das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Verf.),
die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Verf.),
die Versammlungsfreiheit (Art. 7 Verf.),
die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 11 Verf.),
das Recht auf Eigentum (Art. 14 Verf.).
(2) Einschränkungen dieser Grundrechte sind nur auf Grundlage dieses Gesetzes und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig.
(1) Die Exekutive hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, Straftaten zu verhüten, zu verfolgen sowie Hilfe in Not- und Gefahrenlagen zu leisten.
(2) Sie hat dabei die verfassungsmäßige Ordnung, die Rechte des Einzelnen und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
(3) Die Exekutive leistet Vollzugshilfe und Amtshilfe für andere staatliche Behörden, soweit keine spezialgesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
(4) Maßnahmen, die in Grundrechte eingreifen, sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
(5) Als Exekutivbehörden im Sinne dieses Gesetzes gelten:
das Los Santos Police Department (LSPD),
die San Andreas Highway Patrol (SAHP),
das Blaine County Sheriff´s Office (BCSO).
Die Staatsanwaltschaft handelt eigenständig im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit.
(6) Für die Protective Enforcement Division des DOJ gelten nicht die gleichen Rechte und Pflichten wie für die übrigen Vollzugs- und Ermittlungsorgane. Sie ist keine eigenständige Exekutiv- oder Ermittlungsbehörde und handelt ausschließlich im Rahmen der ihr durch das DOJ oder die zuständige Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben.
Die Protective Enforcement Division ist insbesondere befugt:
- Maßnahmen des Personenschutzes für Mitarbeiter des Department of Justice (DOJ) durchzuführen,
- den Schutz staatlicher Einrichtungen und Gebäude sicherzustellen,
- vom Gericht schriftlich angeordnete Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber Bürgern und beschuldigten Personen umzusetzen.
Ermittlungsverfahren, Strafverfolgungsmaßnahmen sowie unabhängige Beweiserhebungen sind der Protective Enforcement Division nicht gestattet. Sie darf die Staatsanwaltschaft ausschließlich unterstützend bei bereits laufenden oder angeordneten Verfahren tätig begleiten.
Die Angehörigen der Protective Enforcement Division sind im Rahmen ihrer Aufgaben zum Führen von Dienstwaffen berechtigt. Sämtliche Maßnahmen erfolgen unter Beachtung der geltenden Gesetze sowie unter fachlicher und rechtlicher Aufsicht der zuständigen Staatsanwaltschaft beziehungsweise des DOJ.
(7) Für die Staatsanwaltschaft beim DOJ finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sowie freiheitsentziehende Maßnahmen gegenüber den übrigen Exekutivbehörden anordnen, aber nicht selbst vollziehen darf.
(1) Die Exekutive handelt im Dienst in allen dienstlichen Angelegenheiten unparteiisch und verpflichtet sich der Wahrung der wirtschaftlichen, politischen, weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
(2) Bei Exekutivbehörden beschäftigte Mitarbeiter sind ausschließlich Exekutivbeamte. Exekutivbeamte dürfen im Dienst ihre amtliche Stellung nicht dazu verwenden, persönliche Interessen zu verfolgen.
(1) Exekutivbeamte sind verpflichtet, sich auf Verlangen persönlich gegenüber dem Chief Justice, dem Deputy Chief Justice, der Staatsanwaltschaft, der Richterschaft sowie der Leitung staatlicher Exekutivbehörden unverzüglich dienstlich auszuweisen.
(2) Gegenüber anderen Personen müssen sich Beamte mit ihrem Department und Dienstnummer oder ihrem Dienstausweis ausweisen, wenn Sie gegenüber diesen Personen Maßnahmen nach diesem Gesetz vollziehen wollen.
(3) Eine Verweigerung oder unberechtigte Verzögerung stellt einen Verstoß gegen dieses Gesetz dar.
(1) Die Exekutive handelt nach pflichtgemäßem Ermessen. Kommen mehrere Mittel in Betracht, genügt die Bestimmung eines geeigneten. Auf Antrag ist der betroffenen Person ein gleichwertiges, milderes Mittel zu gestatten, sofern der Zweck dadurch ebenso erreicht wird.
(2) Eine Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den verfolgten Zweck zu erreichen.
(3) Von mehreren geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt (mildestes Mittel).
(4) Eine Maßnahme darf nur solange andauern, bis ihr Zweck erreicht oder erkennbar nicht mehr erreichbar ist.
(1) Bei Gefahr im Verzug ist ein sofortiges Handeln auch ohne vorherige richterliche Anordnung oder Genehmigung zulässig, muss aber nachträglich dokumentiert und richterlich bestätigt werden.
(2) Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die Einholung einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Anordnung den Erfolg der Maßnahme durch Zeitverlust gefährden würde. Dies ist insbesondere bei drohender Beweismittelvernichtung, unmittelbarer Fluchtgefahr oder bei akuter Gefahr für Leib und Leben anzunehmen.
(1) Maßnahmen sind gegen die Person zu richten, die die Gefahr verursacht.
(2) Wird die Gefahr durch eine beauftragte Person verursacht, kann auch der Auftraggeber in Anspruch genommen werden.
(3) Bestehen mehrere Verantwortliche, kann die Exekutive nach Ermessen bestimmen, gegen wen die Maßnahme vorrangig zu richten ist.
(1) Maßnahmen dürfen auch gegen unbeteiligte Personen gerichtet werden, wenn:
a) eine gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht,
b) Maßnahmen gegen die Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind,
c) die Exekutive die Gefahr selbst nicht rechtzeitig abwehren kann,
d) die betroffene Person ohne erhebliche Eigengefährdung oder Verletzung höherer Pflichten handeln kann.
(2) Die Maßnahme ist zu beenden, sobald die Gefahr auf andere Weise abgewehrt werden kann.
(1) Die Exekutive darf Maßnahmen treffen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
(2) Soweit besondere Gesetze oder Verordnungen Befugnisse nicht abschließend regeln, gelten ergänzend die Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Maßnahmen sind zu dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen dem Dienstvorgesetzten oder dem DOJ vorzulegen.
(1) Die Exekutivbehörden sind für die ordnungsgemäße Durchführung des Strafvollzugs zuständig.
