§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Rechtsverhältnisse, die nicht oder nicht ausschließlich durch andere Rechtsgebiete geregelt sind. Es regelt das Privatrecht.
(2) Dieses Gesetz gilt im gesamten Staatsgebiet von San Andreas.
VERTRÄGE UND ANFECHTUNG
§ 2 Vertrag
Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.
§ 3 Auslegung und Gestaltung von Verträgen
Verträge sind fair für beide Parteien zu gestalten und auszulegen (Grundsatz von Treu und Glauben).
§ 4 Rücktritt vom Vertrag
Ein Rücktritt vom Vertrag ist zulässig, wenn eine vereinbarte Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wird oder wenn ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht besteht.
§ 5 Notarielle Beurkundung
(1) Verträge können notariell beurkundet werden. Hierbei genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
(2) Sofern es gesetzlich vorgesehen ist, werden auch alle anderen Schriftstücke notariell beurkundet. Hierfür muss das Gesetz auf diese Vorschrift verweisen.
(3) Als notariell beurkundet gelten nur Schriftstücke, die ein Notar persönlich unterschrieben und gesiegelt hat.
(4) Eine notarielle Beurkundung bestätigt die Echtheit der Erklärung und die Identität der Beteiligten, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit.
§ 6 Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn es gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist.
§ 7 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§ 8 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 7 dieses Gesetzes irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
§ 9 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 8, 9 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung eine unangemessen lange Zeit vergangen ist.
§ 10 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
§ 11 Wirkung der Anfechtung
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
§ 12 Vollmacht
(1) Mit einer Vollmacht kann eine Person jemand anderen dazu berechtigen, Willenserklärungen für diese Person abzugeben. Eine über eine Vollmacht für die Person abgegebene Willenserklärung wirkt unmittelbar für und gegen diese Person.
(2) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden.
§ 13 Vollmachtsurkunde
Eine Vollmacht soll schriftlich erfolgen, sofern nicht besondere Umstände eine andere Form rechtfertigen.
Grundsätze des Schuldverhältnisses
§ 14 Grundsatz
(1) Schuldverhältnisse können durch Vertrag oder durch Gesetz entstehen.
(2) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses mit Pflichten nach § 24 dieses Gesetzes reichen bereits Vertragsverhandlungen und auch mündliche Abreden.
(3) Schuldner ist der, der eine Leistung (Vertragsgegenstand) schuldet.
(4) Gläubiger ist der, dem eine Leistung (Vertragsgegenstand) geschuldet wird.
§ 15 Allgemeine Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
§ 16 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Satz 1 meint insbesondere den fairen Umgang der Vertragsparteien miteinander im Rahmen der gegenseitigen Pflichterfüllung.
§ 17 Gattungsschuld
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung Erforderliche getan, beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese konkret bestimmte Sache.
§ 18 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
§ 19 Schadensersatz in Geld
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.
§ 20 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat. den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
§ 21 Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit)
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben (fairer Umgang miteinander) in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn der die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
§ 22 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
§ 23 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Braucht der Schuldner wegen Unmöglichkeit nicht zu leisten, kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Gesetzliche Schuldverhältnisse
§ 24 Schadensersatzpflicht bei vertragslosem Aufeinandertreffen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.
III. Familienrecht
Ehe
§ 25 Begriff der Ehe
Die Ehe ist die freie Vereinigung zweier Personen zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, in welcher beide Partner gleichberechtigt sind und die Gestaltung des Zusammenlebens frei entscheiden können.
§ 26 Eheverbote
(1) Die Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn bei einer der beiden Personen bereits eine Ehe mit einer Person besteht. Mehrehen sind unzulässig.
(2) Ein Eheschluss zwischen Verwandten in gerader Linie, sowie zwischen Geschwistern ist unzulässig.
(3) Eine Ehe ist unzulässig, wenn die Verwandtschaft durch Adoption besteht, sofern kein Ausnahmefall vorliegt.
§ 27 Schließung der Ehe durch Vertrag
(1) Die Eheschließung erfolgt durch einen Vertrag. Der Vertrag muss durch beide Ehepartner, zwei Trauzeugen und einem Beamten mit notarieller Befähigung (Standesbeamter) unterschrieben werden.
(2) Durch die Eheschließung werden beide Ehepartner verpflichtet, sich gegenseitig finanziell, durch Sachleistung und auf sonstige Weise zu unterstützen, bis der Tod oder das Gesetz sie scheidet. Ferner hat die Eheschließung zur Folge, dass eine Adoption nach Eheschließung durch einen Ehepartner dazu führt, dass der Adoptierte ebenfalls durch den anderen Ehepartner adoptiert gilt.
