(1) Dieses Gesetz regelt den Einsatz, die Datenverarbeitung und die Kontrolle von Videoüberwachung durch staatliche Stellen im Hoheitsgebiet des Staates San Andreas.
(2) Ziel ist die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Prävention, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, bei gleichzeitiger Wahrung der Rechte und Freiheiten der Bürger.
(3) Dieses Gesetz gilt für staatliche Stellen, öffentlich beauftragte Sicherheitsdienste und Dritte, soweit sie im Auftrag staatlicher Behörden handeln.
(4) Private Videoüberwachung wird nur insoweit erfasst, als sie öffentlich zugängliche Räume betrifft oder im Auftrag staatlicher Behörden erfolgt.
(1) Überwachungskameras sind technische Einrichtungen, die visuelle oder audiovisuelle Aufzeichnungen von Personen, Objekten oder Vorgängen ermöglichen.
(2) Überwachung bezeichnet die systematische oder anlassbezogene Beobachtung und Aufzeichnung von Vorgängen in öffentlich zugänglichen Bereichen durch staatliche Behörden.
(3) Öffentlicher Raum im Sinne dieses Gesetzes umfasst Straßen, Plätze, Gebäudezugänge, Verkehrseinrichtungen, öffentliche Veranstaltungen sowie allgemein zugängliche Flächen.
(4) Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
(1) Der Einsatz von Überwachungskameras durch staatliche Behörden ist nur zulässig, wenn er erforderlich ist
zur Abwehr oder Aufklärung von Straftaten,
zum Schutz öffentlicher Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen,
zur Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen oder besonderen Sicherheitslagen.
(2) Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Eine anlasslose oder flächendeckende Überwachung ist unzulässig.
(3) Die Überwachung privater Räumlichkeiten oder Grundstücke bedarf eines richterlichen Beschlusses.
(4) Tonaufzeichnungen dürfen nur bei schwerwiegenden Gefahren oder auf richterliche Anordnung erfolgen.
(1) Jede Überwachung nach § 3 bedarf der schriftlichen Genehmigung durch eine der folgenden Instanzen oder Personeller Instanzen:
das Department of Justice (DOJ),
den Chief Inspector oder
den Chief of Police.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Standort (exakte Adresse und Überwachungsbereich),
Begründung (Zweck, Sicherheitslage, Gefahreneinschätzung),
Zeitraum (Beginn und Ende der Maßnahme),
Verantwortliche Stelle (durchführende Behörde und Kontaktperson).
(3) Genehmigungen sind auf höchstens 90 Tage zu befristen und können auf begründeten Antrag verlängert werden.
(4) Falsche, unvollständige oder irreführende Angaben führen zur Ablehnung oder zum Widerruf der Genehmigung.
(5) Jede genehmigte Maßnahme ist im Überwachungsregister des DOJ zu dokumentieren.
(1) Es dürfen nur Daten erhoben werden, die zur Erfüllung des genehmigten Zwecks erforderlich sind.
(2) Eine verdeckte oder dauerhafte Überwachung ohne konkreten Anlass ist unzulässig.
(3) Die Erhebung ist durch Hinweisschilder kenntlich zu machen, soweit dadurch der Zweck nicht gefährdet wird.
(1) Zugriff, Verarbeitung und Speicherung der Daten sind ausschließlich den zuständigen Behörden gestattet.
(2) Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es zur Zweckerfüllung notwendig ist, höchstens jedoch 30 Tage.
(3) Nach Ablauf der Frist sind die Daten unverzüglich zu löschen, es sei denn, sie werden
als Beweismittel in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren benötigt oder
zur Aufklärung eines sicherheitsrelevanten Vorfalls weiterhin benötigt.
(4) Zugriffe auf gespeicherte Daten sind zu protokollieren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(5) Datenübermittlungen an Dritte sind nur auf richterliche oder staatsanwaltliche Anordnung zulässig.
(1) Jede Person kann Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Überwachungsdaten verlangen.
(2) Der Antrag ist schriftlich beim Department of Justice einzureichen.
(3) Die Auskunft kann verweigert werden, soweit dadurch Ermittlungszwecke, öffentliche Sicherheit oder Rechte Dritter gefährdet würden.
(1) Unrichtige oder unrechtmäßig erhobene Daten sind zu berichtigen oder zu löschen.
(2) Der Antrag ist schriftlich und begründet an das DOJ zu richten.
(3) Über Anträge ist innerhalb von 30 Tagen zu entscheiden.
(1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes überwacht eine unabhängige Aufsichtsbehörde unter Leitung des Department of Justice.
(2) Sie hat das Recht auf jederzeitige Prüfung von Datenverarbeitungssystemen, Speicherorten und Genehmigungsakten.
(3) Sie kann Beanstandungen aussprechen, Maßnahmen untersagen und Disziplinarverfahren anregen.
Ziel der Sanktionen ist die Sicherstellung der rechtmäßigen Anwendung dieses Gesetzes und der Schutz personenbezogener Rechte vor missbräuchlicher Überwachung.
(1) Der Einsatz von Überwachungssystemen ohne Genehmigung nach §4 ist verboten.
(2) Zuwiderhandlungen werden mit Bußgeld bis 75.000 $ geahndet.
(3) Bei wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß kann eine Freiheitsstrafe bis 75 Hafteinheiten verhängt werden.
(1) Die unbefugte Weitergabe, Veröffentlichung, Manipulation oder sonstige missbräuchliche Nutzung erhobener Daten ist verboten.
(2) Verstöße werden mit Bußgeld bis 100.000 $ oder Freiheitsstrafe bis 30 Hafteinheiten bestraft.
(3) In besonders schweren Fällen kann zusätzlich ein Berufsverbot für bis zu 2 Monate ausgesprochen werden.
(1) Unterlassene Löschung oder unzureichende Datensicherung wird mit Bußgeld von 25.000 $ geahndet.
(2) Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Freiheitsstrafe bis 15 Hafteinheiten.
(1) Die Nichterteilung oder vorsätzliche Verweigerung gesetzlich geschuldeter Auskunft wird mit Bußgeld bis 10.000 $ geahndet.
(2) Bei wiederholtem oder vorsätzlichem Verhalten Freiheitsstrafe bis 15 Hafteinheiten.
(1) Vernachlässigen Verantwortliche ihre Kontroll- oder Aufsichtspflichten nach § 9, ist ein Bußgeld von 20.000 $ möglich.
(2) Bei grober Pflichtverletzung kann Freiheitsstrafe bis 20 Hafteinheiten verhängt werden.
(3) Zusätzlich kann Disziplinarmaßnahme oder Enthebung aus dem Dienst erfolgen.
(1) Für Verfolgung und Ahndung von Verstößen sind die Strafverfolgungsbehörden des Staates San Andreas zuständig.
(2) Die Aufsichtsbehörde nach § 9 unterstützt durch Bereitstellung relevanter Informationen und Beweismittel.