I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§ 2. Zeitliche Geltung
(1) Maßgeblich ist das Gesetz, das zur Zeit der Tat galt.
(2) Wird das Gesetz vor der Entscheidung geändert, ist das mildeste des Strafkatalogs anzuwenden.
(3) Zeitlich befristete Gesetze gelten für Taten, die während ihrer Geltungsdauer begangen wurden, auch nach Außerkrafttreten fort.
§ 3. Räumliche Geltung
Das Strafrecht des Staates San Andreas gilt für alle Taten, die auf seinem Staatsgebiet begangen oder von hier aus verübt werden.
§ 4. Vorsatz und Fahrlässigkeit
(1) Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln.
(2) Fahrlässigkeit ist nur strafbar, wenn das Gesetz sie ausdrücklich unter Strafe stellt.
§ 5. Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind Straftaten mit erheblicher Strafandrohung.
(2) Vergehen sind Straftaten mit geringerer Strafandrohung.
§ 6. Strafzumessung
Bei der Strafzumessung sind Tat, Schuld, Vorleben und Umstände zu berücksichtigen, sowie das Verhalten nach der Tat.
§ 7. Irrtum
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.
(2) Wer irrtümlich mildernde Umstände annimmt, wird nach dem milderen Gesetz bestraft.
§ 8. Verbotsirrtum
Wer bei Begehung der Tat irrtümlich glaubt, rechtmäßig zu handeln, ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrtum unvermeidbar war.
§ 9. Schuldunfähigkeit
Ohne Schuld handelt, wer infolge einer psychischen Erkrankung, tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder geistigen Behinderung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die Feststellung erfolgt durch ein medizinisches Gutachten; die endgültige Entscheidung trifft ein Gericht.
§ 10. Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat erheblich vermindert, kann die Strafe gemildert werden.
§ 11. Versuch
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist strafbar. Der Versuch eines Vergehens ist strafbar, wenn das Gesetz es bestimmt.
(2) Wer freiwillig von der Tat zurücktritt, kann strafmildernd behandelt werden. Der Rücktritt muss freiwillig und ernsthaft erfolgen.
(3) Das Gericht kann die Strafe mildern.
§ 12. Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig, sofern die Verteidigung erforderlich, verhältnismäßig und nicht offensichtlich überzogen ist.
(2) Notwehr ist die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf sich oder einen anderen.
§ 13. Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Freiheit, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und kein milderes Mittel zur Verfügung steht.
§ 14. Beteiligung
(1) Als Täter gilt, wer die Tat selbst begeht oder durch einen anderen ausführen lässt.
(2) Als Anstifter wird bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zur Tat bestimmt.
(3) Als Gehilfe wird bestraft, wer eine Tat vorsätzlich fördert oder dieser wissentlich beiwohnt.
§ 15. Lebenslange Freiheitsstrafe
Eine lebenslange Freiheitsstrafe beträgt 120 Hafteinheiten.
§ 16. Verjährung
(1) Die Verjährung schließt die Strafverfolgung und Maßnahmeanordnung aus.
(2) Mord (§ 17) verjährt nicht.
(3) Die allgemeine Verjährungsfrist für Vergehen beträgt drei Monate; Für Verbrechen 6 Monate.
(4) Wird innerhalb der Frist ein Verfahren anhängig, ruht die Verjährung bis zur Entscheidung.
II. Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit
§ 17. Mord
Wer aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen tötet, wird wegen Mordes bestraft.
§ 18. Totschlag
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird wegen Totschlags bestraft.
§ 19. Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, macht sich strafbar.
§ 20. Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, macht sich strafbar.
§ 21. Gefährliche Körperverletzung
Eine Körperverletzung ist gefährlich, wenn sie:
a) mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen,
b) gemeinschaftlich oder
c) unter lebensgefährdender Behandlung begangen wird.
§ 22. Fahrlässige Körperverletzung
Wer fahrlässig die Gesundheit eines anderen schädigt, macht sich strafbar.
III. Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 23. Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder ihm sonst die Freiheit entzieht, wird bestraft.
§ 24. Geiselnahme
Wer einen Menschen entführt oder sich seiner bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit Gewalt oder Freiheitsentzug zu nötigen, macht sich strafbar.
§ 25. Hausfriedensbruch
Wer in die Wohnung, Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen widerrechtlich eindringt oder trotz Aufforderung nicht verlässt, macht sich strafbar.
§ 26. Üble Nachrede und Verleumdung
(1) Wer die Ehre einer anderen Person vorsätzlich verletzt, macht sich strafbar.
(2) Wer über einen anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, ihn herabzuwürdigen, wird bestraft, wenn sie nicht erweislich wahr sind.
(3) Wer wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet, begeht Verleumdung, sofern die Äußerung nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist.
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht, macht sich strafbar.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen die bevorstehende Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens vortäuscht.
