I. Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Verfahren der Strafverfolgung und der Exekutive und sämtliche Gerichtsverfahren. Dieses Gesetz findet auf das gerichtliche Zivilverfahren analoge Anwendung.
§ 2 Unschuldsvermutung
Jede Person gilt bis zum rechtskräftigen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Rechtskräftig ist eine Entscheidung, die mangels einlegbarer Rechtsmittel unanfechtbar geworden ist.
§ 3 Grundsätze der Strafverfolgung
(1) Ab 90 Hafteinheiten Haftandrohung ist zwingend eine Hauptverhandlung durchzuführen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann die Richterschaft davon absehen, wenn das öffentliche Interesse an einer schnellen erstinstanzlichen Entscheidung überwiegt.
(2) Unter 90 Hafteinheiten kann die Exekutive über die Strafe entscheiden, insbesondere hinsichtlich der Strafzumessung und möglichen Bewährungsentscheidungen.
§ 4 Rechtsaufsichtsfunktion des Department of Justice
(1) Das Department of Justice überwacht fortlaufend die Rechtmäßigkeit exekutiver Maßnahmen (Rechtsaufsicht).
(2) Die Staatsanwaltschaft ist befugt, bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für ein mögliches Fehlverhalten Prüfungen und Ermittlungen einzuleiten.
(3) Die Exekutive ist verpflichtet, auf Anforderung der Staatsanwaltschaft alle Unterlagen und Einsatzberichte vorzulegen.
II. Aufgaben und Pflichten der Exekutive
§ 5 Aufgaben und Zuständigkeiten der Exekutive
(1) Die Exekutive hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, Straftaten zu verhüten, zu verfolgen sowie Hilfe in Not- und Gefahrenlagen zu leisten.
(2) Sie hat dabei die verfassungsmäßige Ordnung, die Rechte des Einzelnen und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
(3) Die Exekutive leistet Vollzugshilfe und Amtshilfe für andere staatliche Behörden, soweit keine anderen Regelungen entgegenstehen.
(4) Maßnahmen, die in Grundrechte eingreifen, sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
(5) Als Exekutivbehörden im Sinne dieses Gesetzes gelten das LSPD, das BCSO, das FIB sowie untergeordnete Behörden des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes.
(6) Für die Staatsanwaltschaft beim DOJ finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft freiheitsentziehende Maßnahmen zum Zwecke der Sicherung des Strafverfahrens gegenüber den übrigen Exekutivbehörden anordnen darf. Das in der Constitution of San Andreas verankerte Evokationsrecht des Supreme Attorney bleibt unberührt.
§ 6 Neutralität der Exekutive
(1) Die Exekutive handelt in allen dienstlichen Angelegenheiten unparteiisch und verpflichtet sich der Wahrung der wirtschaftlichen, politischen, weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
(2) Bei Exekutivbehörden beschäftigte Mitarbeiter sind ausschließlich Exekutivbeamte. Exekutivbeamte dürfen im Dienst ihre amtliche Stellung nicht dazu verwenden, persönliche Interessen zu verfolgen.
§ 7 Pflicht zur Selbstlegitimation
(1) Exekutivbeamte sind verpflichtet, sich auf Verlangen persönlich gegenüber dem Supreme Attorney, der Staatsanwaltschaft, der Richterschaft sowie der Leitung anderer Exekutivbehörden unverzüglich mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.
(2) Gegenüber anderen Personen müssen sich Beamte, auf verlangen, mit ihrem Dienstausweis ausweisen, wenn Sie gegenüber diesen Personen Maßnahmen nach diesem Gesetz vollziehen wollen. Bei Gefahr im Verzug entfällt diese Pflicht, ist jedoch nach Beseitigung der Gefahr unverzüglich nachzuholen.
(3) Eine Verweigerung oder unberechtigte Verzögerung stellt einen Verstoß gegen dieses Gesetz dar. Ohne Selbstlegitimation sind nach diesem Gesetz getroffene Maßnahmen rechtswidrig. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Personen, die von Maßnahmen nach diesem Gesetz betroffen sind, müssen Anordnungen von Exekutivbeamten solange nicht Folge leisten, bis diese sich gemäß Absatz 2 legitimiert haben.
§ 8 Pflichtgemäßes Ermessen
(1) Die Exekutive handelt nach pflichtgemäßem Ermessen. Kommen mehrere Mittel in Betracht, genügt die Bestimmung eines geeigneten. Auf Antrag ist der betroffenen Person ein gleichwertiges, milderes Mittel zu gestatten, sofern der Zweck dadurch ebenso erreicht wird.
(2) Eine Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den verfolgten Zweck zu erreichen.
(3) Von mehreren geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt (mildestes Mittel).
(4) Eine Maßnahme darf nur solange andauern, bis ihr Zweck erreicht oder erkennbar nicht mehr erreichbar ist.
§ 9 Gefahr im Verzug
(1) Bei Gefahr im Verzug ist ein sofortiges Handeln auch ohne vorherige richterliche Anordnung oder Genehmigung zulässig, muss aber nachträglich dokumentiert und richterlich bestätigt werden.
(2) Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die Einholung einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Anordnung den Erfolg der Maßnahme durch Zeitverlust gefährden würde. Dies ist insbesondere bei drohender Beweismittelvernichtung, unmittelbarer Fluchtgefahr oder bei akuter Gefahr für Leib und Leben anzunehmen.
§ 10 Strafvollzug
(1) Die Exekutivbehörden sind für die ordnungsgemäße Durchführung des Strafvollzugs zuständig.
(2) Sie haben sicherzustellen, dass sich alle verurteilten Personen ab 60 Hafteinheiten zu festgelegten Terminen einfinden. Die Termine können durch das Department of Justice im Einzelfall angepasst werden.
(3) Das Department of Justice erhält nach jedem Termin eine aktualisierte Liste aller erschienenen und nicht erschienenen Personen.
(4) Nicht erschienene Personen sind zur Fahndung auszuschreiben und bei Auffinden festzunehmen und dem Strafvollzug zuzuführen.
III. Maßnahmen der Gefahrenabwehr
§ 11 Befugnisgeneralklausel
(1) Die Exekutive darf Maßnahmen treffen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
(2) Soweit besondere Gesetze oder Verordnungen Befugnisse nicht abschließend regeln, gelten ergänzend die Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Maßnahmen sind zu dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen dem Dienstvorgesetzten oder dem DOJ vorzulegen.
§ 12 Inanspruchnahme verantwortlicher Personen
(1) Maßnahmen sind gegen die Person zu richten, die die Gefahr verursacht, oder verursachen wird.
(2) Wird die Gefahr durch eine beauftragte Person verursacht, kann auch der Auftraggeber in Anspruch genommen werden.
(3) Bestehen mehrere Verantwortliche, kann die Exekutive nach Ermessen bestimmen, gegen wen die Maßnahme vorrangig zu richten ist.