(2) Sie haben sicherzustellen, dass sich alle verurteilten Personen ab 60 Hafteinheiten zu den festgelegten Terminen einfinden. Die Termine können durch das Department of Justice im Einzelfall angepasst werden.
(3) Die Anwesenheit ist durch eine Unterschrift oder digitale Bestätigung im Vollzugsregister zu dokumentieren.
(4) Das Department of Justice erhält nach jedem Termin eine aktualisierte Liste aller erschienenen und nicht erschienenen Personen.
(5) Nicht erschienene Personen sind zur Fahndung auszuschreiben und bei Auffinden festzunehmen und dem Strafvollzug zuzuführen.
(1) Die Exekutive darf die Identität einer Person feststellen, wenn:
a) dies zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung erforderlich ist,
b) sich die Person an einem gefährdeten Ort aufhält,
c) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Informationen zu einer Straftat hat oder
d) sie sich in einem Kontrollbereich befindet.
(2) Die Person kann angehalten, befragt und verpflichtet werden, Ausweisdokumente vorzulegen.
(3) Ist die Identität anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar, darf die Person vorläufig festgehalten werden.
(1) Eine Person darf in Polizeigewahrsam genommen werden, wenn:
a) dies zu ihrem Schutz vor Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist,
b) es notwendig ist, eine unmittelbar bevorstehende Straftat oder erhebliche Ordnungswidrigkeit zu verhindern oder
c) sie ohne Erlaubnis das Polizeigewahrsam verlassen hat.
(2) Der Polizeigewahrsam darf nur solange andauern, wie sein Zweck dies erfordert, höchstens jedoch 45 Minuten. Richter oder Staatsanwälte können die Zeit um weitere 15 Minuten verlängern, wenn sie dies als notwendig sehen.
(3) Jede Freiheitsentziehung ist unverzüglich zu dokumentieren und dem Department of Justice (DOJ) anzuzeigen.
(1) Zur Abwehr einer Gefahr kann eine Person vorübergehend von einem Ort verwiesen oder ihr das Betreten untersagt werden.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann bis zu 48 Stunden verhängt werden, wenn Tatsachen belegen, dass die Person dort Straftaten begehen oder dazu beitragen könnte.
(3) Bei fortgesetzter Störung kann die Maßnahme verlängert werden, wenn das Department of Justice zustimmt.
(1) Die Exekutive kann eine Sache sicherstellen, wenn:
a) sie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist,
b) sie Beweismittel in einem Strafverfahren darstellt,
c) sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer entzogen werden muss, um Schaden abzuwenden, oder
d) sie illegal erlangt, verboten oder gefährlich ist.
(2) Über jede Sicherstellung ist ein Protokoll anzufertigen.
(3) Die Rückgabe erfolgt, sobald der Sicherungsgrund entfällt, spätestens jedoch nach richterlicher Entscheidung.
(1) Eine Person darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie:
a) Beamte oder Dritte angreifen,
b) fliehen oder befreit werden soll oder
c) sich selbst verletzt.
(2) Fesselungen sind zu lösen, sobald der Sicherungszweck entfällt.
§ 18. Unmittelbarer Zwang
(1) Die Exekutive darf unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Mittel ungeeignet oder erfolglos sind oder eine sofortige Handlung erforderlich ist.
(2) Jede Anwendung ist zu dokumentieren und verhältnismäßig (§ 6) auszuführen.
(3) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel oder Waffen.
(4) Körperliche Gewalt umfasst jede unmittelbare physische Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(5) Hilfsmittel körperlicher Gewalt sind insbesondere: Fesseln, Reiz- und Betäubungsstoffe, technische Sperren, Dienstfahrzeuge oder Sprengmittel zur Türöffnung.
(6) Zulässige Waffen richten sich nach den Bestimmungen des Waffenrechts.
Nach Anwendung unmittelbaren Zwangs ist Verletzten unverzüglich Hilfe zu leisten und, soweit erforderlich, ärztliche Versorgung sicherzustellen.
§ 20. Schusswaffengebrauch
(1) Schusswaffen dürfen nur eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos waren oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(2) Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn:
a) eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren ist,
b) ein schweres Verbrechen unmittelbar bevorsteht,
c) eine flüchtende Person dringend eines Verbrechens verdächtigt wird und bewaffnet sein könnte.
(3) Der Einsatz ist unzulässig, wenn Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden - außer, es besteht unmittelbare Lebensgefahr für andere.
(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen, sofern die Lage es erlaubt.
(2) Die Androhung kann bei Vorliegen von Gefahr im Verzug entfallen.
(3) Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
§ 22. Aufsicht und Kontrolle
(1) Das Department of Justice in Vertretung durch den Chief Justice überwacht im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit fortlaufend die Rechtmäßigkeit exekutiver Maßnahmen.
(2) Der Chief Justice ist befugt, bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für ein mögliches Fehlverhalten Prüfungen und Ermittlungen einzuleiten .
(3) Die Exekutive ist verpflichtet, auf Anforderung des Chief Justice alle relevanten Unterlagen und Einsatzberichte vorzulegen, soweit dies rechtlich zulässig ist und die Integrität laufender Ermittlungen sowie überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(1) Erhalten Staatsanwaltschaft oder die anderen Exekutivbehörden Kenntnis davon, dass jemand eine Straftat begangen hat, so leiten sie ein Ermittlungsverfahren ein. Stellt jemand Strafanzeige, wird ebenfalls ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
(2) Ziel des Ermittlungsverfahrens ist die Erhebung von Beweisen, die die Schuldhaftigkeit des Täters feststellen.
(3) Eine Tat wird auf Verdacht verfolgt. Der Sachverhalt ist unter den Maßgaben zu erforschen, die bei einem normalen Tatverdacht und einem dringenden Tatverdacht geboten sind.
(4) Ein Tatverdacht besteht, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt, die darauf hindeuten, dass eine Person eine Straftat begangen haben könnte. Dieser Verdacht basiert auf Indizien, Zeugenaussagen oder anderen Beweisen, die eine gewisse Plausibilität für die Beteiligung der Person an der Straftat anzeigen. Der Tatverdacht ist jedoch noch nicht ausreichend, um eine Anklage oder Durchsuchung zu rechtfertigen. Es handelt sich lediglich um einen Anfangsverdacht, der weiteren Ermittlungen bedarf. Diese Personen können im Rahmen gesetzlicher Befugnisse überprüft und befragt werden.
