(1) Waffen sind:
Schusswaffen und tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen,
sonstige Gegenstände, die wegen Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit zu beeinträchtigen und in diesem Gesetz genannt sind.
(2) Führen ist das Mitnehmen einer Waffe außerhalb der eigenen Wohn- oder Geschäftsräume oder befriedeten Besitztums.
(3) Benutzen ist insbesondere Schießen, Zielen auf Personen, Vorhalten, Abfeuern, das Bereitmachen zum Schuss sowie das Androhen des Einsatzes.
(4) Öffentlichkeit ist jeder allgemein zugängliche Ort sowie der Straßenverkehr.
(5) Unbrauchbar gemachte Dekorationswaffen gelten nicht als Waffen, wenn sie dauerhaft und nachweisbar funktionsunfähig sind.
(1) Verbotene Nahkampfwaffen: Kampfaxt, Dolch, Beil, Machete, Klappmesser, Schlagring
(2) Verbotene Kurzwaffen: Pistole MK2, Combat Pistole, AP Pistole, Tazer, .50er Pistole, Schwere Pistole, Marksman Pistole, Revolver, Revolver MK2, Ceramic Pistole, Gadget Pistole, XM3 Pistole.
(3) Verbotene Maschinenpistolen: Micro SMG, SMG, SMG MK2, Assault SMG, Combat PDW, Maschinenpistole, Mini SMG, Tec Pistole
(4) Verbotene Langwaffen: Assault Rifle, Assault Rifle MK2, Karabiner, Karabiner MK2, Advanced Rifle, Spezialkarabiner, Spezialkarabiner MK2, Bullpuprifle, Bullpuprifle MK2, Compact Rifle, Military Rifle, Heavy Rifle, Tactical Rifle
(5) Verbotene Shotguns: Pumpshotgun, Pumpshotgun MK2, Abgesägte Shotgun, Assault Shotgun, Bullpup Shotgun, Heavy Shotgun, Double Shotgun, Auto Shotgun, Combat Shotgun
(6) Verbotene Maschinengewehre: MG, Combat MG, Combat MG MK2, Gusenberg
(7) Verbotene Sniper: Sniperrifle, Heavy Sniper, Heavy Sniper MK2, Marksmanrifle, Marksmanrifle MK2, Präzisionsgewehr
(8) Verbotene Sonderwaffen: RPG, Granatenwerfer, Minigun, Lenkraketenwerfer, Compact Launcher, EMP Launcher, Granate, BZ Gas, Molotov Cocktail, Haftbombe, Annäherungsmine, Rohrbombe, Rauchgranate
(9) Verbotene Anbauteile und Zubehör: Schalldämpfer, vollautomatische Abzüge, Trommelmagazine und Magazine über 30 Schuss, Ziel- und Lasergeräte mit Blendwirkung, Improvisations- oder 3D-gedruckte Waffen.
(10) Sammlerstücke: Als Sammlerstücke gelten unter anderem Golfschläger, Steinbeil, Zuckerstange, Billard-Queue, Double Action Revolver, Navy Revolver sowie die Muskete. Der Erwerb und Besitz dieser Gegenstände ist zulässig; sie dürfen mitgeführt, jedoch nicht verwendet, eingesetzt oder funktionsfähig gemacht werden. Jegliche Nutzung außerhalb des reinen Sammler- und Zierzwecks ist untersagt.
(11) Erwerb, Besitz, Führen, Überlassen, Aufbewahren und Benutzen der in Absätzen 1 bis 9 genannten Gegenstände sind verboten.
(1) Zivile Personen dürfen Schusswaffen grundsätzlich nicht besitzen. Ausnahmen regelt §4.
(2) Aufbewahrung hat stets verschlossen und getrennt von Munition zu erfolgen. Zugriff Unbefugter ist auszuschließen.
(3) Transport im öffentlichen Raum nur ungeladen, in verschlossenem Behältnis, getrennt von Munition, unmittelbar zum Schießstand oder zur zuständigen Behörde.
(4) Das Bereitführen in der Öffentlichkeit, das offene Tragen und das Zielen auf Personen sind verboten.
(5) Auch der Transport von Waffen mit Hilfe von Transportmitteln ist untersagt
(6) Zu Transportmitteln zählen Fahrzeuge aller Art, inklusive Boote, Flugzeuge und Helikopter.
(1) Ein zivilrechtlicher Waffenschein kann ausschließlich durch ein vom Department of Justice zugelassenes Fachgeschäft wie z.B Ammu-Nation nach behördlicher Prüfung ausgestellt werden.
(2) Der zivilrechtliche Waffenschein berechtigt ausschließlich zum Besitz und Führen folgender Nah-/ und Kurzwaffen:
- Baseballschläger
- Messer
- Pistole ohne verbotene Anbauteile.
