I. Allgemeine Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
a) Kraftfahrzeug: jedes maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Fahrzeug,
b) Fahrzeughalter: die natürliche oder juristische Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung nutzt und über dessen Einsatz entscheidet,
c) öffentlicher Straßenverkehr: alle Verkehrsflächen, die der Allgemeinheit zur Nutzung offenstehen.
Öffentlicher Verkehrsraum liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Fläche ohne besondere Zugangsbeschränkung durch die Allgemeinheit genutzt werden kann. Nicht als öffentlicher Verkehrsraum gelten abgesperrte Veranstaltungsflächen, Rennstrecken oder sonstige Bereiche mit wirksam beschränktem Zugang.
d) Tuningfahrzeug: ein Fahrzeug, das baulich oder technisch verändert wurde, ohne dass die Straßenzulassung aufgehoben wurde,
e) Show Car: ein Fahrzeug, das ausschließlich zu Ausstellungs- oder Präsentationszwecken verwendet wird.
(1) Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder hat sich so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) Es gilt Rechtsverkehr.
II. Fahrerlaubnis und Teilnahme am Straßenverkehr
§ 4 Fahrerlaubnis
(1) Zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist die passende, gültige Fahrerlaubnis auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Class A berechtigt zum Führen von Krafträdern.
(3) Class B berechtigt zum Führen regulärer Kraftfahrzeuge, insbesondere Personenkraftwagen, Transporter und Pick-ups.
(4) Class C berechtigt zum Führen schwerer Kraftfahrzeuge, insbesondere Lastkraftwagen, Busse und Schwertransporter.
(5) Fahrräder sind führerscheinfrei.
(1) Gehwege sind zu benutzen; Fahrbahnquerung zügig und an Querungshilfen.
(2) Fahrzeugführer haben an Zebrastreifen anzuhalten, wenn ersichtlich ist, dass ein Fußgänger diesen überqueren will.
(1) Dem Fahrzeugführer ist die händische Nutzung mobiler Endgeräte während der Fahrt verboten.
(2) Zulässig sind fest verbaute oder freihändige Systeme, wenn Blick und Aufmerksamkeit nicht wesentlich abgelenkt werden.
Unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen sind verboten.
Hupen nur zur Warnung bei Gefahr. Missbräuchliche Nutzung ist untersagt.
III. Zulassung und Registrierung von Fahrzeugen
(1) Kraftfahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Die Zulassung erfolgt durch die Registrierung des Kraftfahrzeugs im amtlichen Fahrzeugregister beim Los Santos Amt.
(3) Fahrzeuge ohne gültige Zulassung dürfen weder betrieben noch im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.
(1) Jedes Fahrzeug muss entweder auf eine natürliche oder auf eine juristische Person zugelassen werden.
(2) Ein Fahrzeug darf nur einen rechtmäßigen Halter besitzen. Mehrfachzulassungen auf mehrere Personen sind unzulässig.
(3) Der Halter ist verantwortlich für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über Betrieb und Nutzung.
(1) Das Fahrzeugregister wird durch das Los Santos Amt als zuständige Zulassungsbehörde geführt.
(2) Die Registrierung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach dem Kauf erfolgen.
(3) Nach Ablauf der Frist darf das Fahrzeug erst nach erfolgter Eintragung im Fahrzeugregister betrieben werden.
(1) Fahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden, müssen jederzeit mit einem ordnungsgemäß angebrachten Kennzeichen versehen sein.
(2) Kennzeichenschilder dürfen weder verdeckt noch verschmutzt oder unleserlich sein. Form, Größe, Gestaltung und Beschriftung müssen den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben und den Standards des Staates San Andreas entsprechen.
(3) Das eigenmächtige Entfernen, Verändern oder Austauschen eines amtlich zugeteilten Kennzeichens ist unzulässig.
(4) Bei Verlust oder Beschädigung des Kennzeichens ist der Halter verpflichtet, unverzüglich Ersatz beim zuständigen Los Santos Amt zu beantragen.
