I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt die rechtliche Anerkennung, Entwicklung, Registrierung, Überwachung und Sicherheit von Unternehmen innerhalb des Staates San Andreas.
(2) Ziel ist die Förderung wirtschaftlicher Entwicklung, die Gewährleistung von Transparenz, öffentlicher Sicherheit, Brandschutz sowie einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung.
(3) Das Bureau of Commerce ist die zentrale staatliche Anlaufstelle für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Unternehmen, Start-Ups und wirtschaftlicher Entwicklung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die dauerhaft wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.
(2) Als Start-Up gilt ein neu gegründetes Unternehmen, welches seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, jedoch weder über einen genehmigten festen Unternehmensstandort (mit Innenausbau) verfügt noch Mitarbeiter beschäftigt.
(3) Als anerkanntes Unternehmen gilt ein Unternehmen, das im Unternehmensregister des Bureau of Commerce eingetragen wurde.
(4) Als Unternehmen gelten auch 24/7-Läden.
§ 3 Registrierung von Start-Ups und Unternehmen
(1) Zur Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit genügt die Registrierung eines Gewerbes beim Los Santos Amt.
(2) Mit erfolgreicher Gewerberegistrierung gilt das Unternehmen als Start-Up und darf seine Geschäftstätigkeit unmittelbar aufnehmen.
(3) Für Start-Ups besteht keine Verpflichtung zur Eintragung in das Unternehmensregister des Bureau of Commerce.
(4) Eine Eintragung in das Unternehmensregister des Bureau of Commerce wird verpflichtend, sobald das Unternehmen:
a) einen festen Unternehmensstandort (mit Innenausbau) beantragt,
b) Mitarbeiter einstellen möchte oder
c) sonstige staatliche Sonderrechte oder Unternehmensprivilegien beantragt.
(5) Vor einer Eintragung nach Absatz 4 ist gegenüber dem Bureau of Commerce nachzuweisen, dass ein tatsächliches öffentliches Interesse oder ein entsprechender Andrang der Bevölkerung an den angebotenen Dienstleistungen oder Waren besteht.
(6) Das Bureau of Commerce entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme in das Unternehmensregister.
(7) Änderungen in Eigentumsverhältnissen, Geschäftsführung oder Tätigkeitsbereich sind dem Bureau of Commerce unverzüglich mitzuteilen.
(8) In das Unternehmensregister sind für jedes Unternehmen mindestens folgende Angaben einzutragen:
a) Unternehmensname
b) Branche bzw. Tätigkeitsbereich
c) Kontaktangaben (Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
d) Name des Geschäftsführers oder Inhabers
e) Registriernummer
f) Postleitzahl des Unternehmenssitzes
g) Unternehmensstatus (aktiv oder inaktiv)
§ 4 Laufende Überwachung und Berichtspflichten
(1) Ausschließlich im Unternehmensregister eingetragene Unternehmen unterliegen der fortlaufenden staatlichen Aufsicht durch das Bureau of Commerce.
(2) Am Anfang jedes Quartals ist ein Tätigkeits- und Sicherheitsbericht beim Bureau of Commerce einzureichen.
(3) Der Bericht muss insbesondere Angaben zu Betriebsstandorten, Mitarbeiterzahl, ungefährem Umsatz der letzten drei Monate, geschätztem Umsatz der kommenden drei Monate sowie den Sicherheitsmaßnahmen enthalten.
(4) Am Anfang jedes Quartals erstellt das San Andreas Fire Department einen Sicherheitsbericht und stellt diesen dem im Unternehmensregister eingetragenen Inhaber zur Verfügung.
(5) Für Start-Ups sowie 24/7-Läden entfällt die Pflicht zur Einreichung eines Tätigkeits- und Sicherheitsberichts.
§ 5 Weitere sicherheitsrelevante Pflichten
(1) Unternehmen müssen alle sicherheitsrelevanten Maßnahmen einhalten, die dem Schutz von Mitarbeitern, Kunden und der Öffentlichkeit dienen.
(2) Im Auftrag des Department of Justice können Exekutivbehörden unangekündigte Kontrollen durchführen.
(3) Über durchgeführte Kontrollen ist ein Bericht anzufertigen und dem Auftraggeber beziehungsweise der Leitung des Department of Justice zu übermitteln.
(4) Das Bureau of Commerce steht Unternehmen und Start-Ups jederzeit beratend bei Gründung, Entwicklung, Expansion und Registrierung zur Verfügung.
§ 6 Sanktionen
(1) Verstöße gegen dieses Gesetz können mit folgenden Maßnahmen geahndet werden:
a) Geldbußen
b) Vorübergehende Betriebsschließung
c) Entzug der Unternehmensanerkennung
(2) Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann ein Unternehmen dauerhaft aus dem Unternehmensregister gelöscht werden.
(3) Einem Unternehmen kann die Ausübung seiner Tätigkeit ganz oder teilweise durch das Department of Justice untersagt werden, wenn es wiederholt oder systematisch gegen geltendes Recht verstößt.
(4) Im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens ist das Department of Justice befugt, die Tätigkeit eines Unternehmens vorübergehend oder dauerhaft zu untersagen.
(5) Die Löschung aus dem Unternehmensregister berührt nicht die grundsätzliche Möglichkeit, ein neues Start-Up nach § 3 Abs. 1 und 2 zu gründen, sofern keine gerichtliche oder behördliche Untersagung entgegensteht.