§ 13 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Maßnahmen dürfen auch gegen unbeteiligte Personen gerichtet werden, wenn:
a) eine gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht,
b) Maßnahmen gegen die Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind,
c) die Exekutive die Gefahr selbst nicht rechtzeitig abwehren kann,
d) die betroffene Person ohne erhebliche Eigengefährdung oder Verletzung höherer Pflichten handeln kann.
(2) Die Maßnahme ist zu beenden, sobald die Gefahr auf andere Weise abgewehrt werden kann.
§ 14 Identitätsfeststellung
(1) Die Exekutive darf die Identität einer Person feststellen, wenn:
a) dies zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung erforderlich ist,
b) die Exekutive eine allgemeine Personenkontrolle durchführt und dies vorher ausdrücklich so angekündigt hat,
b) sich die Person an einem gefährdeten Ort aufhält,
c) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Informationen zu einer Straftat hat oder
d) sie sich in einem Kontrollbereich befindet.
(2) Die Person kann in den Fällen des Absatzes 1 angehalten, befragt und verpflichtet werden, Ausweisdokumente vorzulegen.
(3) Ist die Identität anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar, darf die Person vorläufig festgehalten werden.
§ 15 Exekutivgewahrsam
(1) Eine Person darf in Exekutivgewahrsam genommen werden, wenn:
a) dies zu ihrem Schutz vor Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist,
b) es notwendig ist, eine unmittelbar bevorstehende Straftat oder erhebliche Ordnungswidrigkeit zu verhindern oder
c) sie ohne Erlaubnis das Polizeigewahrsam verlassen hat.
(2) Der Polizeigewahrsam darf nur solange andauern, wie sein Zweck dies erfordert, höchstens jedoch 45 Minuten.
§ 16 Platzverweisung und Aufenthaltsverbot
(1) Zur Abwehr einer Gefahr kann eine Person vorübergehend von einem Ort verwiesen oder ihr das Betreten untersagt werden.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann bis zu 3 Stunden verhängt werden, wenn Tatsachen belegen, dass die Person dort Straftaten begehen wird oder dazu beitragen könnte.
(3) Bei fortgesetzter Störung kann die Maßnahme verlängert werden, wenn das Department of Justice zustimmt.
(4) Bei erheblicher Störung einer Maßnahme, kann der Verursacher für die Dauer der Maßnahme in Polizeigewahrsam genommen werden. Der § 15 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 17 Sicherstellung von Sachen
(1) Die Exekutive kann eine Sache sicherstellen, wenn:
a) sie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist,
b) sie ein Beweismittel in einem Strafverfahren darstellt,
c) sie dem Eigentümer entzogen werden muss, um Schaden abzuwenden oder
d) sie illegal erlangt wurde, verboten oder gefährlich ist.
(2) Über jede Sicherstellung ist ein Protokoll anzufertigen.
(3) Die Rückgabe erfolgt, sobald der Sicherungsgrund entfällt, spätestens jedoch nach richterlicher Entscheidung.
§ 18 Umgang mit sichergestellten Gegenständen
(1) Gegenstände, die im Rahmen eines Einsatzes oder Strafverfahrens sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, sind der berechtigten Person auf Nachfrage ohne schuldhaftes zögern (unverzüglich) zurückzugeben, sobald sie für Beweiszwecke nicht mehr erforderlich sind. Holt der Eigentümer einer Sache oder ein von ihm Bevollmächtigter die Sache trotz Ermöglichung innerhalb von 7 Tagen nicht ab, ist die Sache zu unverzüglich vernichten.
(2) Gegenstände, deren Besitz gesetzlich verboten ist oder die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, sind von der Rückgabe ausgeschlossen und nach Verfall des Beweisverwertungszwecks unverzüglich zu vernichten.
§ 19 Fesselung von Personen
(1) Eine Person darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie:
a) Beamte oder Dritte angreift,
b) fliehen oder befreit werden soll oder
c) sich selbst verletzt.
Im Übrigen dürfen Personen zum Zwecke der Sicherung eines Strafverfahrens gefesselt werden.
(2) Fesselungen sind zu lösen, sobald der Sicherungszweck entfällt.
§ 20 Ersatzvornahme
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig erfüllt, so können die Exekutivbehörden die Handlung selbst ausführen oder durch eine andere Stelle oder eine dritte Person ausführen lassen. Die pflichtige Person sowie Personen, die Mitgewahrsam an den beweglichen oder unbeweglichen Sachen der pflichtigen Person haben, sind zur Duldung der Ersatzvornahme verpflichtet.
§ 21 Unmittelbarer Zwang
(1) Die Exekutive darf unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Mittel ungeeignet oder erfolglos sind oder eine sofortige Handlung erforderlich ist.
(2) Jede Anwendung ist zu dokumentieren und verhältnismäßig auszuführen.
(3) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel oder Waffen.
(4) Körperliche Gewalt umfasst jede unmittelbare physische Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(5) Hilfsmittel körperlicher Gewalt sind insbesondere: Fesseln, Reiz- und Betäubungsstoffe, technische Sperren, Dienstfahrzeuge oder Sprengmittel zur Türöffnung.
(6) Zulässige Waffen richten sich nach den Bestimmungen des Waffenrechts.
§ 22 Androhung
(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen, sofern die Lage es erlaubt.
(2) Die Androhung kann bei Vorliegen von Gefahr im Verzug entfallen.
(3) Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
§ 23 Schusswaffengebrauch
(1) Schusswaffen dürfen nur eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos waren oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(2) Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn:
a) eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren ist,
b) ein schweres Verbrechen unmittelbar bevorsteht,
c) eine flüchtende Person dringend eines Verbrechens verdächtigt wird und bewaffnet sein könnte.
(3) Der Einsatz ist unzulässig, wenn Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden - außer, es besteht unmittelbare Lebensgefahr für andere.
§ 24 Hilfeleistung für Verletzte
Nach Anwendung unmittelbaren Zwangs oder nach Schusswaffengebrauch ist Verletzten unverzüglich Hilfe zu leisten und, soweit erforderlich, ärztliche Versorgung sicherzustellen. Die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung im Notfall bleibt unberührt.
IV. Strafverfolgung
§ 25 Beginn des Ermittlungsverfahrens
(1) Erhalten die Staatsanwaltschaft oder die Exekutivbehörden Kenntnis davon, dass jemand eine Straftat begangen hat, so leiten sie ein Ermittlungsverfahren ein. Stellt jemand Strafanzeige oder Strafantrag, wird ebenfalls ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist die Herrin des Ermittlungsverfahrens und ist den Exekutivbehörden diesbezüglich in jeder Hinsicht weisungsbefugt.
(3) Ziel des Ermittlungsverfahrens ist die Erhebung von Beweisen, die die Schuldhaftigkeit des Täters feststellen.