(5) Bei Fahrzeugen, bei denen eine feste Anbringung des Kennzeichens aufgrund ihrer Bauart technisch nicht möglich ist, ist ein Gutachten durch einen zertifizierten Gutachter von Bennys Motorworks zu erstellen. Das Gutachten muss mindestens Angaben zum Fahrzeug, zum Fahrzeughalter sowie eine nachvollziehbare Begründung für die fehlende Möglichkeit der Kennzeichenanbringung enthalten.
Zusätzlich ist eine schriftliche Genehmigung des Department of Justice einzuholen. Das Fahrzeug darf nur dann im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden, wenn sowohl das Gutachten als auch die Genehmigung mitgeführt und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorgelegt werden können.
IV: Straßen, Verkehrszeichen und Vorfahrt
(1) Gelbe Linien trennen Gegenverkehr; doppelte gelbe Linien dürfen nicht überfahren werden.
(2) Weiße Linien ordnen Fahrstreifen.
(3) Bodenmarkierungen und Verkehrszeichen sind verbindlich.
(4) Highways und Freeways sind entsprechend beschildert.
(1) Kfz benutzen die Fahrbahn. Seitenstreifen ist nicht Fahrbahn. Gehwege dürfen nur zum Erreichen von Grundstücken überfahren werden.
(2) Fahren entgegen der vorgeschriebenen Richtung ist verboten.
(3) Auf Highways/Freeways gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h. Fahrzeuge, die bauartbedingt langsamer sind, dürfen diese Straßen nicht benutzen. Fahrräder sind auf Highways/Freeways verboten.
(1) Aufgrund technischer Störungen gelten sämtliche Lichtzeichenanlagen (Ampeln) im Staatsgebiet San Andreas als außer Betrieb.
An Kreuzungen mit Ampelanlagen ist daher „Rechts vor Links“ anzuwenden.
Fahrzeugführer haben ihre Geschwindigkeit entsprechend anzupassen und dürfen die Kreuzung nur mit erhöhter Vorsicht befahren.
(2) Stoppschilder und STOP-Markierungen verpflichten zum vollständigen Halt an der Haltelinie mit anschließender Vorfahrtgewährung.
Sind vier Stoppschilder vorhanden, gilt rechts vor links; der Halt ist dennoch auszuführen.
(3) Sonstige Richtungs-, Park- und Verbotszeichen sind verbindlich.
(4) Weisungen von Exekutivbeamten gehen allen Signalen und Zeichen vor.
(1) An Kreuzungen und Einmündungen gilt rechts vor links, sofern Zeichen nichts anderes bestimmen oder die Einfahrt aus Feld- oder Waldwegen erfolgt.
(2) Weisungen der Exekutive sind zu befolgen und haben Vorrang.
V. Geschwindigkeitsvorschriften
(1) Es darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug jederzeit beherrscht wird; Geschwindigkeit ist den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen.
(2) Verkehrsfluss darf nicht grundlos behindert werden.
(3) Innerorts: Höchstgeschwindigkeit 100 km/h.
(4) Außerorts: Höchstgeschwindigkeit 140 km/h.
(5) Parkplätze: Schrittgeschwindigkeit, höchstens 20 km/h.
(6) Highways/Freeways: keine Höchstgeschwindigkeit, Mindestgeschwindigkeit 80 km/h.
Great Ocean Highway innerhalb Paleto Bay ist ausgenommen und gilt als innerorts.
VI. Verhalten im Straßenverkehr
(1) Überholen nur, wenn während des gesamten Vorgangs Gefährdungen ausgeschlossen sind und mit deutlich höherer Geschwindigkeit gefahren wird.
(2) Grundsatz: links überholen. Rechtsüberholen nur auf mehrstreifigen Fahrbahnen bei zähfließendem Verkehr oder auf markierten Fahrstreifen zulässig.
(3) Wer überholt wird, hat das Überholen zu ermöglichen.
(1) Dämmerung, Dunkelheit und schlechte Sicht: vorgeschriebene Beleuchtung benutzen; Leuchten dürfen nicht verdeckt, defekt oder stark verschmutzt sein.