(5) Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn der Verdacht einer Straftat aufgrund von Indizien und Beweisen deutlich erhärtet ist. Es müssen stärkere Anhaltspunkte vorhanden sein, die die Tatbeteiligung der Person wahrscheinlich machen.
a) entweder Anklage gemäß § 45 StPO zu erheben,
b) das Verfahren gemäß § 43 StPO zu Überprüfen und einzustellen,
c) oder eine begründete Verlängerung zu beantragen.
(3) Eine Verlängerung nach Absatz 2 Nr. 3 ist nur zulässig, wenn:
a) der Sachverhalt besonders komplex ist,
b) wesentliche Beweismittel noch ausstehen, oder
c) zwingende Gründe eine frühere Entscheidung unmöglich machen.
(4) Die Verlängerung bedarf der Genehmigung durch die Richterschaft und ist schriftlich zu begründen.
(5) Ohne genehmigte Verlängerung darf ein Ermittlungsverfahren eine Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten.
(6) Wird die Frist nach Absatz 2 ohne rechtmäßige Verlängerung überschritten, ist das Verfahren unverzüglich einzustellen.
(7) Nach Erhebung der Anklage ist durch die Richterschaft gemäß § 47 StPO binnen 5 Tagen ein Termin zur Hauptverhandlung festzulegen.
(8) Zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung dürfen grundsätzlich nicht mehr als 14 Tage liegen, sofern keine besonderen Umstände entgegenstehen.
§ 25. Grundsätze der Strafverfolgung
(1) Ab 90 Hafteinheiten Haftandrohung besteht auf Antrag ein zwingender Anspruch auf Hauptverhandlung.
(2) Unter 90 Hafteinheiten entscheidet die Richterschaft nach Ermessen.
(3) Ist eine baldige Verhandlung unmöglich und besteht akute Gefährdung, kann die Exekutive vorläufig entscheiden. Eine richterliche Bestätigung der Entscheidung ist unverzüglich einzuholen.
§ 26. Unschuldsvermutung
Jede Person gilt bis zum rechtskräftigen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
§ 27. Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen
(1) Die Exekutivbehörden dürfen Personen und Fahrzeuge zum Zwecke der Beweismittelerhebung durchsuchen, wenn ein richterlicher Beschluss hierfür vorliegt oder wenn der dringende Verdacht (§ 23 Absatz 5) besteht, dass die Person eine Straftat begangen hat.
(2) Führen die Exekutivbehörden eine Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss durch, muss eine nachträgliche richterliche Bestätigung hierfür eingeholt werden.
(3) Durchsuchungen ohne richterlichen Beschluss oder richterliche Bestätigung im Nachgang führen zur Nichtverwertbarkeit der aufgefundenen Beweismittel im Strafverfahren, es sei denn, die Maßnahme erfolgte nachweislich in gutem Glauben auf eine rechtmäßige Anordnung.
(1) Nur auf richterlichen Durchsuchungsbeschluss dürfen Wohnräume und sonstige Räume sowie Flächen unter freiem Himmel zum Zwecke der Beweismittelerhebung durchsucht werden.
(2) Bei Gefahr im Verzuge entfällt die Notwendigkeit eines richterlichen Beschlusses. In diesem Falle darf ein Mitglied der Leitungsebene der Exekutivbehörden eine Durchsuchung anordnen. Eine richterliche Bestätigung ist im Nachgang unverzüglich einzuholen.
(3) Durchsuchungen ohne richterlichen Beschluss oder richterliche Bestätigung im Nachgang führen zur Nichtverwertbarkeit der aufgefundenen Beweismittel im Strafverfahren, es sei denn, die Maßnahme erfolgte nachweislich in gutem Glauben auf eine rechtmäßige Anordnung.
(1) Ein Durchsuchungsbeschluss setzt voraus, dass eine Durchsuchung der Wohnung, sonstiger Räume und Flächen unter freiem Himmel sowie von Personen und der ihnen gehörenden Sachen und Fahrzeuge vermuten lässt, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde (Auffindeverdacht).
(2) Der Durchsuchungsbeschluss muss die betroffene Person, den Ort, die Begründung der Durchsuchung (Absatz 1) und den zulässigen Zeitraum der Vollziehung des Beschlusses enthalten.
(3) Betroffenen ist eine Abschrift auszuhändigen. Der Beschluss gilt nur für die benannten Objekte und Personen.
(4) Gegenstände, die bei einer Durchsuchung aufgefunden werden und auf andere Straftaten hindeuten (Zufallsfunde), dürfen sichergestellt und verwertet werden.
Zum Zwecke der Beweismittelerhebung dürfen die Exekutivbehörden verdeckte Ermittlungen durchführen, die unter richterlicher Kontrolle stehen.
(1) Hat eine Exekutivbehörde den dringenden Verdacht, dass jemand eine Straftat begangen hat, ist sie autorisiert, die betroffene Person zu verhaften.
(2) Unter Verhaftung ist zu verstehen, dass die Person in Handschellen gelegt und zum Gebäude einer Exekutivbehörde verbracht wird.
(3) Ab dem Zeitpunkt der Verhaftung gilt die Person als Beschuldigter. Dem Beschuldigten sind nach der Verhaftung aber noch vor der Verbringung in eine Haftzelle die Rechte zu verlesen. Die Verlesung der Rechte muss das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten, auf das Recht einer Hauptverhandlung ab 90 Hafteinheiten nach §25 StPO und das Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers enthalten.
(4) Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht kann zur Unverwertbarkeit von Aussagen führen und ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Richterschaft kann nach Antrag der Verteidigung des Beschuldigten eine Haftmilderung von 50% ansetzen.
(1) Die Untersuchungshaft kann zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts und der intensiveren Beweismittelerhebung durch die Exekutivbehörden verhängt werden, wenn ein dringender Tatverdacht sowie Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegt.