(4) Eine Tat wird nur auf Verdacht verfolgt.
(5) Ein Tatverdacht besteht, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt, die darauf hindeuten, dass eine Person eine Straftat begangen haben könnte. Dieser Verdacht basiert auf Indizien, Zeugenaussagen oder anderen Beweisen, die eine gewisse Plausibilität für die Beteiligung der Person an der Straftat anzeigen.
(6) Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn der Verdacht einer Straftat aufgrund von Indizien und Beweisen deutlich erhärtet ist. Es müssen stärkere Anhaltspunkte vorhanden sein, die die Tatbeteiligung der Person wahrscheinlich machen.
§ 26 Frist zur Anklageerhebung und Verfahrensdurchführung
(1) Ermittlungsverfahren sind durch die Staatsanwaltschaft und die zuständigen Exekutivbehörden zügig und ohne künstliche Verzögerung zu führen.
(2) Spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist:
a) entweder Anklage zu erheben,
b) das Verfahren gemäß zu Überprüfen und einzustellen oder
c) eine begründete Verlängerung beim Supreme Attorney oder der Leitung der Staatsanwaltschaft zu beantragen, die darüber entscheiden.
(3) Eine Verlängerung nach Absatz 2 Buchstabe c ist nur zulässig, wenn:
a) der Sachverhalt besonders komplex ist,
b) wesentliche Beweismittel noch ausstehen, oder
c) zwingende Gründe eine frühere Entscheidung unmöglich machen.
(4) Ohne genehmigte Verlängerung darf ein Ermittlungsverfahren eine Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten.
(5) Wird die Frist nach Absatz 2 ohne rechtmäßige Verlängerung überschritten, ist das Verfahren unverzüglich einzustellen.
(6) Nach Erhebung der Anklage ist durch die Richterschaft binnen 5 Tagen ein Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.
(7) Zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung dürfen grundsätzlich nicht mehr als 14 Tage liegen, sofern keine besonderen Umstände entgegenstehen.
§ 27 Durchsuchungen
(1) Nur auf richterlichen Durchsuchungsbeschluss dürfen Personen, Fahrzeuge, Wohnräume und sonstige Räume sowie Flächen unter freiem Himmel zum Zwecke der Beweismittelerhebung durchsucht werden. Personen dürfen zum Zwecke der Eigensicherung von Exekutivbeamten ohne richterlichen Beschluss durchsucht werden; eine richterliche Bestätigung im Nachgang ist hierfür nicht erforderlich.
(2) Bei Gefahr im Verzuge entfällt die Notwendigkeit eines richterlichen Beschlusses. In diesem Falle darf ein Mitglied der Leitungsebene der Exekutivbehörden eine Durchsuchung anordnen. Die Durchsuchung wegen Gefahr im Verzuge ist zu dokumentieren, muss insbesondere die rechtliche Begründung des Vorliegens von Gefahr im Verzuge enthalten.
(3) Für Durchsuchungen auf den Drogenrouten (Routenrazzia) bedarf es einer richterlichen oder der Genehmigung des Supreme Attorneys im Nachgang.
(4) Rechtswidrig durchgeführte Durchsuchungen führen zur Nichtverwertbarkeit der aufgefundenen Beweismittel im Strafverfahren. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann die Richterschaft solche Beweismittel dennoch zulassen, wenn ihre Verwertung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Straftaten gegen das Leben oder gegen den Homeland Security Act vorgeworfen werden.
§ 28 Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss
(1) Ein Durchsuchungsbeschluss oder die Genehmigung einer Routenrazzia setzt voraus, dass eine Durchsuchung der Wohnung, sonstiger Räume und Flächen unter freiem Himmel sowie von Personen und der ihnen gehörenden Sachen und Fahrzeuge vermuten lässt, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde (Auffindeverdacht).
(2) Der Durchsuchungsbeschluss muss die betroffene Person, den Ort, die Begründung der Durchsuchung (Absatz 1) und den zulässigen Zeitraum der Vollziehung des Beschlusses enthalten. Die Genehmigung der Routenrazzia muss lediglich den Ort, eine kurze Begründung und Beweisbilder enthalten, die aufzeigen, dass sich Personen oder Fahrzeuge auf der Route befinden.
(3) Betroffenen ist eine Abschrift auszuhändigen. Der Beschluss gilt nur für die benannten Objekte und Personen.
(4) Gegenstände, die bei einer Durchsuchung oder Routenrazzia aufgefunden werden und auf andere Straftaten hindeuten (Zufallsfunde), dürfen sichergestellt und verwertet werden.
§ 29 Besondere Ermittlungshandlungen
Zum Zwecke der Beweismittelerhebung dürfen die Exekutivbehörden Observationen und verdeckte Ermittlungen durchführen. Auf richterlichen Beschluss oder mit Genehmigung des Supreme Attorney dürfen die Exekutivbehörden die Telekommunikation eines Ermittlungsziels abhören; dies setzt voraus, dass die Überwachung der Telekommunikation erforderlich ist, weil andere Ermittlungshandlungen nicht zur Aufklärung der Tat beitragen können und es um Vorwürfe schwerwiegender Straftaten geht.
§ 30 Verhaftung und Verlesung der Rechte
(1) Hat eine Exekutivbehörde den dringenden Verdacht, dass jemand eine Straftat begangen hat, ist sie autorisiert, die betroffene Person zu verhaften.
(2) Unter Verhaftung ist zu verstehen, dass die Person mit dem Hintergrund strafrechtlicher Verfolgung in Handschellen gelegt wird.
(3) Ab dem Zeitpunkt der Verhaftung gilt die Person als Beschuldigter. Dem Beschuldigten sind nach der Verhaftung aber noch vor der Verbringung in eine Haftzelle die Rechte wie folgt zu verlesen: "Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen kann und wir vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Falls Sie keinen Anwalt haben wird Ihnen, insofern einer verfügbar ist, gestellt.". Bei unübersichtlichen Einsatzlagen kann die Verlesung der Rechte auch nach Verbringung in eine Zelle, spätestens jedoch 15 Minuten nach Verbringung in die Zelle, erfolgen. Die Unübersichtlichkeit der Einsatzlage ist im Zweifel durch die Exekutivbehörden nachzuweisen.
(4) Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht führt, sofern der Verstoß wesentlich ist, zur Unverwertbarkeit von Aussagen, die vor der Belehrung seitens des Beschuldigten getroffen wurden und ist im Rahmen der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen.
§ 31 Untersuchungshaft
(1) Die Untersuchungshaft kann zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts und der intensiveren Beweismittelerhebung durch die Exekutivbehörden verhängt werden, wenn ein dringender Tatverdacht sowie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr vorliegt.
(2) Die Untersuchungshaft darf maximal 30 Minuten betragen. Sie kann auf Anordnung der Staatsanwaltschaft auf maximal 60 Minuten erhöht werden, wenn die Klärung des Sachverhaltes dies erfordert.
