(1) Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder hat sich so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) Es gilt Rechtsverkehr.
(1) Zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist die passende, gültige Fahrerlaubnis mitzuführen.
(2) Klassen: A für Krafträder, B für Kfz bis 3,5 t, C für Kfz über 3,5 t. Fahrräder führerscheinfrei.
(3) Ausländische Fahrerlaubnisse richten sich nach dem Aufenthaltsgesetz; § 31 bleibt unberührt.
(1) Gehwege sind zu benutzen; Fahrbahnquerung zügig und an Querungshilfen.
(2) An Zebrastreifen ist Fahrzeugen das Anhalten zur Querung aufzuerlegen.
(1) Dem Fahrzeugführer ist die händische Nutzung mobiler Endgeräte während der Fahrt verboten.
(2) Zulässig sind fest verbaute oder freihändige Systeme, wenn Blick und Aufmerksamkeit nicht wesentlich abgelenkt werden.
Unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen sind verboten.
Hupen nur zur Warnung bei Gefahr. Missbräuchliche Nutzung ist untersagt.
(1) Gelbe Linien trennen Gegenverkehr; doppelte gelbe Linien dürfen nicht überfahren werden.
(2) Weiße Linien ordnen Fahrstreifen.
(3) Bodenmarkierungen und Verkehrszeichen sind verbindlich.
(4) Highways und Freeways sind entsprechend beschildert.
(1) Kfz benutzen die Fahrbahn. Seitenstreifen ist nicht Fahrbahn. Gehwege dürfen nur zum Erreichen von Grundstücken überfahren werden.
(2) Fahren entgegen der vorgeschriebenen Richtung ist verboten.
(3) Auf Highways/Freeways gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h. Fahrzeuge, die bauartbedingt langsamer sind, dürfen diese Straßen nicht benutzen. Fahrräder sind auf Highways/Freeways verboten.
(1) Es darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug jederzeit beherrscht wird; Geschwindigkeit ist den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen.
(2) Verkehrsfluss darf nicht grundlos behindert werden.
(3) Innerorts: Höchstgeschwindigkeit 100 km/h.
(4) Außerorts: Höchstgeschwindigkeit 140 km/h.
(5) Parkplätze: Schrittgeschwindigkeit, höchstens 20 km/h.
(6) Highways/Freeways: keine Höchstgeschwindigkeit, Mindestgeschwindigkeit 80 km/h.
Great Ocean Highway innerhalb Paleto Bay ist ausgenommen und gilt als innerorts.
(1) Aufgrund technischer Störungen gelten sämtliche Lichtzeichenanlagen (Ampeln) im Staatsgebiet San Andreas als außer Betrieb.
An Kreuzungen mit Ampelanlagen ist daher „Rechts vor Links“ anzuwenden.
Fahrzeugführer haben ihre Geschwindigkeit entsprechend anzupassen und dürfen die Kreuzung nur mit erhöhter Vorsicht befahren.
(2) Stoppschilder und STOP-Markierungen verpflichten zum vollständigen Halt an der Haltelinie mit anschließender Vorfahrtgewährung.
Sind vier Stoppschilder vorhanden, gilt rechts vor links; der Halt ist dennoch auszuführen.
(3) Vorfahrtzeichen gehen § 11 vor.
(4) Sonstige Richtungs-, Park- und Verbotszeichen sind verbindlich.
(5) Weisungen von Exekutivbeamten gehen allen Signalen und Zeichen vor.
(1) An Kreuzungen und Einmündungen gilt rechts vor links, sofern Zeichen nichts anderes bestimmen oder die Einfahrt aus Feld- oder Waldwegen erfolgt.
(2) Weisungen der Exekutive sind zu befolgen und haben Vorrang.
(1) Überholen nur, wenn während des gesamten Vorgangs Gefährdungen ausgeschlossen sind und mit deutlich höherer Geschwindigkeit gefahren wird.
(2) Grundsatz: links überholen. Rechtsüberholen nur auf mehrstreifigen Fahrbahnen bei zähfließendem Verkehr oder auf markierten Fahrstreifen zulässig.
(3) Wer überholt wird, hat das Überholen zu ermöglichen.
(1) Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung; Parken liegt vor, wenn der Führer das Fahrzeug verlässt oder länger als 5 Minuten hält.
(2) Halten und Parken sind unzulässig
unmittelbar vor oder hinter Kreuzungen,
an roten Bordsteinen,
vor Ausfahrten und Garageneinfahrten,
an unübersichtlichen Stellen,
wo Zeichen oder Markierungen es verbieten,
auf Landstraßen sowie Highways/Freeways,
auf landwirtschaftlichen Gelände
vollständig auf Gehwegen.
(3) Gelbe Bordsteine: nur Halten erlaubt.
(4) Falschpark- und Haltverstöße treffen den letzten Fahrer; ist dieser nicht feststellbar, haftet der Halter.
(1) In gekennzeichneten Parkflächen ist innerhalb der Markierung und in vorgegebener Richtung - alternativ in Fahrtrichtung zu parken.