(2) Die Untersuchungshaft darf maximal 45 Minuten betragen. Sie kann auf richterliche Anordnung auf 60 Minuten erhöht werden, wenn die Klärung des Sachverhaltes dies erfordert.
(3) Die Richterschaft kann die Untersuchungshaft auf Antrag aufheben. Dem Antrag ist nur stattzugeben wenn:
a) die Untersuchungshaft den Beschuldigten unverhältnismäßig in seinen Grundrechten verletzt,
b) die Untersuchungshaft ohne Begründung und objektiv willkürlich verhängt wird oder
c) die Untersuchungshaft für die weitere Abhandlung nicht zielführend ist, weil sich das Strafmaß durch eine Untersuchungshaft nicht maßgeblich verändert.
Hebt die Richterschaft eine Untersuchungshaft auf, ist das Strafmaß entweder sofort zu verhängen oder der Beschuldigte ist freizulassen.
(4) Wird Untersuchungshaft rechtswidrig länger vollzogen oder hebt die Richterschaft diese mangels Anwesenheit eines Richters nicht auf, so kann im Nachgang auf Schadensersatz geklagt werden.
(5) Untersuchungshaft kann durch einen Richter auf das Strafmaß einer Haft im Staatsgefängnis angerechnet werden. Dies allerdings nur im Rahmen einer Gerichtsverhandlung.
(1) Exekutivbeamte sind verpflichtet, über jeden relevanten Einsatz oder Vorfall eine vollständige, wahrheitsgemäße und nachvollziehbare Akte zu führen.
(2) Die Akte hat alle wesentlichen Informationen zum Einsatz zu enthalten, insbesondere Angaben zu Zeit, Ort, beteiligten Beamten, dem Sachverhalt, den getroffenen Maßnahmen sowie zu beteiligten Personen, erhobenen Vorwürfen, sichergestellten Gegenständen und erfolgten Rechtsbelehrungen. Nicht zutreffende Punkte sind nicht aufzunehmen.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten sind unabhängig von den Absätzen 1 und 2 nur die wesentlichen Angaben aktenkundig zu dokumentieren, insbesondere Zeit, Ort, beteiligte Beamte, betroffene Personen, die festgestellte Ordnungswidrigkeit sowie verhängte Sanktionen. Wird im gleichen oder einem anderen Zusammenhang eine Straftat festgestellt, gelten wieder die Absätze 1 und 2.
(4) Für die Erstellung einer Akte haben Exekutivbeamte 48 Stunden Zeit. Versäumnisse können zur Beweiswürdigung oder Verfahrenseinstellung führen.
(1) Fehlen wesentliche Informationen oder bestehen Widersprüche, kann das Verfahren auf richterliche Anordnung ausgesetzt werden, um die Mängel zu identifizieren und zu bereinigen oder, falls dies nicht möglich ist, das Verfahren in Gänze einzustellen. Währenddessen ruhen Strafvollzug und der Vollzug sonstiger Entscheidungen nach diesem Gesetz.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb von 3 Tagen zu treffen.
§ 36. Löschung von Akten
(1) Akten dürfen nur mit Genehmigung des Chief Justice oder des Deputy Chief Justice gelöscht werden.
(2) Akten zu ATG, Mord, fahrlässiger Tötung, Hochverrat, Amtsanmaßung, Urkunden- und Dokumentenfälschung sind unverjährbar aufzubewahren und dürfen nicht gelöscht werden.
Der Beschuldigte ist vor der Verhängung einer Strafe anzuhören, wenn die Exekutivbehörden im Fall des § 24 Absatz 2 oder Absatz 3 ein Urteil ohne Hauptverhandlung fällen. Ihm ist dabei die Gelegenheit zu geben, sich zu den für den Sachverhalt erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Aussage des Beschuldigten hat in die Entscheidung über die Verhängung des Strafmaßes einzufließen.
(1) Der Beschuldigte hat das Recht, die Antwort auf solche Fragen zu verweigern, deren Antwort ihn selbst belasten würde. Wenn er dennoch Angaben zur Sache macht, ist er nicht zur Wahrheit verpflichtet.
(2) Der Beschuldigte hat die Pflicht, Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen zu machen. Hierbei ist er zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet.
(3) Aussagen, die unter Verletzung dieses Rechts zustande kommen, sind unverwertbar.
(1) Beschuldigte haben jederzeit das Recht, sich im Strafverfahren von einem zugelassenen Anwalt verteidigen zu lassen. Findet sich hierfür kein Anwalt auf freiwilliger Basis, kann ein zugelassener Anwalt auf richterliche Anordnung zur Verteidigung des Beschuldigten verpflichtet werden, wenn die vorgeworfenen Taten erheblich sind.
(2) Die Anzahl der Strafverteidiger ist auf zwei begrenzt.
(1) Zeugen sind grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, wenn ihre Angaben zum Ermittlungserfolg beitragen.
(2) Zeugen dürfen die Aussage verweigern, wenn sie sich selbst belasten würden. Zeugen dürfen darüber hinaus die Aussage auf Fragen verweigern, wenn
a) sie mit dem Beschuldigten einer Straftat verheiratet oder in gerader Linie verwandt sind oder der Zeuge Bruder oder Schwester des Beschuldigten ist;
b) sie im Rahmen eines anwaltlichen Mandatsverhältnisses zur Verschwiegenheit über die den Beschuldigten betreffenden Angelegenheiten verpflichtet wurde und der Zeuge von dem Beschuldigten nicht von dieser Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde oder
c) sie als Berufsgeheimnisträger zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden und keine Aussagegenehmigung ihres Dienstherrn vorliegt.
Das Recht aus Satz 1 Nummer 2 gilt auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses fort, betrifft dann aber nur Angelegenheiten, die während des Mandatsverhältnisses bekannt wurden.
(3) Vor der Vernehmung sind Zeugen über die Wahrheitspflicht, Falschaussagefolgen und die mögliche Vereidigung auf die Wahrheit sowie die Konsequenzen von Meineide zu belehren.
(4) Zeugen sind grundsätzlich einzeln zu vernehmen.
(3) Voraussetzung hierfür ist, dass:
a) die Aussagen widerspruchsfrei sind,
b) kein erkennbares Eigeninteresse oder Befangenheit vorliegt,
c) die Aussagen im Zusammenhang mit der Dienstausübung erfolgt sind.