(3) Wird ein Anwalt hinzugezogen, so ist der Ablauf der Untersuchungshaft bis zur finalen Einigung mit dem Rechtsanwalt gehemmt.
(4) Die Richterschaft kann die Untersuchungshaft auf Antrag aufheben. Dem Antrag ist nur stattzugeben wenn:
a) die Untersuchungshaft den Beschuldigten unverhältnismäßig in seinen Grundrechten verletzt,
b) die Untersuchungshaft ohne Begründung und objektiv willkürlich verhängt wird oder
c) die Untersuchungshaft für die weitere Abhandlung nicht zielführend ist, weil sich das Strafmaß durch eine Untersuchungshaft nicht maßgeblich verändert.
Hebt die Richterschaft eine Untersuchungshaft auf, ist das Strafmaß entweder sofort zu verhängen oder der Beschuldigte ist mit der Auflage, sich regelmäßig bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden, freizulassen.
(5) Wird Untersuchungshaft rechtswidrig länger vollzogen oder hebt die Richterschaft diese mangels Anwesenheit eines Richters nicht auf, so kann im Nachgang auf Schadensersatz geklagt werden.
(6) Untersuchungshaft kann durch einen Richter auf das Strafmaß einer Haft im Staatsgefängnis angerechnet werden.
V. Aktenführung
§ 33 Ordnungsgemäße Aktenführung durch Exekutivbeamte
(1) Exekutivbeamte sind verpflichtet, über jeden relevanten Einsatz oder Vorfall eine vollständige, wahrheitsgemäße und nachvollziehbare Akte zu führen.
(2) Die Akte hat alle wesentlichen Informationen zum Einsatz zu enthalten, insbesondere Angaben zu Zeit, Ort, beteiligten Beamten, dem Sachverhalt, den getroffenen Maßnahmen sowie zu beteiligten Personen, erhobenen Vorwürfen, sichergestellten Gegenständen und erfolgten Rechtsbelehrungen. Nicht zutreffende Punkte sind nicht aufzunehmen.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten sind unabhängig von den Absätzen 1 und 2 nur die wesentlichen Angaben aktenkundig zu dokumentieren, insbesondere Zeit, Ort, beteiligte Beamte, betroffene Personen, die festgestellte Ordnungswidrigkeit sowie verhängte Sanktionen. Wird im gleichen oder einem anderen Zusammenhang eine Straftat festgestellt, gelten wieder die Absätze 1 und 2.
(4) Für die Erstellung einer Akte haben Exekutivbeamte 48 Stunden Zeit. Versäumnisse können zur Beweiswürdigung oder Verfahrenseinstellung führen.
§ 34 Bereinigung von wesentlichen Aktenfehlern
(1) Fehlen wesentliche Informationen oder bestehen Widersprüche, kann das Verfahren auf richterliche Anordnung ausgesetzt werden, um die Mängel zu identifizieren und zu bereinigen oder, falls dies nicht möglich ist, das Verfahren in Gänze einzustellen. Währenddessen ruhen Strafvollzug und der Vollzug sonstiger Entscheidungen nach diesem Gesetz.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb von 3 Tagen zu treffen.
§ 35 Löschung von Akten
Strafakten dürfen frühestens nach Ablauf von 60 Tagen nach der zugrundeliegenden Strafentscheidung gelöscht werden. Die Löschung erfolgt nur auf Antrag und wird ausschließlich durch den Chief Justice durchgeführt.
VI. Rechte des Beschuldigten; Zeugen
§ 36 Anhörung bei Strafsanktionen durch die Exekutive
Der Beschuldigte ist vor der Verhängung einer Strafe anzuhören, wenn die Exekutivbehörden ein Strafe verhängen. Ihm ist dabei die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Aussage des Beschuldigten hat in die Entscheidung über die Verhängung des Strafmaßes einzufließen.
§ 37 Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten
(1) Der Beschuldigte hat das Recht, die Antwort auf solche Fragen zu verweigern, deren Antwort ihn selbst belasten würde. Wenn er dennoch Angaben zur Sache macht, ist er nicht zur Wahrheit verpflichtet.
(2) Der Beschuldigte hat die Pflicht, Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen zu machen. Hierbei ist er zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet.
(3) Aussagen, die unter Verletzung dieses Rechts zustande kommen, sind unverwertbar.
§ 38 Recht auf Verteidiger
(1) Beschuldigte haben jederzeit das Recht, sich im Strafverfahren von einem zugelassenen Anwalt verteidigen zu lassen. Findet sich hierfür kein Anwalt auf freiwilliger Basis, kann ein zugelassener Anwalt auf richterliche Anordnung zur Verteidigung des Beschuldigten verpflichtet werden, wenn die vorgeworfenen Taten erheblich sind.
(2) Die Anzahl der Strafverteidiger ist auf zwei begrenzt.
§ 39 Zeugen und Zeugnisverweigerungsrecht
(1) Zeugen sind grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, wenn ihre Angaben zum Ermittlungserfolg beitragen. Sie können auf die Wahrheit vereidigt werden, um ihrer Aussage besonderes Gewicht zu verleihen.
(2) Zeugen dürfen die Aussage verweigern, wenn sie sich selbst belasten würden. Zeugen dürfen darüber hinaus die Aussage auf Fragen verweigern, wenn
a) sie mit dem Beschuldigten einer Straftat verheiratet oder in gerader Linie verwandt sind oder der Zeuge Bruder oder Schwester des Beschuldigten ist;
b) sie im Rahmen eines anwaltlichen Mandatsverhältnisses zur Verschwiegenheit über die den Beschuldigten betreffenden Angelegenheiten verpflichtet wurde und der Zeuge von dem Beschuldigten nicht von dieser Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde oder
c) sie als Berufsgeheimnisträger zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden und keine Aussagegenehmigung ihres Dienstherrn vorliegt.
Das Recht aus Satz 1 Nummer 2 gilt auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses fort, betrifft dann aber nur Angelegenheiten, die während des Mandatsverhältnisses bekannt wurden.
(3) Vor der Vernehmung sind Zeugen über die Wahrheitspflicht, die Strafbarkeit von uneidlicher Falschaussage und die mögliche Vereidigung auf die Wahrheit sowie die Strafbarkeit von Meineid zu belehren.
(4) Zeugen sind grundsätzlich einzeln zu vernehmen.
§ 40 Zeugenschutzprogramm
(1) Personen, die durch ihre Aussage erheblich gefährdet sind, können in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden.
(2) Über die Aufnahme entscheiden das Department of Justice und Vertreter der Leitungen der Exekutive gemeinsam.
(3) In dringenden Fällen genügt die vorläufige Zustimmung einer dieser Stellen; die andere ist unverzüglich nachträglich zu beteiligen.
(4) Maßnahmen können Identitätsänderungen, Schutzunterbringung und Kommunikationssicherung umfassen.