(2) Blendendes Fernlicht ist bei Gegenverkehr oder dichtem Auffahren unverzüglich abzublenden.
VII. Halten und Parken
(1) Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung; Parken liegt vor, wenn der Führer das Fahrzeug verlässt oder länger als 5 Minuten hält.
(2) Halten und Parken sind unzulässig:
a) unmittelbar vor oder hinter Kreuzungen,
b) an roten Bordsteinen,
c) vor Ausfahrten und Garageneinfahrten,
d) an unübersichtlichen Stellen,
e) wo Zeichen oder Markierungen es verbieten,
f) auf Landstraßen sowie Highways/Freeways nur wenn dadurch eine Verkehrsgefährdung entsteht,
g) vollständig auf Gehwegen.
(3) Gelbe Bordsteine: nur Halten erlaubt.
(4) Falschpark- und Haltverstöße treffen den letzten Fahrer; ist dieser nicht feststellbar, haftet der Halter.
(1) In gekennzeichneten Parkflächen ist innerhalb der Markierung und in vorgegebener Richtung, alternativ in Fahrtrichtung zu parken.
(2) Ohne Markierung ist möglichst weit rechts zu parken, ohne den Verkehrsfluss zu behindern. Ist der Durchfahrtsverkehr sonst nicht gewährleistet, dürfen vier- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit zwei Rädern halbseitig auf dem Gehweg parken; Krafträder mit zwei oder weniger Rädern parken vollständig auf der Fahrbahn.
Behindertenparkplätze dürfen nur mit gültigem Nachweis genutzt werden.
VIII. Fahrzeugbeschaffenheit und Modifikationen
§ 23 Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein,
a) dass ihr verkehrsüblicher Betrieb keine Personen oder Sachen vermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt und
b) die Insassen insbesondere bei Unfällen bestmöglich vor Verletzungen geschützt sind, sodass Art, Ausmaß und Folgen von Verletzungen so gering wie möglich bleiben.
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender, sicherheitstechnisch einwandfreier Bauweise hergestellt und erhalten werden.
(3) Jedes Fahrzeug muss über funktionstüchtige Beleuchtungseinrichtungen verfügen, die den gesetzlichen Standards entsprechen.
a) Die Frontscheinwerfer müssen weißes Licht (einschließlich Xenon-Technologie) ausstrahlen.
b) Die Heckscheinwerfer müssen rot sein und dürfen keine andere Farbe aufweisen.
c) Alle Beleuchtungseinrichtungen sind so zu betreiben, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder abgelenkt werden.
(4) Eine Unterbodenbeleuchtung ist zulässig, sofern
a) sie statisch leuchtet,
b) keine Blink-, Lauf- oder Farbwechselmuster aufweist,
c) ihre Leuchtstärke den Straßenverkehr nicht beeinträchtigt.
(5) Die Nutzung von Farbkombinationen oder Lichtwirkungen, die geeignet sind, Einsatzfahrzeuge zu imitieren, ist untersagt. Die Beleuchtung muss ordnungsgemäß und fest am Fahrzeug angebracht sein.
(6) Der Einbau oder Betrieb von Unterbodenbeleuchtung, die gegen die Bedingungen des Absatzes 4 verstößt, ist im öffentlichen Straßenverkehr unzulässig.
(7) Veränderungen am Reifenqualm oder optische Effekte, die nicht der realen Fahrzeugfunktion entsprechen, sind nur bei Tuningfahrzeugen oder Show Cars zulässig, sofern diese nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und ausschließlich zu Präsentations- oder Ausstellungszwecken betrieben werden.
(8) Fahrzeuge, die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen, dürfen im öffentlichen Straßenverkehr nicht betrieben werden.
(9) Fahrzeuge, die mit Panzerplatten sowie schusssicheren Reifen oder Scheiben ausgestattet sind, dürfen nur durch staatliche Behörden oder ausdrücklich befugte Einsatzkräfte im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden.