(4) Die Würdigung der Aussagen erfolgt im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens durch die zuständige Behörde oder das Gericht.
(5) Liegen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen vor, sind weitere Beweismittel heranzuziehen.
§ 42. Zeugenschutzprogramm
(1) Personen, die durch ihre Aussage erheblich gefährdet sind, können in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden.
(2) Über die Aufnahme entscheiden das Department of Justice und Vertreter der Leitungen der Exekutive gemeinsam.
(3) In dringenden Fällen genügt die vorläufige Zustimmung einer dieser Stellen; die andere ist unverzüglich nachträglich zu beteiligen.
(4) Maßnahmen können Identitätsänderungen, Schutzunterbringung und Kommunikationssicherung umfassen.
(5) Der Zeugenschutz endet mit richterlicher Bestätigung oder nach Ablauf der Maßnahme.
(1) Kommt die Staatsanwaltschaft im Zuge ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Beweislage in ausreichendem Maße gegen einen Beschuldigten spricht, erhebt sie Anklage vor dem zuständigen Gericht.
(2) Erhebt die Staatsanwaltschaft Klage vor Gericht, so hat sie eine Anklageschrift zu verfassen. Der Anklageschrift sind alle Beweismittel beizufügen. Anklageschrift und Beweismittel sind dem Gericht und dem Verteidiger des Beschuldigten zugänglich zu machen.
(1) Die Richterschaft beschließt auf Grundlage der Anklage die Eröffnung der Hauptverhandlung. Der Beschluss ist schriftlich abzufassen. Die Richterschaft kann auch bei einem Berufungs- oder Revisionsantrag eine Hauptverhandlung eröffnen. Die nachfolgenden Vorschriften gelten entsprechend.
(2) Nach Eröffnung der Hauptverhandlung ist eine Einstellung des Verfahrens nach §42 durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr möglich.
(1) Das Gericht kann das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft einstellen, wenn ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wurde oder wenn eine unzureichende Beweislage ein Hauptverfahren entbehrlich macht.
(2) Fällt eine Änderung des Gesetzes mit der Erhebung einer Anklage zusammen und führt die Gesetzesänderung dazu, dass die Erhebung der Klage aufgrund von Nichtstrafbarkeit einer vorgeworfenen Tat nicht länger möglich ist, wird das Verfahren durch die Richterschaft eingestellt.
(1) Hat die Richterschaft die Eröffnung der Hauptverhandlung beschlossen, so bestimmt sie in Absprache mit Staatsanwaltschaft und Verteidigung beziehungsweise dem Angeklagten einen Termin für die Hauptverhandlung. Im Anschluss ist der Beschuldigte durch das Gericht unverzüglich vorzuladen.
(2) Zwischen der Bekanntgabe der Ladung an den Angeklagten und dem Beginn der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens 3 Tagen liegen.
(3) Eine Verkürzung dieser Frist ist nur zulässig, wenn:
a) der Angeklagte und sein Verteidiger zustimmen (Verzichtserklärung) oder
b) Gefahr im Verzug besteht und dies vom Richter ausführlich begründet wird.
(4) Die Ladung zur Hauptverhandlung ist dem Angeklagten persönlich oder dessen Verteidiger bekanntzugeben. Die Ladung gilt als bekanntgegeben, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger von deren Inhalt Kenntnis erlangt haben. Ist kein Verteidiger bestellt worden und der Angeklagte unbekannten Aufenthaltes, kann die Ladung öffentlich bekanntgegeben werden. In diesem Fall wird für die Dauer von einer Woche auf der Website des DOJ eine Mitteilung veröffentlicht, die zum Gegenstand hat: Name des Angeklagten, Art des Dokuments (hier: die Ladung), Aktenzeichen und Datum des Dokuments. Nach Ablauf der Woche gilt die Ladung abweichend von Satz 2 als bekanntgegeben.
(5) Findet die Verhandlung statt, ohne dass die Frist von 3 Tagen gewahrt wurde oder eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der Ladung erfolgte, ist das Verfahren auf Antrag der Verteidigung auszusetzen. Bereits ergangene Versäumnisurteile sind in diesem Fall nichtig.
(1) Zeugen der Anklage sind durch die Staatsanwaltschaft vorzuladen. Zeugen der Verteidigung sind durch den zuständigen Strafverteidiger vorzuladen.
(2) Vorladungen von Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung ist Folge zu leisten.
(3) § 47 Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Erscheinen der Beschuldigte oder geladene Zeugen unentschuldigt nicht, kann das Gericht einen Vorführungsbefehl zur zwangsweisen Vorführung der Personen vor dem zuständigen Richter anordnen. Der Vorführungsbefehl wird durch die Exekutivbehörden vollzogen.
(2) Ein Vorführungsbefehl kann auch erlassen werden, wenn die Richterschaft einen sonstigen Rechtsstreit nur im Beisein der betroffenen Personen klären kann.
(3) Ein Vorführungsbefehl kann auch für Termine erlassen werden, die sich außerhalb einer gerichtlichen Verhandlung befinden.
(1) Richter können bei Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über den Antrag entscheidet ein unbeteiligter Richter. Bei personellen Engpässen innerhalb der Richterschaft ist besonders restriktiv zu prüfen.
(2) Befangenheit kann insbesondere vorliegen, wenn persönliche Beziehungen oder wirtschaftliche Interessen bestehen.
(1) Ein Strafverteidiger kann auf Antrag vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn er selbst an der Tat beteiligt ist. Über den Antrag entscheidet die Richterschaft.
§ 53. Hilfsrichter
(1) Bei dringendem Bedarf oder Verhinderungen können vom Chief Justice oder dem Deputy Chief Justice Hilfsrichter befristet bestellt werden.
(2) Hilfsrichter dürfen ausschließlich unterstützend tätig werden und keine Grundsatzentscheidungen oder Urteile über Straftaten über 90 Hafteinheiten fällen.
Tatopfer erhalten das Recht, dem Verfahren als Nebenkläger mit eigenem Anwaltsbeistand beizutreten.
(1) Während der Hauptverhandlung haben die Prozessbeteiligten ununterbrochen anwesend zu sein.
