I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Waffen sind Schusswaffen sowie tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
(2) Führen ist das Mitnehmen einer Waffe außerhalb der eigenen Wohn- oder Geschäftsräume oder eines befriedeten Besitztums.
(3) Benutzen umfasst insbesondere das Abfeuern, den Einsatz gegen Personen oder Sachen sowie das Bereithalten in einer Weise, die geeignet ist, andere zu gefährden oder einzuschüchtern.
(4) Öffentlichkeit ist jeder allgemein zugängliche Ort sowie der öffentliche Straßenverkehr.
(5) Unbrauchbar gemachte Dekorationswaffen gelten nicht als Waffen, wenn sie dauerhaft und nachweisbar funktionsunfähig sind.
§ 2 Gegenstände
(1) Verboten sind:
a) vollautomatische Schusswaffen,
b) explosive Waffen und Sprengmittel,
c) Raketenwerfer und vergleichbare militärische Waffen,
d) Schusswaffen, die weder ordnungsgemäß registriert noch eindeutig identifizierbar sind, sowie solche, die nicht über den legalen Erwerbsweg bei Ammu-Nation bezogen werden können,
e) Magazine mit einer Kapazität von über 15 Schuss,
f) Schalldämpfer.
(2) Halbautomatische Langwaffen mit militärischer Bauweise unterliegen besonderen Beschränkungen.
(3) Der Besitz sonstiger Waffen ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
(4) Erwerb, Besitz, Führen, Überlassen und Benutzen der in Absatz 1 genannten Gegenstände sind verboten.
III. Erwerb, Besitz, Aufbewahrung, Transport
(1) Zivile Personen dürfen Schusswaffen besitzen, sofern sie über eine gültige Genehmigung verfügen.
(2) Waffen sind so aufzubewahren, dass kein unbefugter Zugriff möglich ist.
(3) Der Transport von Waffen ist nur ungeladen und gesichert zulässig.
(4) Das offene Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit ist zivilen Personen untersagt.
(5) Das Bereithalten oder Zeigen von Waffen in der Öffentlichkeit ist untersagt, sofern kein rechtfertigender Grund vorliegt oder eine entsprechende Genehmigung besteht.
§ 4 Waffenschein
(1) Der Waffenschein wird ausschließlich durch den zuständigen Ammu-Nation erteilt.
(2) Die Erlaubnis berechtigt zum Besitz registrierter Kurzwaffen.
(3) Die Erlaubnis ist persönlich, nicht übertragbar und auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Voraussetzungen sind:
a) persönliche Zuverlässigkeit,
b) keine schwerwiegenden Vorstrafen,
c) erfolgreiche Überprüfung durch die zuständigen Behörden.
d) Verpflichtung zur Registrierung gemäß §5.
(5) Die Erlaubnis kann befristet, eingeschränkt oder widerrufen werden.
(6) Das verdeckte Führen kann gesondert genehmigt werden. Ohne Genehmigung ist das Führen unzulässig.
§ 5 Registrierung
(1) Jede Person, die eine Schusswaffe erwirbt, ist verpflichtet, diese innerhalb von 48 Stunden beim Department of Justice registrieren und in das offizielle Waffenregister eintragen zu lassen.
(2) Die Eintragung hat vollständig und wahrheitsgemäß zu erfolgen. Der Besitzer ist verpflichtet, alle erforderlichen Informationen zur Identifikation der Waffe und zur Feststellung der Berechtigung vorzulegen.
(3) Wird die Eintragung nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorgenommen, kann das Department of Justice Maßnahmen ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: den Entzug der Waffenlizenz, ein vorübergehendes Waffenführverbot, die Beschlagnahmung der nicht registrierten Waffe.
(4) Der Entzug der Waffenlizenz erfolgt insbesondere dann, wenn der Besitzer trotz Aufforderung die Registrierung weiterhin unterlässt oder wiederholt gegen die Eintragungspflicht verstößt.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten und Maßnahmen gelten nicht für Angehörige des executiven Vollzugs, sofern die Waffen dienstlich ausgegeben oder im Rahmen ihrer offiziellen Tätigkeit geführt werden.
§ 6 Zulässige Nutzung
(1) Erlaubt sind Werkzeuge und Sportgeräte, soweit keine Schädigungsabsicht besteht.
(2) Sportschießen ist nur auf dafür zugelassenen Schießständen zulässig. Sicherheitsregeln sind einzuhalten.
(3) Der Einsatz von Schusswaffen ist nur zur Selbstverteidigung oder Nothilfe zulässig, sofern dies verhältnismäßig ist.
(4) Alkohol- oder Drogeneinfluss schließt das Führen und Benutzen von Waffen aus.
§ 7 Waffenfreie Zonen
In und an Gerichten, Behörden, Universitäten, Krankenhäusern, Versammlungen und Demonstrationen sowie bei genehmigten Veranstaltungen ist das Führen von Waffen verboten. Ausnahmen gelten für Einsatzkräfte im Dienst.
V. Dienstwaffen der Behörden
§ 8 Dienstwaffen und Befugnisse
(1) Exekutivbehörden führen dienstlich zugelassene Waffen gemäß internen Dienstvorschriften.
(2) Auswahl, Ausgabe, Trageweise, Munitionsarten und Einsatzgrundsätze richten sich nach Dienstvorschriften.
(3) Dienstliche Nutzung außerhalb des Dienstes ist unzulässig. Privatbesitz dienstlicher Waffen ist verboten.
VI. Erwerb, Handel, Herstellung
§ 9 Erwerb und Handel
(1) Erwerb zulässiger ziviler Waffen erfolgt ausschließlich über lizenzierte Händler.
(2) Handel, Weitergabe oder Überlassen verbotener Waffen ist verboten.
(3) Händler benötigen eine behördliche Handelserlaubnis und sind verpflichtet, Verkäufe zu dokumentieren und zu melden.
§ 10 Herstellung
(1) Herstellung, Umbau oder Instandsetzung von Schusswaffen ist nur zertifizierten Behörden oder Unternehmen gestattet.
(2) Besitz, Herstellung oder Handel von Waffenteilen zum Zweck des illegalen Zusammenbaus ist verboten.
(3) Seriennummern dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
VII. Kontrolle, Sicherstellung, Maßnahmen
§ 11 Kontrolle
(1) Exekutivbehörden sind zur Kontrolle von Waffenscheinen, Registrierungsnachweisen, Transport- und Aufbewahrungsbedingungen berechtigt.
(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen Waffen vorläufig sichergestellt werden.
(3) Bei Verstoß können Waffenschein und Erlaubnisse widerrufen, Waffen eingezogen und vernichtet werden.
VIII. Straf- und Bußgeldbestimmungen
§ 12 Sanktionen
(1) Verstöße gegen Verbote des § 2 sind Straftaten.
(2) Verstöße gegen Registrierung, Aufbewahrung, Transport, Vorzeigen und Auflagen sind Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht schwerwiegender.
(3) Strafrahmen richten sich nach dem Strafgesetzbuch.
(4) Waffen und Zubehör, die zur Tat benutzt wurden oder aus ihr herrühren, können eingezogen werden.