(5) Der Zeugenschutz endet mit richterlicher Bestätigung oder nach Ablauf der Maßnahme.
VII. Strafprozess
§ 41 Einstellung von Verfahren durch die Staatsanwaltschaft
(1) Die Staatsanwaltschaft kann ein Strafverfahren einstellen, wenn kein ausreichender Tatverdacht besteht oder die Beweise nicht für eine Anklage ausreichen.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann ein Verfahren ebenfalls einstellen, wenn die Schuld als gering anzusehen ist oder kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
(3) Mit der Einstellung des Verfahrens gilt das Strafverfahren als endgültig beendet, sofern innerhalb von 7 Tagen nach Einstellung keine neuen Beweise auftauchen.
§ 42 Außergerichtlicher Vergleich
(1) Ein außergerichtlicher Vergleich zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten ist zur Vereinfachung des Verfahrens oder für den Erfolg eines anderen Ermittlungsverfahrens jederzeit zulässig. Er bedarf richterlicher Billigung. Mit Billigung sind Berufung und Revision ausgeschlossen.
(2) Vergleiche müssen die wesentlichen Tatsachen, Strafvorschläge und die Zustimmung des Beschuldigten schriftlich dokumentieren.
(3) Ein ohne richterliche Billigung geschlossener Vergleich ist unwirksam.
§ 43 Strafbefehlsverfahren
(1) Bei einfachen Straftaten kann die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Ein Strafbefehl darf ausschließlich Geldstrafen oder Haftstrafen bis zu 90 Hafteinheiten beinhalten. Die Richterschaft entscheidet binnen 3 Tagen über den Erlass eines Strafbefehls oder alternativ über die Eröffnung eines Hauptverfahrens.
(2) Der Beschuldigte kann binnen 3 Tagen nach Entscheidung Einspruch gegen einen Strafbefehl erheben. Der Einspruch steht der Einlegung der Berufung oder Revision gleich. Für die Erhebung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl besteht Anwaltszwang. Nach Ablauf der Frist kann kein Einspruch mehr erhoben werden.
§ 44 Erhebung der Anklage
(1) Kommt die Staatsanwaltschaft im Zuge ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Beweislage in ausreichendem Maße gegen einen Beschuldigten spricht und hat sie nicht den Erlass eines Strafbefehls beantragt, erhebt sie Anklage vor dem zuständigen Gericht.
(2) Erhebt die Staatsanwaltschaft Klage vor Gericht, so hat sie eine Anklageschrift zu verfassen. Der Anklageschrift sind alle Beweismittel beizufügen. Anklageschrift und Beweismittel sind dem Gericht und dem Verteidiger des Beschuldigten oder, wenn ein Verteidiger nicht vorhanden ist, dem Beschuldigten selbst zugänglich zu machen.
§ 45 Eröffnung der Hauptverhandlung
(1) Die Richterschaft beschließt auf Grundlage der Anklage die Eröffnung der Hauptverhandlung. Der Beschluss ist schriftlich abzufassen. Die Richterschaft kann auch bei einem Berufungs- oder Revisionsantrag eine Hauptverhandlung eröffnen. Die nachfolgenden Vorschriften gelten entsprechend.
(2) Nach Eröffnung der Hauptverhandlung ist eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr möglich.
§ 46 Einstellung des Verfahrens durch das Gericht
(1) Das Gericht kann das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft einstellen, wenn ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wurde oder wenn eine unzureichende Beweislage ein Hauptverfahren entbehrlich macht.
(2) Fällt eine Änderung des Gesetzes mit der Erhebung einer Anklage zusammen und führt die Gesetzesänderung dazu, dass die Erhebung der Klage aufgrund von Nichtstrafbarkeit einer vorgeworfenen Tat nicht länger möglich ist, wird das Verfahren durch die Richterschaft eingestellt.
§ 47 Vorverfahren
(1) Das Gericht entscheidet nach Erhebung der Anklage im Rahmen eines mündlichen Vorverfahrens über die Zulassung der Anklage. Im Vorverfahren werden Staatsanwaltschaft und Verteidigung angehört. Die Entscheidung über die Zulassung der Anklage bemisst sich an den Voraussetzungen für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses.
(2) Wird die Klage rechtskräftig abgewiesen, hat die Staatsanwaltschaft 7 Tage Zeit, neue Beweismittel vorzulegen, die eine Anklage in ausreichendem Maße stützen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, ist das Ermittlungsverfahren endgültig einzustellen.
§ 48 Bestimmung des Termins für die Hauptverhandlung; Vorladung des Beschuldigten; Öffentliche Zustellung
(1) Hat die Richterschaft die Eröffnung der Hauptverhandlung nach Zulassung der Anklage beschlossen, so bestimmt sie i einen Termin für die Hauptverhandlung. Im Anschluss ist der Beschuldigte durch das Gericht unverzüglich vorzuladen.
(2) Zwischen der Bekanntgabe der Ladung an den Angeklagten und dem Beginn der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens 3 Tagen liegen.
(3) Eine Verkürzung dieser Frist ist nur zulässig, wenn:
a) der Angeklagte und sein Verteidiger zustimmen (Verzichtserklärung) oder
b) Gefahr im Verzug besteht und dies vom Richter ausführlich begründet wird.
(4) Die Ladung zur Hauptverhandlung ist dem Angeklagten persönlich oder dessen Verteidiger bekanntzugeben. Die Ladung gilt als bekanntgegeben, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger von deren Inhalt Kenntnis erlangt haben. Ist kein Verteidiger bestellt worden und der Angeklagte unbekannten Aufenthaltes, kann die Ladung öffentlich bekanntgegeben werden. In diesem Fall wird für die Dauer von einer Woche auf der Website des DOJ eine Mitteilung veröffentlicht, die zum Gegenstand hat: Name des Angeklagten, Art des Dokuments, Aktenzeichen und Datum des Dokuments. Nach Ablauf der Woche gilt die Ladung abweichend von Satz 2 als bekanntgegeben.
(5) Findet die Verhandlung statt, ohne dass die Frist von 3 Tagen gewahrt wurde oder eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der Ladung erfolgte, ist das Verfahren auf Antrag der Verteidigung auszusetzen. Bereits ergangene Versäumnisurteile sind in diesem Fall nichtig.
§ 49 Vorladung von Zeugen
(1) Zeugen der Anklage sind durch die Staatsanwaltschaft vorzuladen. Zeugen der Verteidigung sind durch den zuständigen Strafverteidiger vorzuladen.
(2) Vorladungen von Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung ist Folge zu leisten.
(3) § 48 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 50 Vorführungsbefehl
(1) Erscheinen der Beschuldigte oder geladene Zeugen unentschuldigt nicht zu einer terminierten Verhandlung oder einem staatsanwaltschaftlich angeordneten Verhör, können das Gericht oder die Staatsanwaltschaft einen Vorführungsbefehl zur zwangsweisen Vorführung der Person erlassen. Der Vorführungsbefehl wird durch die Exekutivbehörden vollzogen.