(2) Kann Anwesenheit eines Beteiligten nicht ermöglicht werden, liegt die Fortführung der Verhandlung im Ermessen der Richterschaft.
(3) Absatz 2 gilt nicht für den Angeklagten. Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten richtet sich nach § 56.
(1) Der Angeklagte hat zur Hauptverhandlung anwesend zu sein.
(2) Ist die Abwesenheit durch gesundheitliche Gründe bedingt, wird die Hauptverhandlung bis zur Genesung des Angeklagten ausgesetzt.
(3) Ist ein vorgeladener Zeuge abwesend und konnte auch mittels Vorführungsbefehl nicht beigetrieben werden, kann die Verhandlung ohne diesen stattfinden oder auf Antrag vertagt werden.
(4) Ist der Angeklagte abwesend, wird die Verhandlung grundsätzlich ausgesetzt, bis der Angeklagte der Richterschaft vorgeführt werden kann.
(5) Von dem Grundsatz aus Absatz 4 kann abgewichen werden wenn
a) eine Verurteilung aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist oder
b) wenn der Angeklagte sich bewusst und dauerhaft dem Verfahren entzieht und seine Anwesenheit trotz zumutbarer Maßnahmen nicht hergestellt werden kann.
Die Entscheidung nach Satz 1 trifft ausschließlich die Richterschaft.
(1) Erachtet die Richterschaft es für notwendig, kann die Verhandlung ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden.
(2) Die Sitzung kann durch die Richterschaft für eine kurze Dauer von bis zu 15 Minuten pausiert werden (Unterbrechung).
(1) Hauptverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Auf Antrag oder von Amts wegen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn Persönlichkeitsrechte, Sicherheitsinteressen oder die Ermittlungen dies erfordern. Die Entscheidung darüber trifft die Richterschaft.
(1) Die Hauptverhandlung hat folgenden Gang:
Die Richterschaft eröffnet offiziell die Verhandlung indem der Fall, das Aktenzeichen des Falls und die gegeneinander antretenden Parteien genannt werden,
Der Vorsitzende stellt die Anwesenheit der Prozessbeteiligten fest,
Der Vorsitzende erteilt der Staatsanwaltschaft zur Verlesung der Anklageschrift das Wort,
Der Vorsitzende erteilt das Wort dem Angeklagten, der die Gelegenheit erhält, sich zur Sache zu äußern,
Die Prozessbeteiligten erhalten die Gelegenheit, Anträge einzureichen,
Der Vorsitzende eröffnet die Beweisaufnahme,
Es werden nacheinander die angemeldeten Zeugen aufgerufen; die Richterschaft nimmt die Personalien der Zeugen für das Protokoll auf,
Die Zeugen werden über Ihre Wahrheitspflicht und das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt,
Ggf. Feststellung eines Sachverständigen als Zeugen durch die Richterschaft,
Die Zeugen werden durch die Prozessbeteiligten befragt,
Der Angeklagte wird durch die Prozessbeteiligten befragt,
Ggf. werden weitere Beweismittel präsentiert,
Der Vorsitzende beendet die Beweisaufnahme,
Die Staatsanwaltschaft trägt ihr Schlussplädoyer vor,
Die Verteidigung beziehungsweise der Angeklagte trägt ihr Schlussplädoyer vor,
Die Richterschaft zieht sich zur Urteilsfindung zurück und unterbricht hierfür die Sitzung,
das Urteil wird verkündet; alle Anwesenden müssen sich erheben,
das Urteil wird begründet; alle Anwesenden müssen sich setzen,
Die Verhandlung wird geschlossen.
Wird die Reihenfolge aus Satz 1 geringfügig nicht eingehalten, stellt dies keinen Verfahrensfehler dar.
(1) Gegen Fragen der Prozessbeteiligten (ausgenommen Richterschaft), Zeugenaussagen, Aussagen des Angeklagten oder die Präsentation von bestimmten Beweismitteln kann Einspruch erhoben werden. Folgende Einsprüche sind vor Gericht zulässig:
a) Gegenstandslos (Nicht von Bedeutung für die Verhandlung)
b) Illegal beschafft (Beweismittel, das nicht auf legalem Wege beschafft wurde oder gefälscht ist)
c) Unvollständig (Beweismittel nicht in Gänze vorliegend)
d) Abschweifung (Der Zeuge schweift ab und antwortet nicht kurz und knapp auf die Frage, die ihm gestellt wurde. Irrelevante Informationen werden mitgeteilt.)
e) Hörensagen (Der Zeuge tätigt eine Aussage, die er über Dritte erhalten hat und nicht selbst verifizieren kann)
f) Vermutung
g) Zeugeneinschüchterung (durch Zeugen oder Befrager)
h) Mehrdeutig / Irreführend (die Frage ist nicht eindeutig genug)
i) Gesetz erklärend (der Staatsanwalt/der Verteidiger stellt eine Frage, wo der Gesetzestext ausgelegt wird)
j) Aufruf zur Spekulation (die Frage fordert den Zeugen auf, unpräzise zu Antworten und eigene Schlüsse zu ziehen)
k) Doppelfrage (mehrere Fragen werden auf einmal gestellt)
l) Fehlende Kompetenz (nur bei Sachverständigen-Befragung; ein Sachverständiger wird zu einem ihm fremden Fachgebiet- oder auf einem zu hohen Niveau seines eigenen Fachgebietes befragt)
m) Irrelevant (Die Frage ist für die Tatsachenfeststellung nicht von Bedeutung)
n) Suggestivfrage (Frage, die so gestellt ist, dass eine bestimmte Antwort in gewisser Hinsicht “vorformuliert” wird)
Weitere Einsprüche, die in der in Satz 2 aufgeführten Liste nicht vorkommen, können zulässig sein.
(2) Wird seitens der Prozessbeteiligten Einspruch erhoben, entscheidet die Richterschaft über die Zulässigkeit.
(3) Eine unzulässige Frage darf nicht weiter gestellt werden. Auf eine unzulässige Frage muss nicht geantwortet werden. Die Antwort auf eine unzulässige Frage darf nicht in die Urteilsfindung einfließen.
