswahlkriterien sind Neutralität, Sachkunde und Verfügbarkeit.
(2) Ist der geeignetste Richter längerfristig nicht verfügbar, bestimmt das zuständige DOJ den nächstgelegenen unparteiischen Richter.
die Legislative (Gesetzgebung),
die Exekutive (vollziehende Gewalt),
die Judikative (Rechtsprechung).
(2) Kein Organ darf Aufgaben einer anderen Gewalt ohne gesetzliche Grundlage übernehmen.
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt nach dem Prinzip der gegenseitigen Kontrolle und des institutionellen Gleichgewichts.
(1) Ein San Andreas Einwohner ist, wer im Besitz einer gültigen Greencard oder eines amtlichen Personalausweises des Staates San Andreas ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft kann erworben werden durch:
Geburt auf dem Staatsgebiet,
Anerkennung durch das Department of Justice,
Einbürgerung gemäß Aufenthaltsgesetz.
(3) Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt ein durch:
freiwilligen Verzicht,
Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit,
Entzug aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung.
(1) Gesetzesvorlagen können eingebracht werden durch:
das Department of Justice,
den San Andreas Congress,
den Chief Inspector mit Zustimmung des Attorney General.
(2) Ein Gesetz gilt als beschlossen, wenn es von mindestens drei der folgenden Instanzen bestätigt wurde:
Attorney General,
Deputy Attorney General,
Chief Inspector,
ein anerkannter Richter.
(3) Gesetze treten mit Veröffentlichung auf der Website des Staates in Kraft.
(4) Der San Andreas Congress hat ein Einspruchsrecht binnen 14 Tagen.
(1) Bei außergewöhnlichen Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann der Attorney General den Notstand ausrufen.
(2) Während des Notstands dürfen Grundrechte nur bedingt eingeschränkt werden, soweit dies zur Abwehr der Gefahr unbedingt erforderlich ist.
(3) Der Congress ist unverzüglich zu informieren und kann den Notstand mit Zweidrittelmehrheit aufheben.
(4) Der Notstand endet automatisch nach 30 Tagen, sofern er nicht verlängert wird.
(1) Das Department of Justice unterliegt der Kontrolle durch den San Andreas Congress.
(2) Der Attorney General ist verpflichtet, dem Congress vierteljährlich Bericht über Gesetzesänderungen, Ermittlungen und Sicherheitslagen zu erstatten.
(3) Der Congress kann mit einfacher Mehrheit Untersuchungsausschüsse einsetzen.
Streitigkeiten zwischen staatlichen Organen,
Verfassungsbeschwerden von Bürgern,
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen.
(3) Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind endgültig und bindend.