(2) Ein Vorführungsbefehl kann auch erlassen werden, wenn die Richterschaft einen sonstigen Rechtsstreit nur im Beisein der betroffenen Personen klären kann.
(3) Ein Vorführungsbefehl kann auch für sonstige Zwecke erlassen werden, die der Sicherung des Strafverfahrens dienen.
VIII. Hauptverhandlung, Rechtsmittel und Strafarten
§ 50 Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
(1) Richter können bei Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über den Antrag entscheidet ein unbeteiligter Richter. Bei personellen Engpässen innerhalb der Richterschaft gilt ein Befangenheitsantrag als abgelehnt.
(2) Befangenheit kann insbesondere vorliegen, wenn persönliche Beziehungen oder wirtschaftliche Interessen bestehen.
§ 51 Ausschluss von Verteidigern wegen Beteiligung
Ein Strafverteidiger kann auf Antrag vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn er selbst an der Tat beteiligt ist. Über den Antrag entscheidet die Richterschaft.
§ 52 Nebenklage
Tatopfer erhalten das Recht, dem Verfahren als Nebenkläger mit eigenem Anwaltsbeistand beizutreten.
§ 53 Ununterbrochene Gegenwart
(1) Während der Hauptverhandlung haben die Prozessbeteiligten ununterbrochen anwesend zu sein.
(2) Kann die Anwesenheit eines Beteiligten nicht ermöglicht werden, liegt die Fortführung der Verhandlung im Ermessen der Richterschaft.
(3) Absatz 2 gilt nicht für den Angeklagten.
§ 54 Anwesenheitspflicht des Angeklagten; Verfahren bei Abwesenheit von Zeugen oder dem Angeklagten
(1) Der Angeklagte hat zur Hauptverhandlung anwesend zu sein.
(2) Ist die Abwesenheit durch gesundheitliche Gründe bedingt, wird die Hauptverhandlung bis zur Genesung des Angeklagten ausgesetzt.
(3) Ist ein vorgeladener Zeuge abwesend und konnte auch mittels Vorführungsbefehl nicht beigetrieben werden, kann die Verhandlung ohne diesen stattfinden oder auf Antrag vertagt werden.
(4) Ist der Angeklagte abwesend, wird die Verhandlung grundsätzlich ausgesetzt, bis der Angeklagte der Richterschaft vorgeführt werden kann.
(5) Von Absatz 4 kann abgewichen werden wenn
a) eine Verurteilung aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist oder
b) wenn der Angeklagte sich bewusst und dauerhaft dem Verfahren entzieht und seine Anwesenheit trotz zumutbarer Maßnahmen nicht hergestellt werden kann.
Die Entscheidung nach Satz 1 trifft ausschließlich die Richterschaft.
§ 55 Aussetzung und Unterbrechung
(1) Erachtet die Richterschaft es für notwendig, kann die Verhandlung ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden.
(2) Die Sitzung kann durch die Richterschaft für eine kurze Dauer pausiert werden (Unterbrechung).
§ 56 Öffentlichkeit
(1) Hauptverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Auf Antrag oder von Amts wegen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn Persönlichkeitsrechte, Sicherheitsinteressen oder die Ermittlungen dies erfordern. Die Entscheidung darüber trifft die Richterschaft.
§ 57 Gang der Hauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung hat folgenden Gang:
Die Richterschaft eröffnet offiziell die Verhandlung indem der Fall, das Aktenzeichen des Falls und die gegeneinander antretenden Parteien genannt werden,
Der Vorsitzende stellt die Anwesenheit der Prozessbeteiligten fest,
Der Vorsitzende erteilt der Staatsanwaltschaft zur Verlesung der Anklageschrift das Wort,
Der Vorsitzende erteilt das Wort dem Angeklagten, der die Gelegenheit erhält, sich zur Sache zu äußern,
Die Prozessbeteiligten erhalten die Gelegenheit, Anträge einzureichen,
Der Vorsitzende eröffnet die Beweisaufnahme,
Es werden nacheinander die angemeldeten Zeugen aufgerufen; die Richterschaft nimmt die Personalien der Zeugen für das Protokoll auf,
Die Zeugen werden über Ihre Wahrheitspflicht und das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt,
Ggf. Feststellung eines Sachverständigen als Zeugen durch die Richterschaft,
Die Zeugen werden durch die Prozessbeteiligten befragt,
Der Angeklagte wird durch die Prozessbeteiligten befragt,
Ggf. werden weitere Beweismittel präsentiert,
Der Vorsitzende beendet die Beweisaufnahme,
Die Staatsanwaltschaft trägt ihr Schlussplädoyer vor,
Die Verteidigung beziehungsweise der Angeklagte trägt ihr Schlussplädoyer vor,
Die Richterschaft zieht sich zur Urteilsfindung zurück und unterbricht hierfür die Sitzung,
das Urteil wird verkündet; alle Anwesenden müssen sich erheben,
das Urteil wird begründet; alle Anwesenden müssen sich setzen,
Die Verhandlung wird geschlossen.
Wird die Reihenfolge aus Satz 1 geringfügig nicht eingehalten, stellt dies keinen Verfahrensfehler dar.
§ 58 Einsprüche gegen Beweismittel
(1) Gegen Fragen der Prozessbeteiligten (ausgenommen Richterschaft), Zeugenaussagen, Aussagen des Angeklagten oder die Präsentation von bestimmten Beweismitteln kann Einspruch erhoben werden. Folgende Einsprüche sind vor Gericht zulässig:
a) Gegenstandslos (Nicht von Bedeutung für die Verhandlung)
b) Illegal beschafft (Beweismittel, das nicht auf legalem Wege beschafft wurde oder gefälscht ist)
c) Unvollständig (Beweismittel nicht in Gänze vorliegend)
d) Abschweifung (Der Zeuge schweift ab und antwortet nicht kurz und knapp auf die Frage, die ihm gestellt wurde. Irrelevante Informationen werden mitgeteilt.)
e) Hörensagen (Der Zeuge tätigt eine Aussage, die er über Dritte erhalten hat und nicht selbst verifizieren kann)
f) Vermutung
g) Zeugeneinschüchterung (durch Zeugen oder Befrager)
h) Mehrdeutig / Irreführend (die Frage ist nicht eindeutig genug)
i) Gesetz erklärend (der Staatsanwalt/der Verteidiger stellt eine Frage, wo der Gesetzestext ausgelegt wird)
j) Aufruf zur Spekulation (die Frage fordert den Zeugen auf, unpräzise zu Antworten und eigene Schlüsse zu ziehen)
k) Doppelfrage (mehrere Fragen werden auf einmal gestellt)
l) Fehlende Kompetenz (nur bei Sachverständigen-Befragung; ein Sachverständiger wird zu einem ihm fremden Fachgebiet- oder auf einem zu hohen Niveau seines eigenen Fachgebietes befragt)
m) Irrelevant (Die Frage ist für die Tatsachenfeststellung nicht von Bedeutung)
n) Suggestivfrage (Frage, die so gestellt ist, dass eine bestimmte Antwort in gewisser Hinsicht “vorformuliert” wird)
Weitere Einsprüche, die in der in Satz 2 aufgeführten Liste nicht vorkommen, können zulässig sein.