(1) Die Prozessbeteiligten (Staatsanwaltschaft und Verteidigung) haben das Recht, Schlussplädoyers zu halten.
(2) Der Angeklagte hat das Recht des letzten Wortes.
(1) Im Rahmen der Urteilsfindung sondiert das Gericht die Beweislage und die Argumentation der übrigen Prozessbeteiligten und findet nach pflichtgemäßem Ermessen ein Urteil.
(2) Unbestimmte Rechtsbegriffe werden im Rahmen der Urteilsfindung durch die Richterschaft ausgelegt. Die Auslegung hat dabei verfassungskonform zu erfolgen.
(3) Das Urteil wird im Namen des Volkes verkündet und muss schriftlich abgefasst werden. Im Anschluss an die Hauptverhandlung ist das Urteil zu veröffentlichen.
(1) Gegen erstinstanzliche Entscheidungen in Strafsachen stehen ausschließlich die Rechtsmittel der Berufung und der Revision offen. Rechtsmittel müssen binnen zwei Tagen nach Bekanntgabe der Erstentscheidung schriftlich eingelegt werden. Über die Zulassung der Rechtsmittel entscheidet die Richterschaft. Im Grundsatz muss erst Berufung eingelegt werden, bevor Revision eingelegt werden kann.
(2) Im Rahmen von Berufungsverhandlungen werden neue Tatsachen und Beweise geprüft, wenn sie ohne grobe Nachlässigkeit zuvor nicht vorgebracht werden konnten.
(3) Im Rahmen von Revisionsverhandlungen werden allein Rechtsfehler geprüft. Maßgeblich sind Verfahrensrecht und richtige Anwendung des materiellen Rechts.
(4) Für Berufung und Revision besteht Anwaltszwang.
(5) Wird eine Entscheidung nur wegen Rechtsfehlern angefochten, wird dies als Sprungrevision gewertet. Im Falle einer Sprungrevision wird die Berufung übersprungen. Das Revisionsurteil ist in diesem Fall endgültig und eine Berufung im Nachgang ausgeschlossen.
§ 64. Bewährungsstrafe
(1) Richter können Strafen im Rahmen einer Hauptverhandlung oder der Entscheidung über Berufung oder Revision zur Bewährung aussetzen.
(2) Eine Aussetzung zur Bewährung kann entschieden werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
§ 65. Strafarten und Umwandlungsrechner
(1) Mögliche Strafarten sind Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Sozialstunden, verbindliche Gutachten, Lizenzentzug, Empfehlungen für disziplinarische Maßnahmen im öffentlichen Dienst.
(2) Umrechnung:
- 1 Hafteinheit entspricht 2.500 Dollar;
- 7 Sozialstunden entsprechen 2.500 Dollar;
- 1 Hafteinheit entspricht 7 Sozialstunden;
(3) Eine Umwandlung ist zulässig, sofern:
a) keine besondere Schwere der Tat vorliegt,
b) keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist,
c) und keine Wiederholungsgefahr besteht.
(4) Eine Umwandlung von Geldstrafe in Haft ist zulässig, wenn die Geldstrafe nicht innerhalb der gesetzten Frist beglichen wird. Die Entscheidung über Umwandlung trifft das zuständige Gericht oder Behörde nach pflichtmäßigem Ermessen.
(5) Freiheitsstrafen ab 60 Hafteinheiten werden im Staatsgefängnis vollstreckt. Ausnahmen sind durch das Department of Justice zu erlassen.
Bei Verfahrensfehlern nach diesem Gesetz entsteht dem Geschädigten ein Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Schadens. Der Anspruch muss gerichtlich geltend gemacht werden. Für dieses Verfahren besteht Anwaltszwang.
§ 67. Schmerzensgeld
Opfer können beim DOJ Schmerzensgeld beantragen, wenn Sie als Nebenkläger am Verfahren teilnehmen. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des erlittenen Schadens durch die Tat. § 24 des Zivilgesetzbuches ist anzuwenden.
Das Gericht kann zusätzlich zu einem Strafurteil Auflagen erteilen. Zulässig sind Schadenswiedergutmachung, Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, gemeinnützige Leistungen und ärztliche Gutachten. Auflagen dürfen nicht unzumutbar sein.
Taten, die im Strafkatalog ohne Freiheitsstrafe oder Sozialstunden geführt werden, sind Ordnungswidrigkeiten.
§ 70. Aufhebung ärztlicher Schweigepflicht im Strafverfahren; Blutproben zur Beweissicherung
(1) Ärzte werden grundsätzlich nur auf Freigabe des betreffenden Patienten von ihrer Schweigepflicht entbunden.
(2) Ergebnisse von Untersuchungen, die im Rahmen von Strafverfahren gerichtlich angeordnet wurden, dürfen von der Ärzteschaft an den zuständigen Richter übermittelt werden.
(3) Das LSMD ist auf Anordnung der Exekutivbehörden berechtigt, zur Beweissicherung Blutproben von Personen zu entnehmen, sofern dies für ein laufendes oder einzuleitendes Verfahren erforderlich ist. Eine vorherige Abstimmung mit dem Department of Justice ist nicht erforderlich. Die Entnahme kann auch gegen den Willen der betroffenen Person, auf richterliche Anordnung oder bei Gefahr im Verzug durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Blutuntersuchung dürfen als Beweis auch ohne Schweigepflichtsentbindung verwertet werden.
§ 71. Haftanstalt und persönliche Habe
(1) Nicht tatbezogene Gegenstände (persönliche Habe) sind nach Haftende herauszugeben.
(2) Haftanstalten sind Untersuchungshaftzellen und das Staatsgefängnis.
§ 72. Strafvollzug von hohen Haftstrafen
(1) Bei verhängten Strafen ab einer Gesamthaftdauer von 60 Hafteinheiten oder mehr, und sofern keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, tritt die Haftstrafe nicht unmittelbar in Vollzug.
(2) Der Verurteilte wird stattdessen unter gerichtlicher Aufsicht auf Bewährung entlassen, bis der festgesetzte Haftantritt erfolgt (Haftaufschub).
(3) Der Verurteilte hat sich zu festgelegten Terminen bei der zuständigen Exekutivbehörde einzufinden.