§ 24 Modifizieren eines Fahrzeugs
(1) Das Modifizieren eines Fahrzeugs, durch welches die Anforderungen an die Beschaffenheit gemäß § 23 nicht mehr erfüllt werden, ist unzulässig.
(2) Veränderungen an sicherheitsrelevanten Bauteilen, der Motorleistung, der Beleuchtung oder der Abgasanlage sind nur zulässig, wenn diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit oder Lärmschutzvorschriften verursachen.
(3) Ausnahmen, insbesondere bei Umbauten von Show- oder Tuningfahrzeugen, bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch das Los Santos Amt oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle oder Tuningwerkstatt.
(4) Das Department of Justice ist ausschließlich für rechtliche Prüfungen zuständig und trifft keine technischen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Fahrzeugumbauten.
(5) Fahrzeuge, die zu reinen Präsentations- oder Ausstellungszwecken modifiziert wurden, dürfen nur außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs betrieben werden.
(6) Das Entfernen oder Manipulieren von Fahrgestellnummern, Seriennummern oder amtlichen Kennzeichnungen ist verboten und wird gemäß den einschlägigen Strafbestimmungen geahndet.
§ 25 Importierte Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge, die aus einem anderen Staat eingeführt werden, dürfen im öffentlichen Straßenverkehr nur betrieben werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen und eine technische Prüfung als auch ein Gutachten durch Bennys Motorworks erstellt worden ist.
(2) Das Department of Justice kann eine vorläufige Betriebserlaubnis bis zur technischen Prüfung erteilen.
(3) Der Fahrzeughalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde geeignete Nachweise über Herkunft, Eigentumsverhältnisse und technische Beschaffenheit des importierten Fahrzeugs vorzulegen.
VIIII. Fahrtauglichkeit und Fahrzeugzustand
§ 26 Fahrzeugzustand
(1) Der Führer ist für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich.
(2) Bei erheblichen Mängeln ist die Fahrt zu unterbrechen; Weiterfahrt bis zur Reparatur verboten.
(3) Als erhebliche Mängel gelten insbesondere:
a) fehlende oder unleserliche Kennzeichen,
b) nicht funktionierende vorgeschriebene Beleuchtung,
c) erhebliche Karosserie- oder Unfallschäden,
d) fehlende Räder oder Fahrzeugteile,
e) technische Defekte, welche die sichere Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigen.
§ 27 Fahreignung
(1) Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist verboten.
(2) Fahruntüchtigkeit liegt insbesondere vor:
a) bei erkennbaren alkohol- oder drogenbedingten Ausfallerscheinungen,
b) ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille,
c) bei einer positiven Betäubungsmittelprobe, sofern keine gültige ärztliche Verordnung oder sonstige gesetzliche Ausnahme vorliegt.
(3) Die Exekutive ist berechtigt, bei begründetem Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum entsprechende Kontrollmaßnahmen und Tests anzuordnen. § 17 StPO bleibt unberührt.
(4) Wer aufgrund körperlicher, geistiger oder sonstiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, gilt ebenfalls als fahruntüchtig.
X. Sonderrechte und Veranstaltungen
§ 28 Einsatzfahrzeuge
(1) Das Police Department, Fire Department, Federal Investigation Bureau und Medical Department dürfen bei eingeschalteter Beleuchtung und Einsatzhorn Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen, sofern ein tatsächlicher Einsatz oder eine dringende dienstliche Maßnahme vorliegt. Erhöhte Geschwindigkeit ist unter gebotener Rücksichtnahme zulässig.
(2) Andere Verkehrsteilnehmer haben unverzüglich freie Bahn zu schaffen. Hierzu ist, sofern gefahrlos möglich, an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren und anzuhalten.
(3) Bei Aufforderung durch ein hinterherfahrendes Einsatzfahrzeug ist unverzüglich rechts heranzufahren und den Anweisungen der Einsatzkräfte Folge zu leisten.
(4) Blaues und rotes Licht als Sondersignalanlage darf ausschließlich von staatlichen Behörden und hierzu berechtigten Einsatzfahrzeugen verwendet werden.