(2) Wird seitens der Prozessbeteiligten Einspruch erhoben, entscheidet die Richterschaft über die Zulässigkeit.
(3) Eine unzulässige Frage darf nicht weiter gestellt werden. Auf eine unzulässige Frage muss nicht geantwortet werden. Die Antwort auf eine unzulässige Frage darf nicht in die Urteilsfindung einfließen.
§ 59 Schlussplädoyers; Recht des letzten Wortes
(1) Die Prozessbeteiligten (Staatsanwaltschaft und Verteidigung) haben das Recht, Schlussplädoyers zu halten.
(2) Der Angeklagte hat das Recht des letzten Wortes.
§ 60 Urteil
(1) Im Rahmen der Urteilsfindung sondiert das Gericht die Beweislage und die Argumentation der übrigen Prozessbeteiligten und findet nach pflichtgemäßem Ermessen ein Urteil.
(2) Unbestimmte Rechtsbegriffe werden im Rahmen der Urteilsfindung durch die Richterschaft ausgelegt. Die Auslegung hat dabei verfassungskonform zu erfolgen.
(3) Das Urteil wird im Namen des Volkes verkündet und muss schriftlich abgefasst werden. Im Anschluss an die Hauptverhandlung ist das Urteil zu veröffentlichen.
§ 63 Berufung und Revision
(1) Gegen erstinstanzliche Entscheidungen in Strafsachen stehen ausschließlich die Rechtsmittel der Berufung und der Revision offen. Rechtsmittel müssen binnen zwei Tagen nach Bekanntgabe der Erstentscheidung schriftlich eingelegt werden. Über die Zulassung der Rechtsmittel entscheidet die Richterschaft. Im Grundsatz muss erst Berufung eingelegt werden, bevor Revision eingelegt werden kann.
(2) Im Rahmen von Berufungsverhandlungen werden neue Tatsachen und Beweise geprüft, wenn sie ohne grobe Nachlässigkeit zuvor nicht vorgebracht werden konnten.
(3) Im Rahmen von Revisionsverhandlungen werden allein Rechtsfehler geprüft. Maßgeblich sind Verfahrensrecht und richtige Anwendung des materiellen Rechts.
(4) Für Berufung und Revision besteht Anwaltszwang.
(5) Wird eine Entscheidung nur wegen Rechtsfehlern angefochten, wird dies als Sprungrevision gewertet. Im Falle einer Sprungrevision wird die Berufung übersprungen. Das Revisionsurteil ist in diesem Fall endgültig und eine Berufung im Nachgang ausgeschlossen.
§ 64 Bewährungsstrafe
(1) Richter können Strafen im Rahmen einer Hauptverhandlung oder der Entscheidung über Berufung oder Revision zur Bewährung aussetzen.
(2) Eine Aussetzung zur Bewährung kann entschieden werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
§ 65 Strafarten und Umwandlungsrechner
(1) Mögliche Strafarten sind Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Sozialstunden, verbindliche Gutachten, Lizenzentzug, Empfehlungen für disziplinarische Maßnahmen im öffentlichen Dienst.
(2) Umrechnung:
- 1 Hafteinheit entspricht 2.500 Dollar;
- 7 Sozialstunden entsprechen 2.500 Dollar;
- 1 Hafteinheit entspricht 7 Sozialstunden;
(3) Eine Umwandlung ist zulässig, sofern:
a) keine besondere Schwere der Tat vorliegt,
b) keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist,
c) und keine Wiederholungsgefahr besteht.
(4) Eine Umwandlung von Geldstrafe in Haft ist zulässig, wenn die Geldstrafe nicht innerhalb der gesetzten Frist beglichen wird. Die Entscheidung über Umwandlung trifft das zuständige Gericht oder Behörde nach pflichtmäßigem Ermessen.
(5) Freiheitsstrafen ab 60 Hafteinheiten werden im Staatsgefängnis vollstreckt. Ausnahmen sind durch die Staatsanwaltschaft zu erlassen.
§ 66 Umgang mit Verfahrensfehlern
Bei Verfahrensfehlern nach diesem Gesetz entsteht dem Geschädigten ein Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Schadens. Der Anspruch muss gerichtlich geltend gemacht werden. Für dieses Verfahren besteht Anwaltszwang.
§ 67 Schmerzensgeld
Opfer können beim zuständigen Gericht Schmerzensgeld beantragen, wenn Sie als Nebenkläger am Verfahren teilnehmen. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des erlittenen Schadens durch die Tat. § 24 des Zivilgesetzbuches ist anzuwenden.
§ 68 Auflagen
Das Gericht kann zusätzlich zu einem Strafurteil Auflagen erteilen. Zulässig sind Schadenswiedergutmachung, Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, gemeinnützige Leistungen und ärztliche Gutachten. Auflagen dürfen nicht unzumutbar sein.
§ 70 Aufhebung ärztlicher Schweigepflicht im Strafverfahren; Blutproben zur Beweissicherung
(1) Ärzte werden grundsätzlich nur auf Freigabe des betreffenden Patienten von ihrer Schweigepflicht entbunden.
(2) Ergebnisse von Untersuchungen, die im Rahmen von Strafverfahren gerichtlich angeordnet wurden, dürfen von der Ärzteschaft an den zuständigen Richter übermittelt werden.
(3) Das LSMD ist auf Anordnung der Exekutivbehörden berechtigt, zur Beweissicherung Blutproben von Personen zu entnehmen, sofern dies für ein laufendes oder einzuleitendes Verfahren erforderlich ist. Eine vorherige Abstimmung mit dem Department of Justice ist nicht erforderlich. Die Entnahme kann auch gegen den Willen der betroffenen Person, auf richterliche Anordnung oder bei Gefahr im Verzug durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Blutuntersuchung dürfen als Beweis auch ohne Schweigepflichtsentbindung verwertet werden.
IX. Strafvollstreckung
§ 71 Haftanstalt und persönliche Habe
(1) Haftanstalten sind Untersuchungshaftzellen und das Staatsgefängnis.
(2) Nicht tatbezogene Gegenstände (persönliche Habe) sind nach Haftende herauszugeben.
§ 72 Strafvollzug von hohen Haftstrafen
(1) Bei verhängten Strafen ab einer Gesamthaftdauer von 60 Hafteinheiten oder mehr, und sofern keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, tritt die Haftstrafe nicht unmittelbar in Vollzug.