§ 28. Nötigung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, macht sich strafbar.
§ 29. Erpressung
Wer durch Drohung oder Gewalt eine Handlung erzwingt und sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, begeht Erpressung.
§ 30. Nachstellung (Stalking)
Wer einer Person beharrlich nachstellt, ihre Privatsphäre verletzt oder sie bedroht, sodass deren Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt wird, macht sich strafbar.
§ 31. Sexuelle Belästigung
Wer eine Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird bestraft.
§ 32. Zwangsheirat
Wer einen Menschen mit Gewalt oder Drohung zur Eingehung einer Ehe nötigt, macht sich strafbar.
IV. Straftaten gegen das Vermögen
§ 33. Diebstahl
Wer einem anderen eine bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, macht sich strafbar.
§ 34. Raub
Wer eine fremde Sache unter Anwendung von Gewalt oder Drohung wegnimmt, begeht Raub.
§ 35. Schwerer Raub
Wer einen Raub gegen staatliche Einrichtungen oder unter Verwendung von Schusswaffen begeht, wird wegen schweren Raubes bestraft.
§ 36. Betrug
Wer durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum erregt und sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil verschafft, macht sich strafbar.
§ 37. Erschleichen von Leistungen
(1) Wer sich oder einem Dritten im Rahmen eines Vertrages eine Leistung verschafft, ohne die geschuldete Gegenleistung zu erbringen, handelt rechtswidrig, wenn dies
a. Durch Täuschung beim Vertragsschluss oder
b. Durch pflichtwidriges Unterlassen der Gegenleistung nach Vertragsschluss geschieht.
(2) Eine Tat liegt nach (1a) insbesondere vor, wenn der Täter:
a. falsche Angaben über Identität, Zahlungsfähigkeit oder Absichten macht,
b. wesentliche Umstände verschweigt, die für den Vertrag erheblich sind,
c. den Vertrag unter Vorspiegelung einer Zahlungsbereitschaft abschließt.
(3) Eine Tat liegt nach (1b) insbesondere vor, wenn der Täter:
a. eine fällige Zahlung trotz Möglichkeit und Verpflichtung nicht leistet,
b. sich nach Erhalt der Leistung der Zahlung entzieht oder diese verweigert,
c. die Leistung entgegennimmt und anschließend ohne rechtfertigenden Grund nicht erfüllt.
(4) Ein Erschleichen von Leistungen setzt voraus, dass der geschädigten Partei ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht oder zu entstehen droht.
(5) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn:
a. gewerbsmäßig gehandelt wird,
b. ein hoher Vermögensschaden verursacht wird,
c. mehrere Personen beteiligt sind,
d. wiederholt gleichartige Taten begangen werden.
(6) Liegt ein Erschleichen von Leistungen vor, so können die Gerichte den Täter zur unmittelbaren Zahlung der in Anspruch genommenen Leistungen verpflichten. Sollte eine Leistung durch den Täter nicht erbracht worden sein, so ist dieser zur unmittelbaren Rückzahlung des erhaltenen Betrags verpflichtet. Dies beinhaltet, sofern der Täter nicht zahlungsfähig ist, auch die Enteignung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen, soweit dies zur Durchsetzung erforderlich ist.
§ 38. Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder erheblich verändert, macht sich strafbar.
§ 39. Unterschlagung
Wer eine fremde Sache, die ihm anvertraut wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, begeht Unterschlagung.
§ 40. Hehlerei
Wer eine durch Diebstahl oder Betrug erlangte Sache ankauft, weiterveräußert oder absetzt, wird bestraft.
§ 41. Urkunden- und Dokumentenfälschung
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr Urkunden, Ausweise oder amtliche Dokumente fälscht oder gefälschte benutzt, begeht eine Straftat.
§ 42. Geldfälschung
(1) Wer Falschgeld herstellt, in Verkehr bringt oder Geldmittel besitzt, von denen er weiß, dass sie aus einer Straftat stammen, macht sich strafbar.
(2) Gleiches gilt für den bewussten Handel oder die Weitergabe.
V. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und den Staat
§ 43. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Wer einer vollziehenden Amtsperson mit Gewalt oder Drohung Widerstand leistet, wird bestraft.
§ 44. Behinderung staatlicher Maßnahmen
Wer vorsätzlich die Tätigkeit einer staatlichen Behörde oder eines Beamten behindert, macht sich strafbar.
Wer absichtlich vereitelt, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, macht sich strafbar.
§ 46. Amtsanmaßung
Wer unbefugt Handlungen vornimmt, die nur kraft öffentlichen Amtes erlaubt sind, begeht Amtsanmaßung.
§ 47. Korruption und Amtsmissbrauch
(1) Wer als Amtsträger sein Amt missbraucht, um Vorteile zu gewähren oder zu erlangen, macht sich strafbar.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 48. Missbrauch von Notrufen
Wer Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder eine Notlage vortäuscht, macht sich strafbar.