§ 73. Verfahren bei Nichterscheinen zum Haftantritt
(1) Erscheint der Verurteilte nicht zu einem festgesetzten Haftantrittstermin, wird unverzüglich ein Haftbefehl gegen ihn erlassen.
(2) In diesem Fall wird die bestehende Haftstrafe um 25 % erhöht, mindestens jedoch um 20 Hafteinheiten, um den Fluchtversuch strafrechtlich zu sanktionieren.
(3) Wird der Verurteilte erneut beim Haftantrittstermin nicht angetroffen, kann die Strafe vollständig ohne weiteres Verfahren vollstreckt werden.
§ 74. Neue Straftaten während des Haftaufschubs
(1) Begeht die Person während des Haftaufschubs oder der Bewährungszeit weitere Straftaten, werden diese unabhängig von der bestehenden Strafe geahndet und zu den bestehenden Haftzeiten addiert.
(2) Eine Verrechnung oder Zusammenlegung der Strafen findet in diesen Fällen nicht statt.
§ 75. Zweck und Anwendung des Haftaufschubes
(1) Der Haftaufschub dient der Verfahrenssicherung, Nachbearbeitung und Revisionszeit für das Department of Justice (DOJ).
(2) Die Zeit bis zum Haftantritt kann vom Betroffenen genutzt werden, um:
a) eine Revision oder Berufung einzureichen,
b) anwaltliche oder private Angelegenheiten zu klären,
c) ein persönliches Übergabeprotokoll vorzubereiten.
(3) Wird durch das DOJ Rechtsmittel zugelassen, ruht die Haft bis zur endgültigen Entscheidung.
§ 76. Richterlicher Haftbefehl bei Fahndung wegen Haftvollstreckung
(1) Eine Fahndung zur Festnahme einer Person zum Zweck des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder offener Hafteinheiten ist nur zulässig, wenn ein richterlicher Haftbefehl vorliegt, der durch das Department of Justice erlassen oder bestätigt wurde.
(2) Die Aufnahme einer Person in Fahndungslisten setzt die vorherige Ausstellung eines solchen Haftbefehls voraus.
(3) Ausgenommen hiervon sind ausschließlich Fälle unmittelbarer Gefahr im Verzug, in denen eine vorläufige Festnahme erforderlich ist; der richterliche Haftbefehl ist unverzüglich nachzuholen.
(4) Ohne richterlichen Haftbefehl darf eine Person nicht festgenommen oder verfolgt werden, sofern der Zweck der Maßnahme ausschließlich im Vollzug bereits verhängter Hafteinheiten liegt.
§ 77. Zuständigkeit Staatsgefängnis
Exekutivbehörden verantworten Transport, Aufnahme, Sicherheit und Wohlergehen der Inhaftierten.
X. Sonstige Regelungen
(1) Verfahren, die sich auf die in Art. 8 Abs. 4 sowie Art. 9 Abs. 1 der Verfassung genannten Tatbestände beziehen, ebenso wie auf die Straftatbestände gemäß §§ 15–24 des ATG sowie die §§ 40, 44, 45, 49 und 50 des StGB, sind zwingend vor einem zuständigen Gericht zu verhandeln.
(2) Zur Klärung von Rechtsfragen können durch einen Richter Schnellverfahren mit mündlicher Verhandlung angesetzt werden. Für diese Verfahren gelten die übrigen Regelungen zu Hauptverfahren entsprechend.
(1) Jedermann darf bei Ertappung auf frischer Tat und Fluchtverdacht oder ungeklärter Identität vorläufig festnehmen.
(2) Bei Antragsdelikten ist dies zulässig, auch wenn ein Antrag noch nicht gestellt wurde. Die Exekutivbehörden sind unverzüglich zu informieren.
(1) Wer während eines Strafverfahrens eine vom Gericht erlassene Anordnung vorsätzlich nicht befolgt oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens beeinträchtigt, kann vom zuständigen Gericht wegen Missachtung des Gerichts mit geeigneten Maßnahmen belegt werden.
(2) Missachtung liegt insbesondere vor, wenn eine Person einer gerichtlichen Ladung schuldhaft nicht nachkommt, eine gerichtlich angeordnete Handlung verweigert oder deren Vollzug verhindert, eine gerichtliche Unterlassungsanordnung verletzt, eine Gerichtsverhandlung nachhaltig stört oder sich in einer Weise verhält, die die Autorität des Gerichts beeinträchtigt.
(3) Die Art und das Maß der Maßnahmen bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei berücksichtigt es insbesondere die Bedeutung der missachteten Anordnung, den Grad des Verschuldens sowie die Auswirkungen auf das Verfahren.
(4) Vor der Anordnung von Maßnahmen ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei denn, die Missachtung erfolgt unmittelbar in der Sitzung und erfordert ein sofortiges Einschreiten des Vorsitzenden.
(5) Gegen Entscheidungen nach diesem Paragraphen ist die sofortige Beschwerde zulässig, diese muss von einem unabhängigen Richter geprüft werden.
§ 81. Dienstrechtliche Empfehlungen und Maßnahmen
(1) Das Department of Justice ist befugt, im Rahmen eines gerichtlichen oder dienstrechtlich relevanten Verfahrens gegenüber Personen im öffentlichen Dienst Empfehlungen zu dienstrechtlichen Maßnahmen auszusprechen. Diese Empfehlungen können insbesondere umfassen:
a) die Entlassung aus dem Staatsdienst,
b) die vorübergehende Suspendierung vom Dienst,
c) die Degradierung innerhalb der jeweiligen Behörde.
(2) Die ausgesprochenen Empfehlungen entfalten keine unmittelbare Rechtswirkung. Die Entscheidung über deren Umsetzung obliegt ausschließlich der zuständigen Beschäftigungsbehörde.
(3) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die Empfehlung zu prüfen und unter Berücksichtigung der geltenden dienstrechtlichen Vorschriften eigenständig zu entscheiden.
(4) In Fällen schwerwiegender Rechtsverstöße kann das Department of Justice gerichtliche Maßnahmen beantragen. Die Anordnung und Durchsetzung entsprechender Maßnahmen erfolgt ausschließlich durch ein zuständiges Gericht im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.