§ 29 Befreiungen
(1) Bei wirksamer Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten sind die Vorschriften der §§ 3 bis 19 insoweit nicht anzuwenden, wie dies zur Erfüllung des Einsatzauftrages erforderlich ist.
(2) Die Vorschriften der §§ 20 bis 22 über das Halten und Parken gelten während eines Einsatzes mit aktivierter Sondersignalanlage nicht.
(3) Sonder- und Wegerechte entbinden nicht von der Pflicht, die öffentliche Sicherheit zu berücksichtigen und Gefährdungen Dritter nach Möglichkeit zu vermeiden.
§ 30 Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen mit übermäßiger Straßennutzung, insbesondere Rennen, Fahrzeugtreffen, Demonstrationen oder sonstige verkehrsbeeinträchtigende Ereignisse, bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Exekutive.
(2) Der Veranstalter trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung und hat die Auflagen der zuständigen Exekutive einzuhalten.
(3) Illegale Rennen sind verboten.
(4) Als Rennen gilt jede Wettbewerbssituation, bei der mindestens zwei Fahrzeuge mit dem Ziel einer höheren Geschwindigkeit, einer kürzeren Fahrzeit oder einer Rangfolge gegeneinander antreten.
(5) Die zuständige Exekutive kann Veranstaltungen jederzeit untersagen, abbrechen oder mit Auflagen versehen, sofern dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
XI. Maßnahmen der Behörden
§ 31 Maßnahmen bei Verstößen gegen Zulassungs- und Fahrzeugvorschriften
(1) Wird eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug begangen, sind die Exekutivbehörden berechtigt, das betreffende Fahrzeug zur Überprüfung der Zulässigkeit und Identität an das Los Santos Amt für Fahrzeugzulassung zu begleiten, um sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Registrierung vorliegt.
(2) Wird ein Fahrzeug wiederholt ohne gültige Zulassung im öffentlichen Straßenverkehr festgestellt, sind die Exekutivbehörden befugt, das Fahrzeug sicherzustellen oder zu beschlagnahmen.
(3) Wiederholt im Sinne dieser Vorschrift bedeutet mindestens zwei festgestellte Verstöße innerhalb von 30 Tagen.
(4) Entspricht ein Fahrzeug nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, können Exekutivbehörden die Weiterfahrt untersagen und die Vorführung bei einem anerkannten Mechanikerbetrieb anordnen.
Hiervon ausgenommen ist die Verwendung von Unterbodenbeleuchtung, sofern diese den Anforderungen des § 23 Abs. 4 entspricht, keine unmittelbare Gefährdung des Straßenverkehrs darstellt und im Bedarfsfall deaktiviert werden kann.
Gleiches gilt für nachgerüstete Sonderausstattungen an Tuning- oder Showfahrzeugen, sofern diese Fahrzeuge nicht im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden.
(5) Werden die festgestellten Mängel oder Verstöße nicht innerhalb einer Frist von sieben Tagen behoben, kann das Fahrzeug bis zur Nachprüfung durch die zuständigen Exekutivbehörden vorübergehend stillgelegt werden.
§ 32 Fahrverbot
(1) Exekutivbeamte können bei schwerwiegenden oder wiederholten Verkehrsverstößen ein befristetes Fahrverbot anordnen, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Während eines Fahrverbots ist das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verboten.
(3) Wer trotz eines wirksamen Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führt, handelt ordnungswidrig, sofern nicht eine strengere Strafvorschrift Anwendung findet.
§ 33 Stilllegung und Wiederzulassung
(1) Fahrzeuge, die erheblich gegen diese Verordnung verstoßen oder als verkehrsunsicher gelten, können durch das Los Santos Amt oder die Exekutivbehörden stillgelegt werden.
(2) Stillgelegte Fahrzeuge dürfen weder im öffentlichen Straßenverkehr geführt noch im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.
(3) Eine Wiederzulassung darf erst erfolgen, wenn sämtliche festgestellten Mängel behoben wurden und die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.