(3) Durch die Eheschließung ist einem Ehepartner gestattet, im Einvernehmen mit dem anderen Ehepartner dessen Nachnamen anzunehmen. Erfolgt dies, so nehmen adoptierte Nachkommen den Nachnamen des Ehepartners an, dessen Nachname der andere Ehepartner angenommen hat.
§ 28 Nichtigkeit der Eheschließung
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand.
(2) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Ehe gegen die § 26 genannten Bestimmungen verstößt.
(3) Auf die Nichtigkeit der Ehe kann sich erst nach einer erfolgreichen Zivilklage berufen werden.
§ 29 Ehescheidung
(1) Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung oder Entscheidung des Chief Justice oder Deputy Chief Justice auf Antrag eines der beiden Ehegatten geschieden werden, wenn die Ehe gescheitert ist.
(2) Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten sie wiederherstellen können. Eine Scheidung ist ebenfalls möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen der beiden Ehepartner eine unzumutbare Belastung darstellen würde.
§ 30 Rechtsfolgen der Ehescheidung
(1) Die Ehescheidung hat zur Folge, dass die Pflichten aus § 27 Absatz 2 für beide ehemaligen Ehepartner mit Rechtskraft der Ehescheidung entfallen.
(2) Eine Abfindungszahlung kann durch das Gericht festgelegt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände angemessen ist.
§ 31 Abfindungszahlung
Die Höhe bestimmt das Gericht nach Billigkeit.
Adoption
§ 32 Zulässigkeit der Adoption
(1) Die Adoption ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des zu adoptierenden dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem zu adoptierenden ein familiäres Verhältnis entsteht. Diese Anforderungen sind durch die Justiz von Amts wegen zu überprüfen. Bevor eine Adoption durchgeführt werden kann, muss ein Beratungsgespräch mit der Justiz stattgefunden haben, im Rahmen dessen alle Parteien über die Rechtsfolgen der Adoption belehrt werden.
(2) Eine Adoption ist zulässig, wenn sie dem Wohl der betroffenen Person dient.
(3) Die Adoption muss auf einem Adoptionsbekenntnis von allen Parteien und einem Beamten mit notarieller Befähigung unterschrieben werden, um wirksam zu sein.
(4) Eine einmal durchgeführte Adoption kann nicht rückgängig gemacht werden, es sei denn, eine Adoptionspartei ist über die Richtigkeit von Angaben arglistig getäuscht worden. Die arglistige Täuschung kann nur durch einen Richter festgestellt werden.
§ 33 Rechtsfolgen der Adoption
(1) Durch die Adoption werden die Adoptionsparteien zu Familienangehörigen direkter Linie. Es gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für leibliche Familienangehörige.
(2) Durch die Adoption nimmt der Adoptierte den Nachnamen des Adoptierenden an.
Namensänderungen
§ 34 Voraussetzungen der Namensänderung
(1) Der Name ist Teil des Persönlichkeitsrechts und kann auf Antrag geändert werden, wenn ein berechtigter Grund vorliegt.
(2) Ein berechtigter Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) der bisherige Name zu Nachteilen für die betroffene Person führt,
b) familiäre oder persönliche Gründe eine Änderung rechtfertigen oder
c) ein sonstiger nachvollziehbarer Anlass besteht.
(3) Die Entscheidung über die Namensänderung trifft die zuständige Behörde oder das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen.
(4) Die Namensänderung wird mit Ausstellung einer entsprechenden Urkunde wirksam.
(5) Eine Namensänderung kann nur einmal erfolgen, sofern keine besonderen Umstände eine weitere Änderung rechtfertigen.
§ 35 Rechtsanwalt und Stellung; Vergütung
(1) Rechtsanwälte sind unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
(2) Rechtsanwälte haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
(3) Die Rechtsanwaltschaft organisiert sich in einer Rechtsanwaltskammer. Die Kammer wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte und berät über Grundsatzfragen der Rechtsanwaltschaft. Die Kammer gibt sich eine eigene Satzung.
(4) Bei personellen Engpässen wird keine Rechtsanwaltskammer gebildet. Ob ein personeller Engpass vorliegt, entscheidet die Leitung des DOJ nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 36 Verschwiegenheitspflicht
Der Rechtsanwalt hat über die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit der Vertretung eines Mandanten erlangten Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 37 Pflichtverteidiger; Vergütung
(1) Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet, so hat dieser Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
(2) Die Vergütung richtet sich nach der Besoldung für staatliche Pflichtverteidiger der Justiz.
§ 38 Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung zum Rechtsanwalt setzt eine erfolgreich bestandene Zulassungsprüfung voraus.