- SNS Pistole ohne verbotene Anbauteile.
(3) Der Waffenschein ist persönlich, nicht übertragbar, jederzeit mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Voraussetzungen: persönliche Zuverlässigkeit, Eignungs- und Sachkundenachweis, kein laufendes Ermittlungsverfahren, erfolgreiche Sicherheitsprüfung der Exekutive.
(5) Der Waffenschein kann befristet erteilt, mit Auflagen versehen, widerrufen oder entzogen werden, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen.
(6) Tragen ist nur verdeckt zulässig. Offenes Führen ist zivilen Personen untersagt.
(1) Jede Person, die eine Schusswaffe erwirbt, ist verpflichtet, diese innerhalb von 48 Stunden beim Department of Justice registrieren und in das offizielle Waffenregister eintragen zu lassen.
(2) Die Eintragung hat vollständig und wahrheitsgemäß zu erfolgen. Der Besitzer ist verpflichtet, alle erforderlichen Informationen zur Identifikation der Waffe und zur Feststellung der Berechtigung vorzulegen.
(3) Wird die Eintragung nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorgenommen, kann das Department of Justice Maßnahmen ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: den Entzug der Waffenlizenz, ein vorübergehendes Waffenführverbot, die Beschlagnahmung der nicht registrierten Waffe.
(4) Der Entzug der Waffenlizenz erfolgt insbesondere dann, wenn der Besitzer trotz Aufforderung die Registrierung weiterhin unterlässt oder wiederholt gegen die Eintragungspflicht verstößt.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten und Maßnahmen gelten nicht für Angehörige des Police Department, des Sheriff’s Department sowie des San Andreas State Marshal Service, sofern die Waffen dienstlich ausgegeben oder im Rahmen ihrer offiziellen Tätigkeit geführt werden.
(1) Erlaubt sind Werkzeuge und Sportgeräte, soweit keine Schädigungsabsicht besteht.
(2) Sportschießen ist nur auf dafür zugelassenen Schießständen zulässig. Sicherheitsregeln sind einzuhalten.
(3) Schusswaffengebrauch ist außerhalb von Schießständen nur zur Notwehr oder Nothilfe im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig.
Warnschuss in die Luft im öffentlichen Raum ist unzulässig.
(4) Alkohol- oder Drogeneinfluss schließt das Führen und Benutzen von Waffen aus.
In und an Gerichten, Behörden, Universitäten, Krankenhäusern, Versammlungen und Demonstrationen sowie bei genehmigten Veranstaltungen ist das Führen von Waffen verboten. Ausnahmen gelten für Einsatzkräfte im Dienst.
(1) Beamte der Exekutivbehörden nach ExG § 1 Abs. 5 sowie Justizvollzug und Marshal Service dürfen während des Dienstes folgende Waffen führen: Schlagstock, Tazer, Gefechtspistole, Leuchtpistole, SMG, Pump Shotgun MK2, Karabiner MK2, Schweres Gewehr, Scharfschützengewehr.
(2) Auswahl, Ausgabe, Trageweise, Munitionsarten und Einsatzgrundsätze richten sich nach Dienstvorschriften.
(3) Dienstliche Nutzung außerhalb des Dienstes ist unzulässig. Privatbesitz dienstlicher Waffen ist verboten.
(1) Erwerb zulässiger ziviler Waffen erfolgt ausschließlich über lizenzierte Händler.
(2) Handel, Weitergabe oder Überlassen verbotener Waffen ist verboten.
(3) Händler benötigen eine DOJ-Handelserlaubnis, führen ein Waffenbuch und melden verdächtige Vorgänge.
(1) Herstellung, Umbau oder Instandsetzung von Schusswaffen ist nur zertifizierten Behörden oder Unternehmen gestattet.
(2) Besitz, Herstellung oder Handel von Waffenteilen zum Zweck des illegalen Zusammenbaus ist verboten.
(3) Seriennummern dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
(1) Exekutivbehörden sind zur Kontrolle von Waffenscheinen, Registrierungsnachweisen, Transport- und Aufbewahrungsbedingungen berechtigt.
(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen Waffen vorläufig sichergestellt werden.
(3) Bei Verstoß können Waffenschein und Erlaubnisse widerrufen, Waffen eingezogen und vernichtet werden.
(1) Verstöße gegen Verbote des § 2 sind Straftaten.
(2) Verstöße gegen Registrierung, Aufbewahrung, Transport, Vorzeigen und Auflagen sind Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht schwerwiegender.
(3) Straf- und Bußgeldrahmen richten sich nach StGB und StKatV.
(4) Waffen und Zubehör, die zur Tat benutzt wurden oder aus ihr herrühren, können eingezogen werden.