(4) Die Stilllegung ist aktenkundig zu machen und dem Halter schriftlich mitzuteilen.
§ 34 Abschleppen
(1) Offiziell registrierte Abschleppunternehmen sowie die Exekutive dürfen Fahrzeuge versetzen oder in Verwahrung nehmen, wenn diese
a) den Verkehr behindern,
b) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen,
c) nicht zugelassen sind,
d) als Beweismittel dienen oder
e) verbotswidrig geparkt wurden.
(2) Die Kosten des Abschleppens, der Verwahrung und sonstiger notwendiger Maßnahmen trägt der Fahrzeughalter.
(3) Die Herausgabe eines abgeschleppten oder verwahrten Fahrzeugs kann bis zur vollständigen Begleichung der entstandenen Kosten verweigert werden.
§ 35 Sicherstellung
(1) Fahrzeuge können zur Gefahrenabwehr sichergestellt werden, wenn mildere Mittel ungeeignet oder offensichtlich nicht ausreichend sind.
(2) Bei einer gegenwärtigen Gefahr für Personen, bedeutende Sachwerte oder die öffentliche Sicherheit ist die Sicherstellung zulässig.
(3) Soweit ausreichend, ist der bloßen Untersagung der Weiterfahrt Vorrang vor einer Sicherstellung einzuräumen.
(4) Sichergestellte Fahrzeuge dürfen nur an den rechtmäßigen Eigentümer, Halter oder eine von diesem bevollmächtigte Person herausgegeben werden.
§ 36 Fahrzeugnutzung
(1) Bei erheblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des Straßenverkehrs kann die Weiterfahrt durch die Exekutive untersagt werden.
(2) Mit einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis darf unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden.
(3) Die Exekutive ist berechtigt, die Vorlage einer Fahrerlaubnis sowie geeigneter Identitätsnachweise zu verlangen.
XII. Besondere Verkehrsvorschriften
§ 37 Bahnübergänge
(1) Vor Bahnübergängen ist mit mäßiger Geschwindigkeit und erhöhter Aufmerksamkeit zu fahren.
(2) Bei Blinklicht, Schrankenbewegung oder hörbarem Warnsignal ist vor dem Bahnübergang anzuhalten.
(3) Das Umfahren, Umgehen oder anderweitige Umfahren geschlossener oder sich schließender Schranken ist verboten.
(4) Fahrzeuge dürfen nicht auf Bahnübergängen angehalten oder geparkt werden, sofern dies nicht durch die Verkehrslage unvermeidbar ist.
§ 38 Sicherheitszonen
(1) In gekennzeichneten Bereichen vor Universitäten, Krankenhäusern, Feuerwachen, Polizeidienststellen und Einrichtungen der Rettungsdienste ist mit besonderer Vorsicht und Rücksicht zu fahren.
(2) Einsatzbereiche sowie Zu- und Ausfahrten von Einsatzfahrzeugen sind jederzeit freizuhalten.
(3) Das Halten, Parken oder sonstige Abstellen von Fahrzeugen in einer Weise, die Einsatzfahrzeuge behindert oder verzögert, ist unzulässig.
§ 39 Fahrgastbeförderung
(1) Wer gewerblich Fahrgäste befördert, benötigt einen gültigen Personenbeförderungsschein.
(2) Der Personenbeförderungsschein ist auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.
(3) Der Fahrzeugführer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beförderung sicher erfolgt und Fahrgäste nicht gefährdet werden.
(4) Die gewerbliche Personenbeförderung ohne gültigen Personenbeförderungsschein ist unzulässig.
XIII. Verkehrsunfälle und Haftung
§ 40 Verkehrsunfall
(1) Jeder Unfallbeteiligte hat unverzüglich anzuhalten, die Unfallstelle abzusichern, im Rahmen seiner Möglichkeiten Erste Hilfe zu leisten sowie Personalien und Fahrzeugdaten mit den übrigen Beteiligten auszutauschen.