§ 39 Antrag auf Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Rechtsanwalt ist bei der Justiz einzureichen.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
§ 40 Zulassungsstelle
(1) Das DOJ ist für die Entscheidung über die Zulassung zuständig, mithin die Zulassungsstelle.
(2) Die Zulassungsstelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen oder Nachweise anfordern.
(3) Die Zulassungsstelle kann ergänzende Anforderungen stellen.
§ 41 Zulassungsverfahren
Die Zulassung zum Rechtsanwalt erfolgt durch das DOJ nach erfolgreich abgeschlossenem Zulassungsverfahren.
§ 42 Medizinisches Gutachten
(1) Die Zulassungsstelle kann von Bewerbern ein medizinisches Gutachten verlangen, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung im psychischen Sinne bestehen.
(2) Das Gutachten wird ausschließlich von einer qualifizierten Person im Medical Department ausgestellt.
§ 43 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
Das Zulassungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn der Bewerber vorübergehend an der Teilnahme verhindert ist oder Zweifel an der Eignung bestehen.
§ 44 Ablehnung des Antrags auf Zulassung
Die Zulassungsstelle kann den Antrag auf Zulassung ablehnen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder andere Gründe vorliegen, die eine Zulassung unzumutbar machen.
§ 45 Zulassung
(1) Wird der Antrag auf Zulassung zum Rechtsanwalt genehmigt, wird der Antragsteller im Rechtsanwaltsregister aufgenommen.
(2) Mit der Zulassung ist der Bewerber zur Berufsbezeichnung “Rechtsanwalt” berechtigt.
§ 46 Entzug der Zulassung
(1) Die Zulassung zum Rechtsanwalt kann entzogen werden, wenn der Rechtsanwalt:
gegen Berufspflichten verstoßen hat,
strafgerichtlich verurteilt wurde oder
seinen Berufspflichten nicht nachkommt.
(2) Die Zulassung kann nur aufgrund einer mit Zwei-Drittel-Mehrheit entschiedenen Beschlusses der Rechtsanwaltskammer oder durch den Chief Justice oder den Deputy Chief Justice entzogen werden.
§ 47 Vereidigung
(1) Vor Beginn der Tätigkeit als Rechtsanwalt ist eine Vereidigung vor dem Gericht erforderlich.
(2) Der Rechtsanwalt verpflichtet sich dabei zur gewissenhaften und unabhängigen Beratung und Vertretung seiner Mandanten sowie zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht und Recht und Gesetz.
§ 48 Mandant
(1) Der Rechtsanwalt ist seinem Mandanten zur umfassenden und unabhängigen Beratung und Vertretung verpflichtet.
(2) Der Mandant hat das Recht, seinen Rechtsanwalt frei zu wählen und zu wechseln.
§ 49 Mandatsvertrag
(1) Zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten kommt ein Mandatsvertrag zustande. Ohne diesen ist, außer im Rahmen der Pflichtverteidigung, keine rechtliche Vertretung einer Person durch den Rechtsanwalt möglich.
(2) Der Mandatsvertrag regelt insbesondere den Umfang der Beauftragung sowie die Vergütung des Rechtsanwalts.
§ 50 Kanzlei
(1) Rechtsanwälte können ihre Tätigkeit in einer Kanzlei ausüben.
(2) Die Kanzlei muss dabei den Vorschriften des geltenden Rechts entsprechen und beim DOJ angemeldet werden. Eine nicht angemeldete Kanzlei kann geschlossen werden und der betreibende Rechtsanwalt bzw. die betreibenden Rechtsanwälte müssen eine Strafzahlung an das DOJ leisten.
§ 51 Recht zur Beratung und Vertretung
(1) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seine Mandanten in allen rechtlichen Angelegenheiten zu beraten und zu vertreten.
(2) Hierbei ist er an die Vorschriften des geltenden Rechts gebunden.
§ 52 Recht auf Akteneinsicht
(1) Der Rechtsanwalt hat das Recht auf Akteneinsicht in den bei Gericht oder Behörden vorliegenden Akten.
(2) Die Akteneinsicht kann jedoch eingeschränkt werden, wenn schutzwürdige Interessen Dritter oder anderer Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Dies ist im Zweifel durch die Richterschaft oder den Chief Justice oder den Deputy Chief Justice auf Antrag festzustellen.
§ 53 Tätigkeitsverbot
(1) Rechtsanwälte dürfen sich nicht an Tätigkeiten beteiligen, die gegen das geltende Recht verstoßen.
(2) Insbesondere ist es ihnen untersagt, Tätigkeiten auszuüben, die im Widerspruch zu ihren Pflichten als unabhängige Berater und Vertreter stehen.