(2) Der Verurteilte wird stattdessen unter gerichtlicher Aufsicht auf Bewährung entlassen, bis der festgesetzte Haftantritt erfolgt (Haftaufschub).
(3) Der Verurteilte hat sich zu festgelegten Terminen bei der zuständigen Exekutivbehörde einzufinden.
§ 73 Verfahren bei Nichterscheinen zum Haftantritt
(1) Erscheint der Verurteilte nicht zu einem festgesetzten Haftantrittstermin, wird unverzüglich ein Haftbefehl gegen ihn erlassen.
(2) In diesem Fall wird die bestehende Haftstrafe um 25 % erhöht, mindestens jedoch um 20 Hafteinheiten, um den Fluchtversuch strafrechtlich zu sanktionieren.
(3) Wird der Verurteilte erneut beim Haftantrittstermin nicht angetroffen, kann die Strafe vollständig ohne weiteres Verfahren vollstreckt werden.
§ 74 Neue Straftaten während des Haftaufschubs
(1) Begeht die Person während des Haftaufschubs oder der Bewährungszeit weitere Straftaten, werden diese unabhängig von der bestehenden Strafe geahndet und zu den bestehenden Haftzeiten addiert.
(2) Eine Verrechnung oder Zusammenlegung der Strafen findet in diesen Fällen nicht statt.
§ 75 Zweck und Anwendung des Haftaufschubes
(1) Der Haftaufschub dient der Verfahrenssicherung, Nachbearbeitung und Revisionszeit für das Department of Justice (DOJ).
(2) Die Zeit bis zum Haftantritt kann vom Betroffenen genutzt werden, um:
a) eine Revision oder Berufung einzureichen,
b) anwaltliche oder private Angelegenheiten zu klären,
c) ein persönliches Übergabeprotokoll vorzubereiten.
(3) Wird durch das DOJ Rechtsmittel zugelassen, ruht die Haft bis zur endgültigen Entscheidung.
§ 76 Richterlicher Haftbefehl bei Fahndung wegen Haftvollstreckung
(1) Eine Fahndung zur Festnahme einer Person zum Zweck des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder offener Hafteinheiten ist nur zulässig, wenn ein richterlicher Haftbefehl vorliegt, der durch das Department of Justice erlassen oder bestätigt wurde.
(2) Die Aufnahme einer Person in Fahndungslisten setzt die vorherige Ausstellung eines solchen Haftbefehls voraus.
(3) Ausgenommen hiervon sind ausschließlich Fälle unmittelbarer Gefahr im Verzug, in denen eine vorläufige Festnahme erforderlich ist; der richterliche Haftbefehl ist unverzüglich nachzuholen.
(4) Ohne richterlichen Haftbefehl darf eine Person nicht festgenommen oder verfolgt werden, sofern der Zweck der Maßnahme ausschließlich im Vollzug bereits verhängter Hafteinheiten liegt.
§ 77 Zuständigkeit Staatsgefängnis
Exekutivbehörden verantworten Transport, Aufnahme, Sicherheit und Wohlergehen der Inhaftierten.
X. Sonstige Regelungen
§ 78 Zwingendes Gerichtsverfahren bei bestimmten Straftaten; Schnellverfahren
(1) Verfahren, die sich auf die in Art. 8 Abs. 4 sowie Art. 9 Abs. 1 der Verfassung genannten Tatbestände beziehen, ebenso wie auf die Straftatbestände gemäß §§ 15–24 des ATG sowie die §§ 40, 44, 45, 49 und 50 des StGB, sind zwingend vor einem zuständigen Gericht zu verhandeln.
(2) Zur Klärung von Rechtsfragen können durch einen Richter Schnellverfahren mit mündlicher Verhandlung angesetzt werden. Für diese Verfahren gelten die übrigen Regelungen zu Hauptverfahren entsprechend.
§ 79 Vorläufige Festnahme durch Jedermann
(1) Jedermann darf bei Ertappung auf frischer Tat und Fluchtverdacht oder ungeklärter Identität vorläufig festnehmen.
(2) Bei Antragsdelikten ist dies zulässig, auch wenn ein Antrag noch nicht gestellt wurde. Die Exekutivbehörden sind unverzüglich zu informieren.
§ 80 Missachtung des Gerichts
(1) Wer während eines Strafverfahrens eine vom Gericht erlassene Anordnung vorsätzlich nicht befolgt oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens beeinträchtigt, kann vom zuständigen Gericht wegen Missachtung des Gerichts mit geeigneten Maßnahmen belegt werden.
(2) Missachtung liegt insbesondere vor, wenn eine Person einer gerichtlichen Ladung schuldhaft nicht nachkommt, eine gerichtlich angeordnete Handlung verweigert oder deren Vollzug verhindert, eine gerichtliche Unterlassungsanordnung verletzt, eine Gerichtsverhandlung nachhaltig stört oder sich in einer Weise verhält, die die Autorität des Gerichts beeinträchtigt.
(3) Die Art und das Maß der Maßnahmen bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei berücksichtigt es insbesondere die Bedeutung der missachteten Anordnung, den Grad des Verschuldens sowie die Auswirkungen auf das Verfahren.
(4) Vor der Anordnung von Maßnahmen ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei denn, die Missachtung erfolgt unmittelbar in der Sitzung und erfordert ein sofortiges Einschreiten des Vorsitzenden.
(5) Gegen Entscheidungen nach diesem Paragraphen ist die sofortige Beschwerde zulässig, diese muss von einem unabhängigen Richter geprüft werden.
§ 81 Dienstrechtliche Empfehlungen und Maßnahmen
(1) Die Staatsanwaltschaft ist befugt, im Rahmen eines gerichtlichen oder dienstrechtlich relevanten Verfahrens gegenüber Personen im öffentlichen Dienst Empfehlungen zu dienstrechtlichen Maßnahmen auszusprechen. Diese Empfehlungen können insbesondere umfassen:
a) die Entlassung aus dem Staatsdienst,
b) die vorübergehende Suspendierung vom Dienst,
c) die Degradierung innerhalb der jeweiligen Behörde.
(2) Die ausgesprochenen Empfehlungen entfalten keine unmittelbare Rechtswirkung. Die Entscheidung über deren Umsetzung obliegt ausschließlich der zuständigen Beschäftigungsbehörde.
(3) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die Empfehlung zu prüfen und unter Berücksichtigung der geltenden dienstrechtlichen Vorschriften eigenständig zu entscheiden und Ihre entscheidung mittels einem Dokument zu dokumentieren und vorzulegen.
(4) In Fällen schwerwiegender Rechtsverstöße kann die Staatsanwaltschaft gerichtliche Maßnahmen beantragen. Die Anordnung und Durchsetzung entsprechender Maßnahmen erfolgt ausschließlich durch ein zuständiges Gericht im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.