(2) Wer sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, bevor die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner Beteiligung am Unfall ermöglicht wurde, begeht Fahrerflucht.
(3) Bei Personenschäden, erheblichem Sachschaden oder einer Beeinträchtigung des Verkehrsflusses ist unverzüglich die zuständige Exekutive zu verständigen.
(4) Unfallbeteiligte haben bis zum Eintreffen der Exekutive am Unfallort zu verbleiben, sofern dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich oder angeordnet wurde.
(5) Fahrzeuge und sonstige Unfallspuren dürfen vor Abschluss der notwendigen Feststellungen nicht verändert oder beseitigt werden, es sei denn, dies ist zur Gefahrenabwehr, zur Rettung von Personen oder zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich.
(6) Als Unfallbeteiligter gilt jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Verkehrsunfalls beigetragen haben kann.
(1) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm geführte Fahrzeug ordnungsgemäß zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist.
(2) Der Fahrer haftet für den Fahrzeugzustand, die Fahrweise sowie für alle während der Nutzung verursachten Verstöße.
(3) Der Fahrer ist darüber hinaus verantwortlich für den Inhalt des Fahrzeugs, sofern dieser ihm eindeutig zugeordnet werden kann.
(4) Ist der Fahrzeugführer im Falle eines Verkehrsverstoßes oder Schadensereignisses nicht eindeutig feststellbar oder nicht erreichbar, haftet der eingetragene Halter des Fahrzeugs für daraus resultierende Verwaltungs-, Bußgeld- oder Strafverfahren.
(5) Der Halter haftet sowohl für den Fahrzeugzustand als auch für den Inhalt des Fahrzeugs, sofern der Fahrer nicht ermittelt werden kann.
(6) Die Halterhaftung entfällt, wenn:
a) das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt als gestohlen gemeldet war oder
b) nachweislich eine andere Person die alleinige Verantwortung für den Inhalt des Fahrzeugs trägt.
(7) Der Halter bleibt verpflichtet, den Diebstahl unverzüglich und nachweislich zu melden. Unterlässt er dies, kann die Haftungsbefreiung nicht geltend gemacht werden.
XIIII. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 42 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, indem er Fahrzeuge, Verkehrseinrichtungen oder sonstige Anlagen beschädigt, zerstört oder verändert, Hindernisse bereitet oder einen vergleichbar gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte gefährdet, begeht eine Straftat.
(2) Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt insbesondere vor, wenn
a) Gegenstände auf Verkehrsflächen abgelegt oder zurückgelassen werden,
b) Verkehrszeichen, Absperrungen oder Verkehrseinrichtungen entfernt, beschädigt oder manipuliert werden,
c) Fahrzeuge vorsätzlich als Hindernis oder zur Blockade des Verkehrs eingesetzt werden,
d) andere Verkehrsteilnehmer vorsätzlich zu Ausweich- oder Bremsmanövern gezwungen werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Weitergehende Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bleiben unberührt.
§ 43 Ordnungswidrigkeiten und Strafbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) ein nicht zugelassenes Fahrzeug betreibt (§ 9),
b) Kennzeichen verdeckt, entfernt, verändert oder unleserlich macht (§ 12),
c) ein Kennzeichen verwendet, das einem anderen Fahrzeug zugeteilt wurde (§ 12),
d) unzulässige Umbauten oder Modifikationen vornimmt (§ 24),
e) trotz Stilllegung ein Fahrzeug führt (§ 33),
f) gegen sonstige Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, soweit die Handlung nicht bereits als Straftat geahndet wird.
(2) Straftaten nach diesem Gesetz sowie nach dem Strafgesetzbuch des Staates San Andreas bleiben unberührt.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes können nach Maßgabe der StKatV mit Verwarnungen, Bußgeldern, Fahrverboten oder sonstigen Maßnahmen geahndet werden.
(4) Soweit einzelne Handlungen sowohl einen Verstoß gegen dieses Gesetz als auch gegen das Strafgesetzbuch darstellen, geht die strafrechtliche Ahndung vor.