§ 49. Flucht vor Maßnahmen
Wer wissentlich vor einer rechtmäßigen und als solche erkennbaren exekutiven Maßnahme flieht, macht sich strafbar.
§ 50. Geheimnisverrat
(1) Wer vertrauliche oder amtliche Informationen unbefugt weitergibt, begeht Geheimnisverrat.
(2) Als Amtsträger trifft ihn eine erhöhte Schuld.
§ 51. Hochverrat
Wer mit Gewalt oder durch organisierte Handlungen die verfassungsmäßige Ordnung des Staates San Andreas zu beseitigen versucht, begeht Hochverrat.
§ 52. Volksverhetzung
Wer öffentlich zum Hass gegen Bevölkerungsgruppen aufstachelt oder deren Würde angreift, wird bestraft, sofern dadurch unmittelbar zu Gewalt oder Straftaten aufgerufen wird.
§ 53. Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr keine zumutbare Hilfe leistet, macht sich strafbar, soweit dies zumutbar und ohne erhebliche Eigengefährdung möglich ist.
§ 54. Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt oder grob ungehörige Handlungen begeht, die geeignet sind, die öffentliche Ordnung erheblich zu stören, wird bestraft.
§ 55. Lärmbelästigung
Wer ohne berechtigten Anlass vermeidbaren Lärm verursacht, der andere erheblich beeinträchtigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
§ 56. Nicht genehmigte Versammlung
Wer eine nicht genehmigte Versammlung organisiert oder daran teilnimmt, um Straftaten zu begehen oder die öffentliche Sicherheit erheblich zu gefährden, wird bestraft.
§ 57. Betreten von Sperrzonen
Wer wissentlich eine von der Exekutive eingerichtete Sperrzone betritt oder diese trotz Aufforderung nicht verlässt, begeht eine Straftat.
§ 58. Staatliche Einrichtungen
Wer unbefugt in staatliche Einrichtungen eindringt oder aus diesen ausbricht, wird bestraft.
§ 59. Verstoß gegen Auflagen
Wer Auflagen der Staatsanwaltschaft oder richterliche Weisungen nicht befolgt, wird nach Bußgeldkatalog oder richterlichem Ermessen bestraft.
§ 60. Vermummung und Maskierung im öffentlichen Raum
(1) Das Tragen von Maskierungen, Bandanas, Helmen oder sonstiger Gesichtsbedeckung, die das Erkennen einer Person ganz oder teilweise verhindert, ist verboten, sofern dies zur Begehung oder Verschleierung einer Straftat erfolgt oder eine rechtmäßige Identitätsfeststellung gezielt verhindert wird.
(2) Dies gilt auch in Kraftfahrzeugen, sofern sie sich auf öffentlichem Grund befinden.
(3) Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit.
§ 61. Staatliche Abzeichen, Logos & Symbole
(1) Die Verwendung von staatlichen Abzeichen, Logos oder Symbolen zur Täuschung im Rechtsverkehr ist verboten.
(2) Auch die Verwendung von Abzeichen, Logos oder Symbolen, bei denen eine Gefahr besteht, diese mit den staatlichen Abzeichen, Logos oder Symbolen zu verwechseln ist verboten, sofern dadurch eine Täuschung im Rechtsverkehr erfolgen kann.
§ 62. Zahlungspflicht und Sanktionen bei staatlichen Rechnungen
(1) Rechnungen und sonstige Zahlungsaufforderungen staatlicher Stellen sind innerhalb von zehn Tagen nach Zugang vollständig zu begleichen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine längere Zahlungsfrist bekannt gegeben wurde.
(2) Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt Zahlungsverzug ohne weitere Mahnung ein.
(3) Bei nicht fristgerechter Zahlung kann das Department of Justice die festgesetzte Geldforderung je nach Höhe bis zu verdoppeln.
(4) Bei fortdauernder oder schwerwiegender Nichtzahlung können durch gerichtliche Anordnung Zwangsmaßnahmen bis hin zur Enteignung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen angeordnet werden, soweit dies zur Durchsetzung der Forderung erforderlich ist.
(5) Personen, die staatliche Rechnungen in Höhe über 200.000 $ haben, und diese nach der Frist von Absatz 1 nicht bezahlt wurden, können mit 40 Hafteinheiten bestraft werden, sofern vorsätzliches und nachhaltiges Nichtzahlen trotz Leistungsfähigkeit vorliegt. Diese werden in Form einer Fahndung vollstreckt. Die Geldstrafe entfällt dabei nicht.
§ 63. Falsche Verdächtigung
Wer eine andere Person wissentlich zu Unrecht bei Exekutivbehörden einer Straftat beschuldigt oder falsche Beweise bzw. Aussagen macht, um ein Verfahren gegen sie auszulösen, wird bestraft.