I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Allgemeine Vorschriften
(1) Dieses Gesetz regelt den Betrieb, die Nutzung und den Verkehr von Luftfahrzeugen im Staatsgebiet San Andreas, einschließlich der Sicherheit, Zulassung, Haftung und Aufsicht.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung eines sicheren, geordneten und umweltverträglichen Luftverkehrs.
(3) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle zivilen Luftfahrzeuge sowie für staatliche Luftfahrzeuge, soweit keine Sonderregelung besteht.
§ 2. Luftfahrzeuge
(1) Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind:
Flugzeuge (starre Tragflächen, durch Motorantrieb gesteuert),
Helikopter (rotierendes Tragflächensystem, senkrecht start- und landefähig),
Drohnen und unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs), sofern sie für Transport-, Überwachungs- oder Freizeitflüge genutzt werden.
(2) Luftfahrzeuge dürfen nur betrieben werden, wenn sie technisch zugelassen, flugtauglich und registriert sind.
(3) Der Betrieb von militärischen oder bewaffneten Luftfahrzeugen ist ausschließlich staatlichen Institutionen und Behörden vorbehalten.
(4) Nicht zugelassene oder verbotene Luftfahrzeuge sind militärische oder bewaffnete Luftfahrzeuge sowie sowie Luftfahrzeuge ohne behördliche Zulassung oder Betriebserlaubnis.
(5) Der Besitz oder Betrieb solcher Luftfahrzeuge durch Zivilpersonen ist verboten und wird als Straftat behandelt.
§ 3. Flugplätze
(1) Öffentlich zugelassene Flugplätze sind:
(2) Diese dürfen ohne besondere Genehmigung für Start und Landung genutzt werden, sofern keine betrieblichen oder sicherheitsrechtlichen Einschränkungen bestehen und der Flug ordnungsgemäß angemeldet wurde.
(3) Flugplätze sind jederzeit in einem sicheren, betriebsfähigen Zustand zu halten. Hindernisse oder Beschädigungen sind unverzüglich der Exekutivbehörde zu melden.
§ 4. Eingeschränkte Landung und Start
(1) Das Starten und Landen außerhalb zugelassener Flugplätze bedarf der Zustimmung des Grundstückseigentümers; zusätzlich ist eine schriftliche Genehmigung des Department of Justice erforderlich.
(2) Für Landungen in Naturschutzgebieten, Innenstädten oder über bewohnten Zonen gilt ein generelles Verbot, es sei denn, es handelt sich um Einsatzflüge staatlicher Stellen oder um Notfälle.
§ 5. Regelungen beim Fliegen
(1) Die Mindestflughöhe beträgt:
1200 Fuß (≈ 360 Meter) über bewohnten Gebieten,
800 Fuß (≈ 240 Meter) über unbewohntem Gebiet.
(2) Über Menschenmengen, Einsatzorten oder laufenden Veranstaltungen ist das Überfliegen grundsätzlich untersagt. Flugverbotszonen gehen den allgemeinen Flughöhenregelungen vor.
§ 6. Flugveranstaltungen
(1) Flugveranstaltungen, Wettbewerbe oder öffentliche Vorführungen müssen mindestens 48 Stunden vor Beginn beim Department of Justice schriftlich angezeigt werden. Die Durchführung bedarf einer Genehmigung, die erteilt werden kann, sofern keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des Luftverkehrs zu erwarten ist.
(2) Die örtlich zuständige Exekutivbehörde ist ebenfalls 48 Stunden vor Beginn zu informieren.
(3) Der Veranstalter trägt die volle Verantwortung für die Sicherheit der Teilnehmer, Zuschauer und des Luftraums.
II. Besondere Vorschriften
§ 7. Notlandungen
(1) Im Falle technischer Defekte, Witterungseinflüsse oder menschlichen Versagens darf von § 4–6 abgewichen werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(2) Die örtlichen Behörden müssen vor oder unmittelbar nach der Notlandung informiert werden.
(3) Eine Notlandung ist jede ungeplante, sicherheitsbedingte Landung zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefahr für Menschen, Luftfahrzeuge oder Eigentum.
§ 8. Rauschmittel und Flugtauglichkeit
(1) Piloten dürfen keine Luftfahrzeuge führen, wenn sie unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten stehen, die ihre Flugtauglichkeit beeinträchtigen.
(2) Ein Verstoß gilt als schwerwiegender Eingriff in die Flugsicherheit und kann zum sofortigen Entzug des Flugscheins führen.
§ 9. Gefährdung des Luftverkehrs
(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Luftverkehr gefährdet, insbesondere:
a) den sicheren Betrieb stört,
b) Fluggeräte unbefugt betritt oder manipuliert,
c) durch Laser, Drohnen oder andere Geräte Piloten blendet oder behindert, macht sich eines gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr schuldig.
(2) Diese Tat wird gemäß den Strafvorschriften des Strafgesetzbuchs geahndet.
§ 10. Haftung
(1) Der Pilot trägt die primäre Verantwortung für den sicheren Betrieb, die Wartung und den technischen Zustand des Luftfahrzeugs.
(2) Verstößt der Pilot gegen dieses Gesetz oder verursacht durch Fahrlässigkeit einen Unfall, haftet er persönlich für alle daraus entstehenden Schäden, sofern kein Fremdverschulden nachgewiesen wird.
§ 11. Flugverbot
(1) Exekutivbehörden können ein temporäres oder dauerhaftes Flugverbot verhängen, wenn:
gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen wurde,
der Pilot als fluguntauglich gilt,
Sicherheitsbedenken gegen das Luftfahrzeug bestehen.
(2) Während eines Flugverbots darf die betroffene Person kein Luftfahrzeug führen oder betreiben.
§ 12. Abstellen von Luftfahrzeugen
(1) Luftfahrzeuge dürfen nur auf zugelassenen Flugplätzen (§ 3) oder genehmigten privaten Flächen im Sinne des § 4 abgestellt werden.
(2) Das Abstellen auf öffentlichen Straßen, in Städten, Parks oder nicht genehmigten Flächen ist verboten.
(3) Unzulässig abgestellte Luftfahrzeuge können durch autorisierte Abschleppunternehmen oder die Exekutive entfernt oder sichergestellt werden.
§ 13. Flugverbotszonen
(1) Folgende Gebiete gelten als Flugverbotszonen im Umkreis von 250 Metern:
Bereich um das Department of Justice (Rockford Hills),
Bereich um das Los Santos Medical Department (Downtown - Pillbox Hill),
Bereich um das Los Santos Fire Department (Vespucci),
Bereich um das LSPD-Hauptquartier (Vespucci Canals),
Bereich um das Highway Patrol-Gebäude (Route 13 Abschnitt B),
Bereich um das Highway Patrol-Gebäude (La Mesa, Popular Street),
Bereich um Fort Zancudo,
Bereich um das BCSO in Paleto Bay,
Bolingbroke State Prison,
der Bereich und das Gelände der San Andreas Emergency Academy.
(2) Diese dürfen nicht überflogen werden, soweit keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist und die Genehmigung entsprechend erteilt wurde.
(3) Zuwiderhandlungen werden als gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr geahndet.
§ 14. Aufsicht und Zuständigkeiten
(1) Das Department of Justice ist zuständig für Genehmigungen, Rechtsverordnungen und Berufungsverfahren.
(2) Die Exekutivbehörden sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.