(2) Ohne Markierung ist möglichst weit rechts zu parken, ohne den Verkehrsfluss zu behindern. Ist der Durchfahrtsverkehr sonst nicht gewährleistet, dürfen vier- oder mehrrädrige Kfz mit zwei Rädern halbseitig auf dem Gehweg parken; Krafträder mit zwei oder weniger Rädern parken vollständig auf der Fahrbahn.
Behindertenparkplätze dürfen nur mit gültigem Nachweis genutzt werden.
(1) Der Führer ist für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich.
(2) Bei erheblichen Mängeln ist die Fahrt zu unterbrechen; Weiterfahrt bis zur Reparatur verboten.
(1) Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist verboten.
(2) Richtwerte: ab erkennbaren Ausfallerscheinungen oder positiver Betäubungsmittelprobe liegt Fahruntüchtigkeit vor. Die Exekutive kann Tests anordnen; § 17 StPO bleibt unberührt.
(1) Exekutive gemäß §1 ExG und LSMD/LSFD dürfen bei eingeschalteter Beleuchtung und Einsatzhorn Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen. Erhöhte Geschwindigkeit ist unter Rücksichtnahme zulässig.
(2) Andere Verkehrsteilnehmer schaffen unverzüglich freie Bahn.
(3) Bei Aufforderung durch hinterherfahrendes Einsatzfahrzeug ist rechts heranzufahren und den Anweisungen zu folgen.
(4) Blaues und rotes Licht als Sondersignalanlage ist nur den staatlichen Behörden erlaubt.
(1) Bei wirksamer Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten sind die Vorschriften der § 1 bis §2, §5 bis §13 sowie §20 bis §26 insoweit nicht anzuwenden, wie es der Einsatz erfordert.
(2) Parkvorschriften der §15 bis §17 gelten während des Einsatzes mit aktivem Warnlicht nicht.
(1) Veranstaltungen mit übermäßiger Straßennutzung, insbesondere Rennen, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Exekutive.
(2) Der Veranstalter trägt die Verantwortung in Abstimmung mit der Exekutive.
(3) Illegale Rennen sind verboten.
(1) Exekutivbeamte können ein befristetes Fahrverbot anordnen.
(2) Während des Fahrverbots ist das Führen von Kfz im öffentlichen Verkehr verboten.
Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, indem er Fahrzeuge oder Anlagen beschädigt, Hindernisse bereitet oder ähnlich gefährliche Eingriffe vornimmt und dadurch Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet, begeht eine Straftat.
(1) Offiziell registrierte Abschleppunternehmen sowie die Exekutive dürfen Fahrzeuge versetzen oder in Verwahrung nehmen, wenn sie den Verkehr behindern, eine Gefahr darstellen, nicht zugelassen sind, als Beweismittel dienen oder verbotswidrig parken.
(2) Kosten trägt der Halter. Herausgabe erst nach Begleichung.
(1) Fahrzeuge können zur Gefahrenabwehr sichergestellt werden, wenn mildere Mittel ungeeignet sind.
(2) Bei gegenwärtiger Gefahr ist Sicherstellung zulässig; reine Weiterfahrtverhinderung hat Vorrang vor Sicherstellung, wenn ausreichend.
(1) Vor Bahnübergängen ist mit mäßiger Geschwindigkeit und erhöhter Aufmerksamkeit zu fahren.
(2) Bei Blinklicht, Schrankenbewegung oder hörbarem Signal ist zu halten; Umfahren von Schranken ist verboten.
(1) In gekennzeichneten Bereichen vor Universitäten, Krankenhäusern und Stationen der Rettungsdienste ist besonders vorsichtig zu fahren;
Anhalten im Halteverbot ist untersagt.
(2) Einsatzbereiche sind freizuhalten.
(1) Beteiligte haben anzuhalten, Unfallstelle zu sichern, Erste Hilfe zu leisten und Personalien sowie Fahrzeugdaten auszutauschen.
(2) Bei Personenschaden, erheblichem Sachschaden oder Verkehrsbeeinträchtigung ist unverzüglich die Exekutive zu verständigen.
(1) Der Fahrer haftet für Fahrzeugzustand und Fahrweise.
(2) Ist der Fahrer nicht feststellbar, haftet der Halter.
(3) Bei als gestohlen zur Tatzeit gemeldetem Fahrzeug entfällt die Halterhaftung.
(1) Bis zu 24 Stunden nach Einreise dürfen Fahrzeuge ohne Führerschein geführt werden.
(2) Bei erheblicher Gefährdung kann die Weiterfahrt untersagt werden.
(1) Wer gewerblich Fahrgäste befördert, benötigt einen Personenbeförderungsschein.
(2) LSMD und Exekutive sind davon befreit.
(1) Für Zulassung, Kennzeichen und Fahrzeugbeschaffenheit gilt die FZV.
(2) Zuwiderhandlungen werden nach StKatV geahndet; Straftaten nach StGB.